- Urtheil vom 22. April 1892 in Sachen Haury.
A. In der östlichen Hälfte des Gebäudes zum Schneggen in
Reinach wird seit Jahren eine Speisewirthschaft betrieben, und
zwar seit 1880 von einem Pächter des Rekursbeklagten Franz
Karbacher. Im Jahre 1891 eröffnete der Rekurrent Arnold
Haury in der ihm gehörigen westlichen Hälfte des Gebäudes zum
Schneggen ebenfalls eine Speisewirthschaft, für welche er die
Bezeichnung Speisewirthschaft zum Schneggen führte. Gleich
zeitig ließ er als seine Firma in das Handelsregister eintragen:
A. Haury, Speisewirthschaft zum Schneggen in Reinach. Franz
Karbacher beschwerte sich nun bei der Finanzdirektion des Kantons
Aargau, daß Haury für seine Wirthschaft ungefähr die gleiche
Bezeichnung gewählt habe, welche er (Karbacher), der seine
Wirthschaft Restaurant und Bierhalle zum Schneggen nenne,
schon lange gebrauche; er stellte das Gesuch, A. Haury möchte
angehalten werden, seine Wirthschaft so zu benennen, daß keine
Verwechslung möglich sei. Die Finanzdirektion verfügte am
- Oktober 1891, um jeden Zweifel und jede Verwechslung zu
beseitigen, habe sowohl Karbacher als Haury seiner Firma noch
den vollen Namen beizufügen, so daß die Wirthschaft des Haury
Speisewirthschaft A. Haury, zum Schneggen und diejenige des
Karbacher Restauration und Bierhalle Franz Karbacher zum
Schneggen heiße; da beide Wirthschaften im sogen. Schneggen
gebäude sich befinden, habe auch jeder der beiden Besitzer das
Recht, auf seinem Aushängeschild die Worte zum Schneggen
anzubringen. Gegen diese Verfügung beschwerte sich A. Haury
beim Regierungsrathe des Kantons Aargau, mit dem Antrage,
es sei dieselbe insoweit aufzuheben, als sie dem Franz Karbacher
gestatte, in seiner Wirthschaftsfirma den Zusatz zum Schneggen
zu gebrauchen. Er führte aus, er habe in Folge des Handelsregiste
eintrages das ausschließliche Recht erworben, in Reinach
Firma A. Haury, Speisewirthschaft zum Schneggen zu führen.
Zufolge dieses Firmenrechtes dürfe auch für kein anderes Wirth
schaftsgewerbe in Reinach die Bezeichnung zum Schneggen
kraucht werden. Jedenfalls wäre die Frage, ob auch Karbacher
in seiner Wirthschaftsfirma den Zusatz zum Schneggen
brauchen dürfe, privatrechtlicher Natur und unterläge prinzipiell
der Kognition des Civilrichters. Den Verwaltungsbehörden fehle
jedenfalls die Kompetenz, ihm den Gebrauch zu gestatten. Die
Kompetenz der Verwaltungsbehörden könne auch nicht mit dem
Hinweise auf das Wirthschaftsgesetz begründet werden. Denn ab
gesehen davon, daß es sich hier nicht um ein Wirthschaftszeichen
im Sinne des 5 litt. b des Wirthschaftsgesetzes handle, so
stehen die Firmen jetzt unter dem Bundesrecht und dieses habe
keinen Vorbehalt des kantonalen Rechts rücksichtlich der Wirth
schaftsfirmen gemacht. Er bestreite dem Franz Karbacher das
Recht, in seiner Firma den Zusatz zum Schneggen zu führen
und beabsichtige, ihn gütlich oder nöthigenfalls rechtlich zur Aen
derung der Firma auf dem Civilwege zu bestimmen. Es sei daher
klar, daß er die Verfügung der Finanzdirektion nicht könne in
Rechtskraft erwachsen lassen. Der Regierungsrath des Kantons
Aargau wies durch Beschluß vom 27. November 1891 den Re
kurs ab, indem er ausführte: Wenn es wirklich nicht statthaft
wäre, daß beide Wirthschaftsbesitzer ihre Wirthschaft zum
Schneggen heißen, so müßte dies doch unzweifelhaft dem Haury
als dem jüngern Konzessionär untersagt werden. Die Sache könne
aber in der von der Finanzdirektion beliebten Weise behandelt
werden, da mit der gemachten Unterscheidung der Vorschrift des
Art. 868 O. R. ein Genüge gethan sei.
