- Urtheil vom 6. Mai 1892 in Sachen Emanuel.
A. Durch Haftbefehl des großherzoglich hessischen Amtsgerichtes
Offenbach vom 6. April 1892 wird der Gaukler Samuel Emanuel,
Neger, aus Demarara, beschuldigt, am 17. März 1892 die
minderjährige unverehelichte Elisabetha Konrad von Ackersdorf
mit ihrem Willen, jedoch ohne Einwilligung ihrer Mutter, ent
führt zu haben, um sie zur Unzucht zu bringen (Vergehen gegen
237 des deutschen Reichsstrafgesetzbuches). Gestützt auf diesen
Haftbefehl stellte die kaiserlich deutsche Gesandtschaft in Bern durch
Note vom 16. April 1892 auf Grund des Art. 1 Ziff. 5 des
schweizerisch deutschen Auslieferungsvertrages beim schweizerischen
Bundesrathe das Ersuchen um Auslieferung des (in Basel vor
läufig verhafteten) Samuel Emanuel.
B. Der Requirirte hat gegen seine Verhaftung protestirt, mit
der Erklärung, es liege keine Entführung vor, er habe die Elise
Konrad mit ihrem Willen, aber ohne Wissen ihrer Mutter, mit
sich genommen; er beabsichtige, das Mädchen zu heirathen. Die
Elise Konrad, welche am 26. März 1873 geboren ist, sagte aus,
sie habe schon seit vorigem Sommer mit dem Neger Bekanntschaft;
ihre Mutter und Geschwister haben dies aber nicht leiden wollen
und sie habe daher mit ihrem Geliebten die heimliche Abreise ver
abredet. Eine Entführung liege nicht vor; sie sei freiwillig mit
ihm gegangen, sei aber nun bereit, wieder heim zu ihrer Mutter
zu gehen.
C. Der Regierungsrath des Kantons Baselstadt erklärt mit
Zuschrift an den Bundesrath vom 23. April 1892, der Requi
rirte habe eine Handlung begangen, die sich zwar nach dem
deutschen Strafgesetze als Entführung qualifizire, aber nach dem
baslerischen Strafgesetze nicht als solche aufgefaßt werden könne,
wie sich aus 123 und 124 des Strafgesetzbuches ergebe. Ob
bei dieser Sachlage die Auslieferung zu bewilligen sei, stelle der
Regierungsrath dem Bundesrathe anheim.
D. Mit Zuschrift vom 26. April 1892 übermittelt der Bun
desrath gemäß Art. 58 O. G. die Akten dem Bundesgerichte zur
Entscheidung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Art. 1 Ziff. 5 des schweizerisch deutschen Auslieferungs
vertrages statuirt die Auslieferungspflicht für das Vergehen der
Entführung einer minderjährigen Person. Der Haftbefehl des
Amtsgerichtes Darmstadt behauptet nun, da die Elise Konrad nach
deutschem wie übrigens auch nach schweizerischem Rechte minder
jährig ist und die sämmtlichen übrigen Thatbestandsmerkmale der
Entführung angeführt sind, unzweifelhaft eine Handlung, welche
nach deutschem Rechte unter diesen Deliktsbegriff fällt. Der Um
stand, daß die Entführte in die Entführung eingewilligt hat,
schließt den Thatbestand nicht aus; das Delikt der Entführung
Minderjähriger setzt nicht voraus, daß die Entführung ohne oder
gegen den Willen der Entführten, sondern blos, daß sie ohne
Einwilligung ihrer Gewalthaber (Eltern oder Vormund) erfolgt
sei. Richtig ist nun allerdings, daß im vorliegenden Falle nach
baslerischem Strafrechte eine strafbare Handlung nicht vorliegt.
Denn das baslerische Strafgesetzbuch bedroht die Entführung einer
Frauensperfon mit ihrer Einwilligung, jedoch ohne Einwilligung
ihrer Eltern oder ihres Vormundes nur dann mit Strafe, wenn
die Entführte noch nicht achtzehn Jahre alt war und in concreto
hatte nun die Elise Konrad das achtzehnte Altersjahr überschritten.
Dies kann indeß nicht zur Verweigerung der Auslieferung führen.
Freilich ist, nach der gewöhnlichen Regel des Auslieferungsrechtes.
die Auslieferung nur dann zu bewilligen, wenn die That nach
dem Rechte des ersuchten Staates strafbar ist. Allein, wie nun
das Bundesgericht bereits wiederholt entschieden hat (siehe Ent
scheidung in Sachen Hartung, vom 29. März 1878, Amtliche
Sammlung IV, S. 124 u. ff., Erw. 2; in Sachen von Wal
denburg und Sieke, vom 18. Juli 1887, ibid. XIII, S. 302),
gilt nach dem schweizerisch-deutschen Auslieferungsvertrage diese
Regel nicht, sondern ist nach diesem Vertrage die Auslieferungs
pflicht für diejenigen Vergehen, für welche sie nicht ausdrücklich
davon abhängig gemacht ist, daß die That nach dem Rechte beider
kontrahirenden Staaten strafbar sei, eine unbedingte und nicht
davon abhängig, daß die That auch im ersuchten Staate mit
Strafe bedroht ist.
2. Danach muß denn die Auslieferung bewilligt werden. Denn
die Frage, ob der Thatbestand der Entführung wirklich vorhanden,
oder (etwa, weil nicht der Requiririe, sondern seine Geliebte die
Entfernung der letztern aus dem elterlichen Hause betrieben habe
u. dgl.) mangle, ist der Auslieferungsrichter zu prüfen nicht be
fugt. Zur Begründung der Auslieferungspflicht genügt es, daß
die That, wie sie dem Requirirten im Haftbefehle zur Last gelegt
wird, sich als Auslieferungsdelikt qualisizirt. Darüber, ob die be
haupteten Thatbestandsmerkmale nachgewiesen seien, hat nicht der
Auslieferungsrichter, sondern der in der Sache selbst kompetente
Strafrichter zu entscheiden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Auslieferung des Samuel Emanuel, Negers, aus Dema
rara, geb. 1867, zur Zeit in Basel verhaftet, an das großherzog
lich hessische Amtsgericht Offenbach, wegen Entführung einer minder
jährigen Person, wird bewilligt.