- Urtheil vom 13. Februar 1892 in Sachen
Stadelmann und Genossen.
A. Die Korporationsgemeinde Escholzmatt beschloß am 28. Juni
1891, der Kirchgemeinde Escholzmatt an die Kosten der Erbauung
einer neuen Pfarrkirche einen freiwilligen Beitrag von 20,000 Fr.
zu leisten. Zur Tilgung dieses Beitrages sollte vorab der Jahres
nutzen des Korporationsvermögens während fünf Jahren verwendet
werden, so daß während dieser fünf Jahre den Genußberechtigten
kein Korporationsnutzen auszuhändigen sei; der Rest sollte durch
Holzerlös aus der Korporationskasse gedeckt werden. Gegen diesen
Beschluß erhoben Thomas Stadelmann in Flühli und eine An
zahl anderer außerhalb der Gemeinde Escholzmatt wohnhafter
Korporationsbürger von Escholzmatt beim Regierungsrathe des
Kantons Luzern Einsprache. Der Regierungsrath ertheilte indeß
demselben nichtsdestoweniger am 2. November 1891 die von der
Korporationsverwaltung nachgesuchte hoheitliche Genehmigung
(unter Vorbehalt besonderer Bewilligung des auszuführenden Holz
schlages), indem er ausführte: Es liege kein Grund vor, die Ge
nehmigung zu versagen. Es sei angemessen, daß sich die Korpo
rationsgemeinde von Escholzmatt an dem mit schweren finanziellen
Opfern verbundenen, als dringende Nothwendigkeit erkannten Neu
bau der dortigen Pfarrkirche nach Kräften betheilige. Die Geneh
migung dürfe um so eher ertheilt werden, als nur theilweise das
Kapitalvermögen der Gemeinde in Anspruch genommen werden
solle. Der Beschluß der Korporationsgemeinde liege auch durchaus
in der Kompetenz derselben und sei deßhalb für sämmtliche Kor
porationsbürger verbindlich. Derselbe widerspreche keiner Bestim
mung des Reglementes über die Verwaltung und Benutzung des
Korporationsgutes von Escholzmatt vom 6. April 1877, da
dasselbe das freie Bestimmungsrecht über die Ausgaben innerhalb
der gesetzlichen Bestimmungen nirgends verbiete und eine alljähr
siche Nutzung nicht garantire. Uebrigens sei die Korporations
gemeinde nach 12 des Reglementes auch jederzeit berechtigt,
dasselbe unter Vorbehalt der regierungsräthlichen Genehmigung
apzuändern. Auch unter der Voraussetzung, der genannte Korpo
rationsgemeindebeschluß sei eine solche Reglementsabänderung, stehe
nichts entgegen, denselben zu genehmigen.
B. Nunmehr ergriffen Th. Stadelmann und Genossen den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, mit dem Antrage
- Das Bundesgericht wolle den Beschluß der Korporationsge
meinde von Escholzmatt vom 28. Juni 1891 als verfassungs
widrig und für die Rekurrenten als unverbindlich erklären
- unter Kostenfolge. Die Rekurrenten führen aus: Sie seien,
obschon Korporationsgenossen der Korporationsgemeinde Escholz
matt, doch in derselben nicht stimmberechtigt, weil sie außerhalb
der Gemeinde Escholzmatt wohnen; sie müssen daher ihre Rechte
im Wege Rechtens wahren. Der Beschluß der Korporationsge
