Art. 15 BG vom 25. Juni 1885 betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens; interkantonale Doppelbesteuerung und Steuerdomizil von Versicherungsgesellschaften; die Norm wahrt das ordentliche kantonale Besteuerungsrecht, bestimmt jedoch nicht die räumliche Ausdehnung der Steuerhoheit. Für die Einkommens- und Vermögensbesteuerung gelten die allgemeinen bundesrechtlichen Doppelbesteuerungsgrundsätze. Eine blosse Verzeigung des Rechtsdomizils sowie eine Agentur begründen noch keine Zweigniederlassung und damit keinen Steuerwohnsitz. Massgebend ist, ob im Kanton ein selbständiger örtlicher Geschäftsmittelpunkt besteht, der einen ausgeschiedenen Teil des Unternehmens autonom leitet; blosse Vermittlungstätigkeit genügt nicht (consid. 1-2).
Regierungsrath des Kantons Uri beschlossen habe, alle im Kanton arbeitenden Assekuranzgesellschaften im Verhältnisse ihrer Prämienbezüge zur Zahlung einer Erwerbssteuer anzuhalten. B. Gegen diesen Entscheid ergriff die Schweizerische Feuerver sicherungsgesellschaft Helvetia den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage: Das Bundesgericht wolle grund sätzlich erklären, daß in den Steuerprätentionen der beiden Kan tone Uri und St. Gallen bezüglich des Einkommens der Rekur rentin eine unzuläßige Doppelbesteuerung liege und alsdann die gutscheinenden Maßnahmen zur Lösung des bezüglichen Steuer konfliktes treffen. Zur Begründung wird ausgeführt: Die Gesell schaft werde am Orte ihres Sitzes in St. Gallen, gemäß der dortigen Gesetzgebung, für ihr gesammtes Einkommen zur Steuer herangezogen. Nun beanspruche auch der Kanton Uri gestützt auf lrt. 12 und 13 seines Steuergesetzes vom 10. Mai 1886 die Erwerbssteuer von einem aliquoten Theile dieses Einkommens. Es liege also eine bundesrechtlich unzuläßige Doppelbesteuerung vor. Entweder müsse daher dem Kanton Uri untersagt werden, einen Theil des Einkommens der Gesellschaft zu besteuern, oder aber der Kanton St. Gallen müsse angehalten werden, eine entsprechende Reduktion des der Besteuerung unterworfenen Ein kommens eintreten zu lassen. Darüber, zu wessen Gunsten der Steuerkonflikt entschieden werden solle, haben zunächst die beiden betheiligten Kantone sich auseinanderzusetzen. Die Entscheidung werde davon abhängen, ob angenommen werde, es sei im Kanton Uri eine Zweigniederlassung der Gesellschaft begründet oder nicht. Nach der Meinung der Gesellschaft sei diese Frage zu verneinen. Das von ihr im Kanton Uri verzeigte Rechtsdomizil habe lediglich prozeßualen Charakter, begründe dagegen noch nicht die Annahme eines selbständigen Filialgeschäftes. Daß die Agenturen der Versicherungsgesellschaften nicht als Filialen aufgefaßt werden dürfen, sei in einem Kreisschreiben des Bundesrathes an die eid genössischen Stände vom 26. Januar 1887 mit aller Bestimmt heit ausgesprochen. Durch dieses Kreisschreiben werde eine frühere durch Beschluß vom 1. Februar 1884 und Kreisschreiben vom 13. März 1883 Ziff. 1 ertheilte Weisung aufgehoben, nach welcher wenigstens diejenigen Agenturen, welche Generalvollmacht vom Hauptgeschäfte besitzen (im Gegensatze zu denjenigen; welche nur eine beschränkte Vollmacht zur Vertretung in einzelnen Be ziehungen z. B. zur Vermittlung des Abschlusses von Verträgen erhalten) als Zweigniederlassungen im Handelsregister haben ein getragen werden müssen. In dem Kreisschreiben vom 26. Januar 1887 bemerke der Bundesrath: Nach dem Grundsatze des neuen Bundesgesetzes sind die Agenten als solche nur Angestellte der Gesellschaften, gleichwie die Commis eines andern Geschäftes nicht selbständige Gewerbetreibende oder gar Vorsteher von Zweig niederlassungen. Das Publikum ist getäuscht und wird zu un nöthigen Prozessen verleitet, wenn es in den Agenten etwas anderes sieht als Angestellte der Gesellschaft und die Steuer behörden irren sich, wenn sie dieselben für etwas Anderes als für ihr persönliches Einkommen in Anspruch nehmen. Die Agentur Uri hätte freilich selbst nach den im Bundesrathsbeschlusse