- Urtheil vom 30. April 1891 in Sachen Wittig.
A. Durch Urtheil des kaiserlich deutschen Landgerichtes Mühl
hausen i./E. vom 20. März 1882 wurde Ernst Wittig, von Tief
hartmannsdorf, Grenzaufseher zu Lüxdorf, für überführt erklärt, am
- Oktober 1881 bei Bendorf mit der am 12. März 1869
borenen Melanie Meister unzüchtige Handlungen vorgenommen zu
haben und wurde in Folge dessen in Anwendung des 1763 des
deutschen Reichsstrafgesetzbuches zu einer Gefängnißstrafe von
sechs Monaten sowie in die Kosten verurtheilt; gleichzeitig wurden
ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren
abgesprochen. Die Entscheidungsgründe stellen fest, der Ange
klagte habe die Melanie Meister zu sich gerufen, sie um den
Leib gefaßt, zu sich herabgezogen, ihr unter die Röcke an die
Geschlechtstheile gegriffen und eine Zeit lang daran herumgetastet;
dann habe er seine Hose geöffnet. In diesem Augenblicke sei es
dem Kinde gelungen zu entspringen.
B. Wittig entzog sich der Vollstreckung dieses Urtheils durch
die Flucht nach Basel. Am 15. Juni 1892 theilte das baslerische
Polizeidepartement der Staatsanwaltschaft Mühlhausen mit, daß
Wittig sich mit seiner Familie in Basel aufhalte und ihr anheim
gegeben werde, die Auslieferung desselben auf diplomatischem
Wege zu verlangen. Die Staatsanwaltschaft Mühlhausen erwi
derte hierauf am 19. Juni gleichen Jahres, sie beabsichtige nicht
die Auslieferung Wittigs zu beantragen; der Steckbrief sei für
die Schweiz revozirt. Am 2. März 1892 ersuchte nun aber die
Staatsanwaltschaft Mühlhausen das Polizeidepartement des Kan
tons Baselstadt, unter Berufung auf Art. 1 Ziff. 8 des schwei
zereisch deutschen Auslieferungsvertrages, um vorläufige Verhaftung
des Wittig, indem sie ausführte, es habe inzwischen eine aus
dehnende Auslegung der erwähnten Vertragsbestimmung die Zu
stimmung der beidseitigen Regierungen gefunden, derzufolge unter
Nothzucht auch das in 176 Ziff. 3 des deutschen Reichsstraf
gesetzbuches unter Strafe gestellte Verbrechen zu verstehen sei.
Nachdem die provisorische Verhaftung des Wittig erfolgt war,
stellte die kaiserlich deutsche Gesandtschaft in Bern mit Note vom
- April 1892 beim schweizerischen Bundesrathe das Gesuch um
Bewilligung der Auslieferung desselben; sie legte eine Ausferti
gung des Urtheils des Landgerichtes Mühlhausen vom 20. März
1882, sowie eine Bescheinigung vom 22. März 1882 vor, wo
nach eine Unterbrechung der Verjährung stattgefunden habe, in
dem am 24. April 1882 ein Steckbrief erlassen und am 21. April
1887 erneuert worden sei.
