Art. 19 KV Aargau; nulla poena sine lege; adultery and public morality under the Aargau zuchtpolice law: a punishment is constitutionally permissible only where the conduct can be subsumed under a written statutory offense. Adultery is not punishable as such under Aargau law, which contains no special adultery offense. A general clause on offenses against public morality may cover such conduct only if the act was public and caused public scandal, thereby injuring the common moral sense (consid. 2). Mere moral reprehensibility or social harmfulness is insufficient; the court may not extend criminal liability by analogy or by free judicial creation of offenses (consid. 1-3).
Dies sei nun in der That der Fall, denn es müsse doch gewiß als ein Vergehen gegen die öffentliche Ordnung und Sittlichkeit betrachtet werden, wenn eine Ehefrau mit einem Dritten Ge schlechtsumgang habe und außerehelich geschwängert werde. Aller dings werde nach anderen Gesetzen der Ehebruch nur auf Antrag verfolgt und mangle es hier an einem Strafantrage des Ehe mannes Schärer. Allein da die Handlungsweise der Beanzeigten nach aargauischem Rechte sich als Vergehen gegen die öffentliche Ordnung und Sittlichkeit darstelle, dieses Vergehen aber nicht auf Antrag, sondern von Amtes wegen zu verfolgen sei, so sei es auch völlig gleichgültig, ob der Ehemann Schärer seine Zustim mung zu Bestrafung seiner Ehefrau ertheilt habe oder nicht. B. Gegen dieses Urtheil ergriff Frau Schärer Peter den staats rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, mit dem Antrage: Es sei das in Beilage enthaltene Urtheil des aargauischen Oberge richtes vom 15. Januar 1892 als ein verfassungswidriges auf zuheben, eventuell sei dieses Urtheil, soweit dadurch die Rekurren tin verurtheilt ist, aufzuheben. Sie macht geltend: Es sei der in Art. 19 K. V. niedergelegte Grundsatz nulla pœna sine lege verletzt. Wie das Obergericht selbst zugebe, qualifizire sich die Handlungsweise der Rekurrentin rechtlich einfach als Ehebruch. Das aargauische Strafgesetz kenne aber ein Vergehen des Ehe bruchs nicht. Dieser dürfe nicht unter den Begriff des Vergehens gegen die öffentliche Ordnung und Sittlichkeit subsumirt werden; r sei ein delictum sui generis und nur dann strafbar, wenn er speziell mit Strafe bedroht sei. Einzelne Gesetze bestrafen den Ehebruch überhaupt nicht; diejenigen Gesetze, welche ihn mit Strafe bedrohen, behandeln ihn durchgängig als Antragsdelikt; einzelne Gesetze machen die Strafbarkeit des Ehebruchs sogar noch von andern Voraussetzungen (Auflösung der Ehe) abhängig. Da raus, daß der aargauische Gesetzgeber des Ehebruchs überhaupt nicht erwähne, folge, daß derselbe nach aargauischem Rechte nicht strafbar sei. Es sei nicht behauptet, daß der Ehebruch im vor liegenden Falle unter Umständen vollzogen worden sei, welche öffentliches Aergerniß erregt oder die öffentliche Sicherheit ver letzt hätten. C. Das Obergericht des Kantons Aargau verweist in seiner Vernehmlassung auf die Motive seines angefochtenen Urtheils sowie seiner (im Jahresberichte für das Jahr 1883 S. 64 u. ff. abgedruckten) Entscheidung vom 17. Juli 1883. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