meinde Escholzmatt vom 28. Juni verletze den 93 K. V.,
welcher als maßgebend für die Verwaltung der Korporations
güter das Reglement bezeichne, welches die Korporationsge
meinde sich unter Vorbehalt der Genehmigung des Regierungs
rathes gegeben habe. Das Reglement der Korporationsgemeinde
Escholzmatt bestimme nun (in 2 und 3), daß der ganze Ertrag
des Korporationsvermögens unter die Genossen vertheilt werden
müsse, wie das seit Jahrhunderten geschehen sei. Davon, daß
Geschenke gemacht werden dürfen, welche erhebliche Theile des
Korporationsvermögens seinem Zwecke entziehen, enthalte das
Reglement kein Wort. Wenn der Regierungsrath eine angebliche
Abänderung des Reglementes bestätigen wolle, so sei darauf zu
erwidern, daß die Gemeinde eine Abänderung des Reglementes
gar nicht gewollt und daher auch nicht für eine solche um die
regierungsräthliche Genehmigung nachgesucht habe. Der Beschluß
verstoße gegen die Gleichheit vor dem Gesetze. Der Regierungs
rath habe der Stadtgemeinde Luzern die Verfügung über ihr
Eigenthum (die Mariahilfkirche) verboten und den Beschluß der
Gemeinde Buchenrain betreffend die Einführung der Unentgeltlich
keit der Lehrmittel aufgehoben, ohne damit nach seiner Meinung
mit dem Grundsatze der Gemeindeautonomie in Widerspruch zu
gerathen; er könne nun nicht erklären, er besitze keine Kom
petenz zu Annullirung des Escholzmatterbeschlusses. Im Weitern
verstoße der Regierungsbeschluß gegen 87 K. V., welcher
dem Regierungsrathe zur Pflicht mache, für Erhaltung des
Vermögens der Korporationsgemeinden besorgt zu sein. Für die
Rekurrenten speziell falle noch in Betracht: Der Entzug des
Korporationsnutzens stelle sich als eine Steuer für den Kirchen
bau in Escholzmatt dar. Da die Rekurrenten bereits in ihren
Wohngemeinden Kirchensteuern bezahlen, so entstehe ein Fall
bundeswidriger Doppelbesteuerung. Auch werde der Grundsatz des
11 K. V. verletzt, wonach für die Besteuerung die Steuerob
jekte lediglich nach Maßgabe der Bestimmungen des Steuerge
setzes herbeigezogen werden können. Das Gesetz kenne eine Be
steuerung durch Entzug des Bürgernutzens, welcher sich als
Kopfsteuer qualifizire, nicht; zudem besitzen die Korporations
gemeinden kein Besteuerungsrecht und könne eine Gemeinde nur
für iunerhalb ihrer Sphäre liegende Zwecke Steuern erheben.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt
der Regierungsrath des Kantons Luzern aus: 93 K. V.
bestimme nur, daß sich die stimmfähigen Korporationsgenossen
ein Reglement zu geben haben, dagegen schreibe er in keiner
Weise vor, in welcher Art der Ertrag des Korporationsver
mögens Verwendung finden solle. Derselbe sei also nicht ver
letzt. Es könnte sich nur fragen, ob nicht der Beschluß der Kor
porationsgemeinde mit dem Reglemente im Widerspruch stehe.
Diese Frage sei aber das Bundesgericht zu prüfen nicht befugt.