vom 1. Februar 1884 und dem Kreisschreiben vom 13. März 1883 niedergelegten Grundsätzen nicht als Zweigniederlassung aufgefaßt werden können, da der dortige Vertreter lediglich der Vermittler zwischen den leitenden Gesellschaftsorganen und dem Publikum sei und ihm alle Kompetenzen, die den selbständigen Betrieb des Versicherungsgewerbes ausmachen (das Zeichnen von Policen, die Besorgung der Rückversicherung, die Regulirung von Schäden rc.) abgehen. C. In seiner Vernehmlassung auf diese BBeschwerde beantragt der Regierungsrath des Kantons Uri: Es sei die von der Schwei zerischen Feuerversicherungsgesellschaft Helvetia gegen die Ver fügung des Regierungsrathes des Kantons Uri vom 14. Januar dieses Jahres, der Rekurrentin notifizirt mittelst Cirkularschreibens vom 30. Januar, erhobene Rekursbeschwerde als unbegründet ab zuweisen, unter Kostenfolge. Er macht im Wesentlichen geltend: Nach Art. 31 der urnerischen Kantonalverfassung habe zum ganzen oder theilweisen Betriebe eines selbständigen Geschäfts oder Unternehmens auf dem Gebiete des Kantons der Inhaber des selben im Kanton Domizil zu verzeigen und eine Zweignieder lassung zu nehmen, Bundesvorschriften vorbehalten. Die Re kurrentin betreibe nun in Uri ein solches Geschäft; sie habe in Altorf seine Hauptagentur für den Kanton errichtet und beziehe
nach eigener Angabe an jährlichen Prämien eine Summe von 5098 Fr. 55 Cts. Nach Art. 10 des kantonalen Steuergesetzes tien Erwerb und Einkommen aller im Kanton befindlichen Aktiengesellschaften der Erwerbssteuer unterworfen und das Bundes gesetz vom 25. Juni 1885 wahre den Kantonen in Art. 15 ausdrücklich das Recht, von Versicherungsgesellschaften die ordent lichen Steuern und Abgaben zu erheben. Die Rekurrentin werde nach den gleichen Grundsätzen behandelt, welchen im Kanton Uri alle Bürger und Niedergelassenen, Private und Gesellschaften unterworfen seien. Wenn die Rekurrentin allfällig im Kanton St. Gallen mit einer zu weitgehenden Erwerbssteuer belastet wer den sollte, so vermöge dieser Umstand das Steuerrecht des Kan tons Uri rücksichtlich des auf urnerischem Gebiete erzielten Ein kommens nicht zu beeinträchtigen. D. Der Regierungsrath des Kantons St. Gallen schließt sich in thatsächlicher und rechtlicher Beziehung den Ausführungen der Rekurrentin an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
ob die Rekurrentin im Kanton Uri eine Zweigniederlassung besitze, ist zu verneinen. Allerdings hat die Gesellschaft in Ge näßheit des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1885 im Kanton Uri ein Rechtsdomizil verzeigen müssen, und besitzt sie dort eine Agentur. Allein der Verzeigung eines Rechtsdomizils kommt blos prozeßuale Bedeutung zu, eine, einen Steuerwohnsitz begründende, Zweigniederlassung wird dadurch nicht geschaffen. Ebensowenig be gründet die urnerische Agentur der Rekurrentin einen weitern örtlichen Mittelpunkt des Geschäfts, eine Zweigniederlassung des selben. Die urnerische Agentur der Rekurrentin leitet nicht selbst ständig einen ausgeschiedenen Theil des Gesellschaftsgeschäfts, son dern sie ist blos Vermittlerin bei Einleitung von Versicherungs geschäften u. s. w., während die Versicherungsverträge nicht von ihr sondern von der leitenden Gesellschafsbehörde, am Sitze der Gesellschaft, abgeschlossen werden. Wenn die Regierung des Kan tons Uri sich auf Art. 31 K. V. berufen hat, nach welchem die Gesellschaft zum Erwerbe einer Zweigniederlassung im Kanton verpflichtet gewesen sei, so ist darauf zu erwidern, daß Art. 31 K. V. den bundesrechtlichen Grundsätzen über interkantonales Steuerrecht selbstverständlich weder derogiren kann noch will und daß übrigens auch dessen Voraussetzungen, da eben auf urnerischem Gebiete nicht ein selbständiges Geschäft ganz oder theilweise be trieben wird, kaum vorliegen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird dahin für begründet erklärt, daß der Kan ton Uri zu Besteuerung des Einkommens der Rekurrentin nicht berechtigt ist.