C. Der Requirirte erhob gegen seine Auslieferung Einsprache.
Mit Eingabe vom 11. April 1892 stellt sein Anwalt Dr. Elias
Burckhardt in Basel den Antrag: Es sei dem Seitens der
deutschen Regierung gestellten Begehren um Auslieferung des
Ernst Wittig nicht zu entsprechen und letzterer sofort in Freiheit
zu setzen. Er macht geltend:
- Die Strafe sei in Gemäßheit des 70 Ziff. 5 des deutschen
Reichsstrafgesetzbuches verjährt. Denn nach der angeführten
Gesetzesbestimmung verjähre die Vollstreckung einer rechtskräftig
erkannten Strafe, wenn auf Festungshaft oder Gefängniß bis zu
zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als 150 bis 6000
Mark erkannt sei, in fünf Jahren. Allerdings sei im Elsaß Loth
ringer Polizeianzeiger vom 27. April 1887 der Steckbrief gegen
Wittig erneuert und dadurch nach Ansicht der Mühlhauser Staats
anwaltschaft die Verjährung unterbrochen worden. Selbst wenn
wan nun zugeben wollte, daß durch eine bloße Ausschreibung im
Fahndungsblatte die Verjährung unterbrochen werde und daß
eine solche Unterbrechung für das deutsche Gebiet wirklich statt
gefunden habe, so müsse doch die Frage aufgeworfen werden, ob
nicht Wittig die Bestimmungen des Art. 3 Ziff. 1 des schwei
zerisch deutschen Auslieferungsvertrages für sich in Anspruch nehmen
dürfe, wonach eine Auslieferung nicht stattzufinden habe, wenn
die von einer deutschen Regierung reklamirte Person wegen der
selben strafbaren Handlung, wegen deren die Auslieferung bean
tragt werde, in Untersuchung gewesen und außer Verfolgung ge
setzt worden sei. Denn, wenn auch Wittig im Jahre 1882 in
Basel nicht persönlich einvernommen oder in Haft gezogen wor
den sei, so habe doch zwischen den zuständigen Behörden ein
Schriftenwechsel stattgefunden, welcher sich als in das Gebiet der
Untersuchung einschlägig qualifizire und sei Wittig auf direkte
Weisung der Mühlhauser Staatsanwaltschaft außer Verfolgung
gesetzt und der gegen ihn erlassene Steckbrief für das schweizerische
Gebiet revozirt worden; wenn die Mühlhauser Staatsanwaltschaft
die Verjährungsfrist rechtskräftig auch für das schweizerische Ge
biet habe unterbrechen wollen, so hätte sie vor Ablauf der fünf
Jahre den Steckbrief für das Gebiet der Eidgenossenschaft er
neuern sollen. Da sie dies nicht gethan, könne Wittig die Ver
jährung, wenigstens soweit es das Gebiet der Eidgenossenschaft
betreffe, für sich in Anspruch nehmen.
- Die Auslieferung werde auf Grund des Art. 1 Ziff. 8
des Auslieferungsvertrages beantragt, welcher die Auslieferungs
pflicht wegen des Delikts der Nothzucht statuire. Wittig sei nun
aber nicht wegen Nothzucht, sondern wegen unzüchtiger Hand
lungen verurtheilt worden. Nothzucht und unzüchtige Handlungen
seien durchaus verschiedene selbständige Verbrechensbegriffe, sowohl
nach dem deutschen Reichsstrafgesetzbuche als nach dem baslerischen
Strafrechte und überhaupt den meisten schweizerischen Strafgesetz
büchern. Das deutsche Reichsstrafgesetz behandle die Nothzucht in
Art. 177, während Wittig in Anwendung des Art. 176 Ziff. 3
sei verurtheilt worden, welcher nur von unzüchtigen Handlungen
spreche und damit gerade den Gegensatz mit der Nothzucht als
einem selbständigen Delikt betonen wolle. Das Auslieferungsbe
gehren beziehe ssich also auf ein im Auslieferungsvertrag nicht
vorgesehenes Delikt. Wenn die Mühlhauser Staatsanwaltschaft
behaupte, Art. 1 Ziff. 8 des Auslieferungsvertrages habe mit
Zustimmung der beidseitigen Regierungen eine ausdehnende Aus
legung gefunden, so sei darauf zu erwidern, daß ein Zusatz oder
Nachtrag zu Art. 1 niemals vereinbart worden sei. Der Vertrag,
welcher eine Anzahl ganz bestimmter Delikte aufzähle, welche eine
Auslieferung rechtfertigen, habe daher in seiner wörtlichen Fassung
zur Anwendung zu kommen. Derselbe sei, wie strafrechtliche Bestim
mungen überhaupt, strikte zu interpretiren; die Analogie sei aus
geschlossen. Es würde dem Sinn und der Tragweite des Ver
trages durchaus widersprechen, wenn außer den in demselben ge
nau und präzis aufgezählten 23 Delikten, noch andere, im
Vertrage nicht genannte Vergehen im Wege der konstruktiven
Analogie als Auslieferungsdelikte erklärt würden.
D. Der Regierungsrath des Kantons Baselstadt erklärt, daß
er gegen die Auslieferung keine Einwendung erhebe, sofern Art. 1
Ziff. 8 des Vertrages auf die von Wittig begangene Handlung
anwendbar erscheine. Rücksichtlich der Frage, ob die Strafe nach
baslerischem Rechte verjährt sei, bemerkt er: Nach 42 und 43
des baslerischen Strafgesetzbuches verjähre die gerichtliche Verfol
gung des von Wittig begangenen Verbrechens in 10 Jahren und
werde die Verjährung durch jede wegen des begangenen Ver
brechens und wegen der Strafvollstreckung durch die zuständige
Behörde vorgenommene Handlung unterbrochen. Danach bestehe
kein Zweifel, daß nach baslerischem Strafrecht die am 20. März
1882 über Wittig verhängte Strafe nicht verjährt wäre, da
schon am 2. März 1892 ein auf die Vollstreckung dieser Strafe
gerichtetes Gesuch in Basel eingegangen sei.