Dieselbe sei einzig vom Regierungsrathe als der verfassungs und
gesetzmäßigen Oberaufsichtsbehörde zu entscheiden gewesen und auch
wirklich entschieden worden. Ebenso wenig liege eine Verletzung
der Gleichheit vor dem Gesetze vor. Die Rekurrenten behaupten
selbst nicht, sie seien anders und ungünstiger behandelt worden, als
ihre übrigen Korporationsgenossen oder die Genossen anderer Kor
porationen, und es sei dies auch thatsächlich nicht der Fall. Der
Beschluß vom 28. Juni 1891 gelte für alle Korporationsge
nossen und es sei überhaupt nichts seltenes, daß Korporationsge
meinden Beiträge für öffentliche Werke, Schulhaus oder Eisen
habnbauten u. drgl., votiren und es habe alsdann jeder Korpora
tionsgenosse sich dem Beschlusse zu unterziehen. Solche Verfügungen
entsprechen auch ganz der Zweckbestimmung, mit der seiner Zeit
der Staat Luzern die Korporations oder Hochwaldgüter den Ge
meinden des Amtes Entlebuch ausgefolgt habe. Die von den Re
kurrenten eitirten Regierungsbeschlüsse betreffend die Mariahilfkirche
und den Gemeindebeschluß von Buchenrain betreffend Unentgelt
sichkeit der Lehrmittel betreffen ganz andere Verhältnisse. Allerdings
liege dem Regierungsrathe die Obsorge für die Erhaltung des
Gutes der Korporationsgemeinden ob. Allein der Beschluß der
Korporationsgemeinde Escholzmatt vom 28. Juni 1891 lasse nun
das Korporationsvermögen selbst intakt und verfüge blos über
dessen Nutzungen. Freilich habe der Regierungsrath auch über die
bestimmungsgemäße Verwendung und Benutzung des Korporations
gutes zu wachen. Allein dem Regierungsrathe stehe eben der Ent
scheid darüber zu, welche Benutzungsart dieses Gutes mit seiner
Zweckbestimmung im Einklange stehe. Im vorliegenden Falle habe
der Regierungsrath gefunden, der Gemeindebeschluß vom 28. Juni
1891 sei mit den Zwecken des öffentlichen Korporationsver
mögens vereinbar, ja sei geradezu ein Ausfluß der Zweckbe
stimmung, die jenem Gute zur Zeit der Austheilung gegeben
worden sei. Hierin liege offenbar keine Verfassungsverletzung. Der
Gemeindebeschluß vom 28. Juni 1891 sei kein Steuerbeschluß,
sondern dekretire eine freiwillige Leistung, ein Geschenk zu einem
öffentlichen Zwecke. Schon aus diesem Grunde könne von einer
verfassungswidrigen Doppelbesteuerung keine Rede sein. Uebrigens
beziehe sich der bundesrechtliche Schutz gegen Doppelbesteuerung
nur auf interkantonale Steuerkonflikte, während die Rekurrenten
sämmtlich im Kanton Luzern wohnen, und erhebe überhaupt keine
andere Steuerbehörde einen Anspruch auf die Besteuerung des
Korporationsnutzens von Escholzmatt. Auch wenn der ange
fochtene Gemeindebeschluß eine Steuer wirklich dekretirte, so stände
doch die Befugniß, über deren Gesetzmäßigkeit zu entscheiden, nur
dem Regierungsrathe und nicht dem Bundesgerichte zu. Denn der
staatsrechtliche Rekurs beziehe sich nicht auf kantonale Gesetze,
selbst wenn diese in Ausführung der kantonalen Verfassung er
lassen worden seien. Eine Verletzung des 11 K. V. sei in keiner
Weise glaubhaft gemacht worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die luzernischen Korporationsgemeinden haben keine Zweige
der öffentlichen Verwaltung zu besorgen, sondern nur das Kor
porationsgut zu verwalten und zu verwenden; sie sind indessen
nichtsdestoweniger aus dem Gemeindeverbande hervorgegangene
öffentlich rechtliche Korporationen. Ihre Organisation, das Stimm
recht der Genossen u. s. w. werden durch das Gesetz bestimmt
und die Nutzung des Korporationsgutes ist der Regelung durch
die korporative Gesetzgebung unterworfen. Ein Nutzungsrecht der
einzelnen Genossen besteht nur insoweit und insolange, als die
korporative Gesetzgebung (das Reglement der Korporation) es
