Art. 4 K.V., Art. 38 Ziff. 2 K.V.; criminal procedural security posted solely to prevent flight of the accused may not, absent statutory or customary basis or proven broader undertaking, be applied to fine, costs, or damages once the accused has submitted to the court. Such a deposit is released when its purpose is fulfilled. A complainant need not exhaust cantonal remedies where federal practice allows direct constitutional recourse; nor is a civil action required if the criminal authority has rendered a definitive, binding decision on the fate of the deposit.
gegen die in Art. 38 Ziff. 2 K. V. aufgestellte Kompetenzvor schrift, nach welcher das Kantonsgericht als Strafinstanz nur gegenüber dem Angeklagten habe urtheilen, nicht aber einen dritten Unbetheiligten zu Bezahlung der Geldbuße und zum Ersatze des durch den Verurtheilten verschuldeten Schadens habe anhalten können E. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt die Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden: Dem Rekurrenten wäre freigestanden, gegen den Entscheid des Kantons gerichtes vom 6. November 1891 das Rechtsmittel der Kassa tionsbeschwerde an die Standeskommission zu ergreifen; er darauf auch ausdrücklich hingewiesen worden. Nichtsdestoweniger habe er davon keinen Gebrauch gemacht. Es sei daher nichts an deres übrig geblieben, als ihn an das Gericht selbst zu weisen, um bei diesem eine Wiedererwägung des Nachtragsbeschlusses zu begehren. Das Gericht habe sein sachbezügliches Begehren zwar abgewiesen, ihm jedoch freigestellt, mit seinem Gesuche bei der Standeskommission einzukommen; statt von dieser Begünstigung Gebrauch zu machen, habe der Rekurrent den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Die Standeskommission überlasse es dem Bundesgerichte, zu entscheiden, ob ihre Stellungnahme nach der ganzen Sachlage nicht die richtige gewesen fei; nachdem der Re kurrent bei der Standeskommission kein förmliches Kassationsge such eingelegt habe, sei die Standeskommission kaum veranlaßt gewesen, von sich aus gegen den Beschluß des Gerichtes Stellung einzunehmen. Das Kantonsgericht des Kantons Appenzell Inner rhøden seinerseits bemerkt, der Rekurs bezwecke eine muthwillige Verzögerung der Bezahlung der dem Sohne Manser auferlegten Geldstrafen und Entschädigungen. Vor dem kantonsgerichtlichen Urtheile habe kein Richter und habe auch der Rekurrent selbst nicht daran gedacht, daß das Depositum vor Bezahlung der Buße und Entschädigung zurückgezogen werden solle. Der Rekurrent habe am Morgen vor der Verhandlung beim Präsidenten des Kantonsgerichtes darum nachgesucht, daß ihm der Vorstand vor Kantonsgericht gestattet werde, da voraussichtlich nur er werde den Fuß in den Bach setzen müssen. Auch aus dem Vortrage des Rekurrenten vor Kantonsgericht habe jeder Richter die Ueberzeugung schöpfen müssen, daß die Bezahlung zu sprechender Bußen und Entschädigungen auf den Schultern des Rekurrenten lasten werde. Hätte auch nur ein einziger Richter hieran gezweifelt, so wäre muthmaßlich das Urtheil ein anderes geworden. Auf die Anfrage des Klägers Weißhaupt an den Präsidenten des Kantonsgerichtes, wann er die Entschädigung beziehen könne, habe sodann das Kantonsgericht einfach dasjenige bestätigt, was in allen früheren ähnlichen Fällen in Betreff der Zahlungen ausgesprochen worden sei, nämlich daß durch das Landessäckelamt die Gelder vor Aus händigung des Depositums sofort eingezogen werden müssen, oder daß gegen anderweitige Bürgschaft das Depositum ausgehändigt werde dürfe und der Standeskommission überlassen bleibe, Zah lungstermine zu bewilligen. F. Gleichzeitig mit seinem staatsrechtlichen Rekurse hat der Re kurrent beim Bundesgerichte auch eine Civilklage gegen den Kan ton Appenzell Innerrhoden eingereicht, in welcher er den Antrag stellt: Es sei der Stand Appenzell Innerrhoden pflichtig zu er klären, die vom Kläger bei der Landeskanzlei unterm 27. August 1891 deponirten Werthschriften im Gesammtbetrage von 12,la Franken unbeschwert herauszugeben, unter Kostenfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