E. Mit Schreiben vom 20. April 1892 übermittelt der Bun
desrath gemäß Art. 58 O. G. die Akten dem Bundesgerichte zur
Entscheidung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung.
- Nach Art. 5 des schweizerisch deutschen Auslieferungsver
trages ist die Auslieferung wegen Verjährung dann zu verwei
gern wenn die Verjährung der strafgerichtlichen Verfolgung oder
der erkannten Strafe nach den Gesetzen des ersuchten Staates
eingetreten ist. Dagegen hat der ersuchte Staat nicht zu prüfen,
ob die Verjährung der Strafverfolgung oder Strafe nach dem
Rechte des ersuchenden Staates eingetreten sei. In dieser Rich
tung haben vielmehr ausschließlich die Behörden des letztern
Staates zu entscheiden. Demnach ist denn in casu nicht, wie
der Requirirte meint, zu untersuchen, ob die Verjährung nach
deutschem, sondern ob sie nach schweizerischem (baselstädtischem)
Rechte eingetreten sei. Dies ist aber, gemäß den Ausführungen
des Regierungsrathes des Kantons Baselstadt, ohne Zweifel zu
verneinen.
- Ebensowenig ist die Einwendung begründet, daß die Aus
lieferung mit Rücksicht auf Art. 3 des Auslieferungsvertrages
ausgeschlossen sei. Die Voraussetzungen dieser Vertragsbestim
mung treffen ganz offenbar nicht zu. Es ist ja wegen der Hand
lung, wegen deren die Auslieferung begehrt wird, gegen den Re
quirirten niemals in der Schweiz eine strafrechtliche Untersuchung
eingeleitet und derselbe daher auch nicht außer Verfolgung gesetzt
worden.
- Als fraglich kann in der That nur erscheinen, ob die Hand
lung wegen welcher die Auslieferung verlangt wird, unter Art. 1
Ziff. 8 des Auslieferungsvertrages subsumirt werden könne und
daher als Auslieferungsdelikt erscheine. Es ist dies aber zu be
jahen. Wie das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung in
Sachen Straßburger vom 5. März 1886 (Amtliche Sammlung
XII, S. 140) ausgesprochen hat, ist der Begriff der Nothzucht
im Sinne des Auslieferungsvertrages nicht auf die Nothzucht im
engern Sinne zu beschränken, sondern in derjenigen weitern Be
deutung aufzufassen, in welcher er auch den (vollendeten oder
versuchten) Mißbrauch unreifer Mädchen zum Beischlafe umfaßt
und wie er einer Mehrzahl schweizerischer Gesetze, insbesondere
auch der Gesetzgebung des Kantons Baselstadt (s. Art. 91 des
baselstädtischen Strafgesetzbuches) zu Grunde liegt. Bei Annahme
der entgegengesetzten Auslegung würden, wie in der citirten Ent
scheidung in Sachen Straßburger ausgeführt ist, sehr schwere
Sittlichkeitsdelikte thatsächlich der strafrechtlichen Ahndung ent
gehen, was im Zweifel nicht als im Sinne der Kontrahenten
des Auslieferungsvertrages gelegen erachtet werden kann, um so
weniger als der Vertrag für das weniger schwere Delikt der
Kuppelei mit Minderjährigen in Art. 9 die Auslieferungspflicht
ausdrücklich statuirt. Nun ist der Requirirte allerdings nicht wegen
Nothzucht im engern Sinne (stuprun violentum) bestraft wor
den, allein aus dem Urtheile des Landgerichtes Mühlhausen ergibt
sich, daß er sich des versuchten Mißbrauchs eines unreifen (noch
nicht 14 Jahre alten) Mädchens zum Beischlafe schuldig gemacht
hat und diese That ist unter den Begriff der (versuchten) Noth
zucht im Sinne des Auslieferungsvertrages zu subsumiren.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Auslieferung des Ernst Wittig von Tiefhartmannsdorf
in Basel an die kaiserlich deutsche Regterung wird bewilligt.
ist, sagte aus,