anerkennt, wogegen allerdings während des Bestehens eines Regle
mentes die Genossen ein Recht auf diejenigen Bezüge besitzen,
welche ihnen nach demselben zukommen. Das Reglement der
Korporationsgemeinde Escholzmatt war demnach im vorliegenden
Falle in erster Linie dafür maßgebend, ob diese Gemeinde zu ihrer
angefochtenen Verfügung berechtigt oder durch entgegenstehende
Rechte der Korporationsgenossen gehindert war. Dieses Regle
ment bildet nun aber keinen Bestandtheil des luzernischen Ver
fassungsrechtes und es ist daher das Bundesgericht gemäß
Art. 59 O. G. nicht befugt, zu untersuchen ob der Regierungs
rath des Kantons Luzern dasselbe richtig ausgelegt und an
gewendet habe. Art. 93 K. V., auf welchen die Rekurrenten
sich berufen, bestimmt einfach, daß die stimmfähigen Korpo
rationsgenossen sich unter Vorbehalt der Ratifikation durch den
Regierungsrath ihr Reglement geben. Dadurch wird selbstver
ständlich nicht bewirkt, daß die Bestimmungen des Gemeinde
reglementes zu Bestandtheilen des Verfassungsrechtes erhoben
würden; es ist auch nicht richtig, daß Art. 93 die Autonomie
der Korporationen nur innerhalb der Schranken der Reglemente
gewährleiste. Vielmehr ist klar, daß den Korporationen neben den
reglementarischen auch die gesetzlichen Befugnisse zustehen, sie ins
besondere zu Abänderung ihrer Reglemente befugt sind. Eine
Verletzung des Art. 93 K. V. liegt also nicht vor, während
das Bundesgericht nicht zu untersuchen hat, ob die angefochtene
Entscheidung auf richtiger Auslegung des Korporationsregle
mentes oder der kantonalen Gesetzgebung beruhe.
- Ebensowenig ist der Grundsatz der Gleichheit der Bürger
vor dem Gesetze verletzt. Der Regierungsrath hat es nicht etwa
abgelehnt, über die Genehmigung des streitigen Korporations
beschlusses zu entscheiden, sondern er hat diesen Beschluß geprüft
und die Genehmigung desselben ausgesprochen. Daß er in ähn
lichen Fällen gegenüber andern Korporationsgemeinden anders
verfahren, diesen eine Vermögensverwendung zu öffentlichen Zwecken
untersagt habe, behaupten die Rekurrenten selbst nicht und es
kann daher von einer ungleichen Behandlung von vornherein nicht
die Rede sein. Eine solche folgt natürlich nicht daraus, daß der
Regierungsrath gewissen, ganz andere Dinge betreffenden, Be
schlüssen von Einwohnergemeinden die Genehmigung versagt oder
dieselben aufgehoben hat.
- Nach Art. 87 K. V. ist der Regierungsrath allerdings
nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Oberaufsicht
über die Gemeinden, speziell die Obsorge über die Erhaltung
ihres Gutes zu üben. Allein die ungeschmälerte Erhaltung
des Kapitalstockes der Korporationsgüter schreibt die Kantons
verfassung keineswegs vor, vielmehr ist (wie aus 291 des
kantonalen Organisationsgesetzes hervorgeht), eine Vertheilung oder
Veräußerung von Korporationsgut mit regierungsräthlicher Geneh
migung zulässig. Ueberdem ist in concreto gar nicht erwiesen, daß
ein Angriff des Kapitalstockes des Korporationsvermögens stattfinde.
- Wenn die Rekurrenten noch eine bundeswidrige Doppel
besteuerung und eine Verletzung des 11 K. V. behaupten,
so sind diese Beschwerden offenbar unbegründet. Durch den
angefochtenen Korporationsbeschluß ist nicht den einzelnen Kor
porationsgenossen eine Steuer auferlegt worden, sondern es hat
dadurch die Korporationsgemeinde über die Erträgnisse ihres
Vermögens zu Gunsten des Kirchenbaues von Escholzmatt
schenkungsweise verfügt. Ob sie zu dieser Verfügung berechtigt
war, ist, wie oben dargelegt, eine der Nachprüfung des Bundes
gerichtes entzogene Frage der Reglements und Gesetzesauslegung;
eine Besteuerung der Rekurrenten liegt überall nicht vor.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.