gesetzes bestraft werden könne. Hierüber ist zu bemerken: Der Ehebruch enthält wie eine Verletzung des Treurechts des andern Ehegatten, so auch einen Verstoß gegen die (geschlechtliche) Sitt lichkeit; er wird gesetzgeberisch, jedenfalls von der weitaus über wiegenden Zahl der Strafgesetze, zumal der schweizerischen (siehe die Zusammenstellung bei Stooß, Die schweizerischen Strafgesetz bücher S. 442 u. ff.), als besonderes Sittlichkeitsdelikt behandelt und unter Strafe gestellt, zumeist aber nur auf Antrag des belei digten Ehegatten, nicht von Amtes wegen, verfolgt. Das aargauische Strafrecht kennt, wie bemerkt, einen besondern strafrechtlichen Thatbestand des Ehebruchs nicht; das Vergehen gegen die öffent liche Sittlichkeit im Sinne des 1 des Zuchtpolizeigesetzes da gegen ist, wie aus 32 dieses Gesetzes hervorgeht, von Amtes wegen verfolgbar. Fragt sich, ob es hienach mit dem verfassungs mäßigen Grundsatze nulla pona sine lege vereinbar sei, den Ehebruch als solchen dem Begriffe des Vergehens gegen die öffentliche Sittlichkeit unterzuordnen, so ist dies zu verneinen. Es ist mit dem verfassungsmäßigen Grundsatze unvereinbar, jeden Verstoß gegen die geschlechtliche Sittlichkeit ohne weiters als von Amtes wegen verfolgbares Delikt zu behandeln. Soll nicht dem Gesetze eine Ausdehnung gegeben werden, welche mit der Anfor derung, daß die Strafbarkeit einer That aus dem Gesetze selbst ersichtlich sein müsse, unvereinbar ist, so muß daran festgehalten werden, daß nicht Verstöße gegen die geschlechtliche Sittlichkeit überhaupt, sondern nur Verletzungen der öffentlichen Sittlich keit als Zuchtpolizeivergehen bestraft werden dürfen, d. h. es muß zum Thatbestande des Vergehens gegen die öffentliche Sittlichkeit gefordert werden, daß die That öffentliches Aergerniß erregt und dadurch das allgemeine Sittlichkeitsgefühl verletzt habe. Unter dieser Voraussetzung allerdings ist der Ehebruch als Vergehen gegen die öffentliche Sittlichkeit nach dem aargauischen Zuchtpoli zeigesetze von Amtes wegen zu verfolgen und zu bestrafen. Mangelt es dagegen an derselben, so ist eine Bestrafung des Ehebruches nach aargauischem Rechte unmöglich, da es eben an einer beson dern Strafsatzung gegen den Ehebruch als solchen mangelt und die aargauische Kantonsverfassung den Grundsatz nulla poena sine lege enthält, also verbietet, daß gesetzlich nicht mit Strafe bedrohte Handlungen vom Richter mit Rücksicht auf ihre sittliche Verwerflichkeit oder Gemeinschädlichkeit mit Strafe belegt werden. Wenn der aargauische Gesetzgeber den Ehebruch, auch abgesehen von der Erregung öffentlichen Aergernisses hätte unter Strafe stellen wollen, so hätte er eine besondere strafrechtliche Norm auf stellen müssen; in diesem Falle hätte er dann wohl ohne Zweifel, wie dies die weitaus überwiegende Zahl der Gesetze mit Rücksicht auf das Interesse der Familie thut, den Ehebruch nicht als Of fizial , sondern als Antragsdelikt behandelt. Dies scheint um eher klar zu sein, als das aargauische Kriminalstrafgesetzbuch in Art. 106 die Entführung einer Ehefrau oder eines noch nicht sechszehnjährigen Mädchens als Antragsdelikt behandelt. 3. Danach muß denn der Rekurs für begründet erklärt werden; denn das angefochtene Urtheil stellt in keiner Weise darauf ab, daß in casu öffentliches Aergerniß erregt worden sei. Dagegen ist selbstverständlich, daß das angefochtene Urtheil nur gegenüber der Rekurrentin, nicht aber gegenüber dem Samuel Dietiker, der gegen dasselbe sich gar nicht beschwert hat, aufzuheben ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird dahin für begründet erklärt, daß das ange fochtene Urtheil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 15. Januar 1892, soweit dadurch die Rekurrentin verurtheilt wird, aufgehoben wird.