B. Gegen diesen Entscheid ergriff A. Haury den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht. Er macht die gleichen Argumente
geltend wie in seiner Beschwerde an den Regierungsrath, und
führt aus: Es liege in den angefochtenen Entscheidungen der
Finanzdirektion und des Regierungsrathes ein Uebergriff der
vollziehenden in das Gebiet der richterlichen Gewalt und damit
eine Verletzung der Art. 3, 21 litt. e, 55 litt. a, 53 litt. a und
39 K. V., und des Art. 58 B. V. Nur der Richter könne über
das vom Rekurrenten beanspruchte Privatrecht, dem Rekursbe
klagten den Gebrauch des Zusatzes zum Schneggen in seiner
Firma zu untersagen, entscheiden. Wenn der Regierungsrath sich
zu Begründung seiner Kompetenz auf das aargauische Wirth
schaftsgesetz von 1854 berufen sollte, so sei dem gegenüber zu
bemerken, daß alsdann eine Verletzung des in Art. 2 der Ueber
gangsbestimmungen zur Bundesverfassung niedergelegten Grund
satzes vorläge, daß Bundesrecht dem Kantonalrechte vorgehe.
Denn Bezeichnungen, wie die zum Schneggen , unterstehen,
sobald ste zum Zusatze einer ins Handelsregister eingetragenen
Geschäftsfirma erhoben werden, überhaupt nicht mehr dem kan
tonalen Wirthschaftsgesetze, sondern dem schweizerischen Obliga
tionenrechte. Demnach werde beantragt: 1. Das Bundesgericht
wolle als Staatsgerichtshof die Verfügung der aargauischen Finanz
direktion vom 16. Oktober 1891, soweit sie beim Regierungsrathe
angefochten war, und den Entscheid des aargauischen Regierungs
rathes vom 27. November 1891, aufheben; 2. Der Rekursit sei
schuldig, dem Rekurrenten die Kosten zu ersetzen.
C. Der Regierungsrath des Kantons Aargau bemerkt in seiner
Vernehmlassung auf diese Beschwerde: Man hätte sich füglich
fragen können, ob nicht Karbacher einzig das Recht besitze, den
Zusatz zum Schneggen zu führen, da seine Wirthschaft die
ältere sei. Allein dem Frieden zu liebe und da sich beide Wirth
schaften im sog. Schneggen befinden, habe man beiden Schneggen
Wirthen den Zusatz bewilligt. Dazu seien ohne Zweifel die Finanz
direktion sowohl als der Regierungsrath kompetent gewesen; dies
folge aus Art. 5 und 15 des aargauischen Wirthschaftsgesetzes.
5 laute: Jede Wirthschaft ist durch ein besonderes Abzeichen
kenntlich zu machen. Dasselbe besteht a) für Tavernen und
Badwirthschaften in einem Aushängeschild oder in einer die Wirth
schaft bezeichnenden Tafel. Es dürfen jedoch in derselben Ortschaft
nicht mehrere Aushängeschilde oder Tafeln mit demselben Ab
zeichen bestehen; b) für Speise , Bier , Pinten , Sommer und
Kaffeewirthschaften in einer Tafel oder einem Wirthschaftszeichen,
worauf die Art der Wirthschaft deutlich angegeben ist.... 15
bestimme: Das Gesuch um eine vom Regierungsrathe zu be
willigende neue Wirthschaft soll enthalten.... Die Art der
Wirthschaft und wenn eine Tavernen oder Badwirthschaft nach
gesucht wird, das Wirthschaftszeichen. Von jeher haben die
kantonalen Behörden die Wirthschaftsaushängeschilde und Tafeln
genehmigt und es habe, soviel dem Regierungsrath bekannt, noch
nie ein aargauischer Wirth seiner Firma einen besondern Zusatz
beigefügt, ohne hiezu die Genehmigung der Aufsichtsbehörden über
das Wirthschaftswesen einzuholen. Wenn der Rekurrent versuche,
die Frage der Firmabezeichnung auf das civilrechtliche Gebiet
hinüberzuziehen, so sei dies unzuläßig. Nach Art. 31 c K. V.
geschehe die Ausübung des Wirthschaftsgewerbes nach kantonalen
Vorschriften. Diese seien im kantonalen Wirthschaftsgesetze ent
halten und es können für die Frage des Wirthschaftszeichens nur
die Bestimmungen der 5 und 15 des aargauischen Gesetzes zur
Anwendung kommen, wonach der letzte Entscheid dem Regierungs
rathe und nicht dem Civilrichter zustehe. Es liege deßhalb keine
Verfassungsverletzung vor. Es bestehe aber auch kein Widerspruch
mit den Bestimmungen des Art. 876 O. R. Gegen den vom
Rekurrenten bewirkten Eintrag ins Handelsregister wende der
Regierungsrath nichts ein. Die vom Regierungsrathe zugelassene
Bezeichnung der Karbacherschen Wirthschaft als Restauration und
Bierhalle F. Karbacher zum Schneggen enthalte aber eine ganz
andere Firma als diejenige des Rekurrenten, welche mit der letz
tern nicht verwechselt werden könne, während Art. 876 O. R.
nur vom Gebrauche der gleichen Firma durch Unberechtigte handle.
Demnach werde beantragt: Das Bundesgericht wolle den Rekurs
des Arnold Haury in Reinach abweisen, unter Kostenfolge.