ohne weiters für Geldstrafe, Kosten und Entschädigung haften, ist nicht angeführt worden, ein sachbezügliches Gesetz besteht offen bar nicht; ebensowenig ein Gewohnheitsrechtssatz. Zwar bemerkt das Kantonsgericht, es sei in ähnlichen Fällen stets in diesem Sinne verfahren worden. Allein es führt solche ähnliche Fälle nicht an und es ist nun klar, daß wenn es im Kanton Appen zell Innerrhoden Gewohnheitsrecht wäre, daß die strafprozeßualen Kautionen nicht nur für die Stellung des Angeschuldigten vor Gericht, sondern unabhängig hievon, zu Sicherung von Buße, Kosten und Entschädigung bestellt werden müßten, der Kautions besteller eben angehalten würde, auch hiefür zu caviren, nicht aber, wie dies im vorliegenden Falle geschehen ist, nur dafür, daß der Angeschuldigte nicht vor der strafgerichtlichen Beurthei lung die Flucht ergreife. Wenn das Kantonsgericht des Kantons Appenzell Innerrhoden andeutet, daß der Rekurrent vor Kantons gericht eine weitergehende Verpflichtung übernommen habe, als bei der Kautionsbestellung gegenüber der Standeskommission, so ist dies nicht dargethan. Die behauptete Aeußerung des Rekur renten, voraussichtlich werde nur er den Fuß in den Bach setzen müssen, enthält die Eingehung einer solchen weitergehenden Ver pflichtung natürlich nicht; sie sagt ja durchaus nicht, daß die Kautionsbestellung ausgedehnt werde auf die Sicherung von Buße, Kosten und Entschädigung. Richtig mag sein, daß die Mitglieder des Kantonsgerichtes nach dem Verhalten des Rekur renten erwarteten, derselbe werde freiwillig für seinen Sohn ein stehen und Buße, Kosten und Entschädigung bezahlen. Allein dies ist offenbar gleichgültig. Rechtlich entscheidend ist einzig, daß der Rekurrent eine Verpflichtung, für die Buße zu haften, nicht ein gegangen hat. Die angefochtenen Beschlüsse des Kantonsgerichtes vom 6. November und 11. Dezember 1891, welche die vom Re kurrente geleistete Hinterlage für die Bußen u. s. w. in Anspruch nehmen wollen, machen demnach den Rekurrenten ohne jeden rechtlichen Grund für eine fremde Schuld verantwortlich, für welche derselbe sich nicht verpflichtet hat; sie enthalten einen völlig willkürlichen Eingriff in dessen Vermögen und erscheinen daher als verfassungswidrig. Dieselben müssen also aufgehoben werden. Wenn angedeutet worden ist, der Rekurrent habe den kantonalen Instanzenzug nicht erschöpft, da er insbesondere gegen den Ent scheid des Kantonsgerichtes vom 6. November 1891 die Kassa tionsbeschwerde an die Standeskommission hätte ergreifen können, so ist darauf zu erwidern, daß, nach feststehender bundesrecht licher Praxis, der Rekurrent zu Erschöpfung der kantonalen In stanzen nicht verpflichtet war, vielmehr sich direkt beim Bundes gerichte beschweren konnte. 2. Dagegen könnte sich fragen, ob nicht der Rekurrent mit seinem Begehren, es sei der Stand Appenzell Innerrhoden unbeschwerter Aushingabe der hinterlegten Werthschriften zu ver pflichten, auf den Civilweg zu verweisen sei. Allein es ist auch dies zu verneinen. Zwar ist allerdings das zwischen dem Rekur renten als Kautionsbesteller und dem Staate Appenzell Inner rhoden begründete Rechtsverhältniß ein privatrechtliches. Allein es ist nun wohl anzunehmen, daß die vom Kantonsgerichte als Strafgericht getroffene Entscheidung über die Haftung der Kau tion für Buße, Kosten u. s. w. nach dem kantonalen Rechte, nachdem gegen dieselbe die Kassation nicht ergriffen worden ist, als eine definitive und für den Civikrichter verbindliche zu be trachten wäre, so daß der Rekurrent durch eine Civilklage nicht zum Ziele hätte gelangen können. Es ist denn auch weder seitens der Standeskommission noch seitens des Kantonsgerichtes von Appenzell Innerrhoden ein sachbezüglicher Antrag gestellt worden; ja diese Behörden haben überhaupt einen Antrag auf Abweisung der Beschwerde, wenigstens ausdrücklich, gar nicht gestellt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin dem Rekurrenten sein Rekursbegehren zugesprochen.