D. Der Rekursbeklagte F. Karbacher bestreitet die Kompetenz
des Bundesgerichtes, da es sich um die nähere Bezeichnung und
Ueberwachung einer Wirthschaft handle, die Ueberwachung
Wirthschaftswesens aber den kantonalen Behörden überlassen
Sachlich stelle sich die Beschwerde als eine Trölerei dar.
könne im Ernste nicht davon die Rede sein, dem Rekursbeklagten
den Gebrauch der seither von ihm geführten Wirthschaftsbezeich
nung zu untersagen. Demnach werde auf Abweisung des Rekurses
unter Kostenfolge angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da der Rekurrent eine Verletzung verfassungsmäßiger Be
stimmungen behauptet, so ist das Bundesgericht unzweifelhaft
kompetent.
- In der Sache selbst ist richtig, daß das Firmenrecht dem
Privatrechte angehört und durch das Bundesrecht, das eidgenös
sische Obligationenrecht, geregelt ist, (siehe Entscheidung des Bundes
gerichtes in Sachen der Tessiner Kantonalbank vom 3. Juli 1891,
Amtliche Sammlung XVII, S. 410 u. ff.). Allein durch die
Bestimmungen des eidgenössischen Privatrechts über das Firmen
recht sind die polizeilichen Vorschriften der kantonalen Gesetze über
die Wirthshausschilder oder Zeichen keineswegs aufgehoben. Firma
und Wirthshausschild sind, wie das Bundesgericht bereits wieder
holt ausgesprochen hat (siehe Entscheidungen, Amtliche Sammlung
XVII, S. 517) verschiedene Begriffe. Die Firma ist der Name,
welche ein Geschäftsinhaber in seinem Geschäftsbetriebe sich bei
legt; sie enthält die Bezeichnung der Person des Geschäftsinhabers,
nicht des von dieser betriebenen Geschäfts und muß daher gemäß
Art. 867 O. R. in dem bürgerlichen Namen des Geschäftsin
habers mit oder ohne Vornamen bestehen, wobei nur Zusätze
zu näherer Bezeichnung der Person oder des Geschäfts statthaft
sind. Das Wirthshausschild oder Zeichen dagegen dient nicht
dazu, die Person des Geschäftsinhabers im geschäftlichen Ver
kehre, bei Abschluß von Rechtsgeschäften u. s. w. zu bezeichnen,
sondern es bezeichnet das Geschäft, das vom Wirthe betriebene
Etablissement. Die bundesrechtlichen Normen über Recht und
Pflicht der Firmenführung, Beschaffenheit und Schutz der Ge
schäftsfirmen finden also auf die Wirthshausschilder keine An
wendung. Es steht vielmehr den kantonalen Polizeigesetzen frei,
über die Pflicht zur Führung von Schildern oder Zeichen durch
Gastwirthe, deren nothwendige Beschaffenheit u. s. w., im öffent
lichen Interesse Bestimmung zu treffen, während dagegen allerdings
rücksichtlich der Firmenführung auch für Gastwirthe die Regeln
des eidgenössischen Obligationenrechtes gelten. Nun handelt es sich
in concreto nicht um die Firma, sondern um das Wirthshaus
schild. Der Regierungsrath des Kantons Aargau hat in That
und Wahrheit, trotzdem er irrthümlicherweise von Firmen spricht,
nicht darüber entschieden, welche Firma die eine oder andere
Partei zu führen habe, sondern er hat darüber Bestimmung
froffen, wie die Wirthshausschilder der beiden Parteien
stalten seien. Zu bestimmen nun, wie die Wirthshausschilder der
Parteien beschaffen sein müssen, um nebeneinander als polizeilich
zulässig zu erscheinen, war der Regierungsrath nach der aar
gauischen Verfassung und Gesetzgebung ohne Zweifel befugt und
es kann somit darin, daß er eine sachbezügliche Anordnung ge
troffen hat, eine Verfassungsverletzung nicht erblickt werden.
Dagegen steht freilich dem Regierungsrathe die Kompetenz nicht
zu, darüber zu entscheiden, ob die Führung der Geschäfts oder
Lokalbezeichnung zum Schneggen durch den Rekursbeklagten
ein Privatrecht des Rekurrenten verletze, so daß dieser Schaden
ersatz und Unterlassung weiterer Störung zu verlangen kraft
Privatrechts berechtigt sei. Ueber einen derartigen privatrechtlichen
Anspruch können vielmehr nach den in der aargauischen Ver
fassung niedergelegten Grundsätzen über die Trennung von Justiz
und Verwaltung nur die Gerichte entscheiden. Es ist demnach
der Rekurs zwar abzuweisen, allein unter dem Vorbehalte, daß
dem Rekurrenten, wenn er glauben sollte, ein Privatrecht zu be
sitzen, kraft dessen er dem Rekursbeklagten die Benützung der
Bezeichnung zum Schneggen verbieten könne, der Rechtsweg
offen bleiben muß.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.