Art. 61 O.G.; Art. 1 and Art. 3 Swiss-German Extradition Treaty of 24 January 1874; Art. 3(2) Extradition Act of 22 January 1892; extradition for aiding a fugitive as participation in the underlying offense. The Federal Court decides extradition matters as a rule on the written file; an oral hearing is exceptional. It does not review the merits of the criminal accusation, but only whether a legal extradition barrier exists. The extradition treaty is not territorially limited to offenses committed in the requesting state; the domestic-offense objection fails unless the same act is pending, has been pending, or has already been punished in Switzerland. The term “participant” may be understood broadly and includes the fugitive’s aider, given the close factual and normative connection with the principal offense (consid. 1-4).
wäre, da er seines Vortheils wegen sich der Begünstigung schuldig gemacht habe, gemäß 258 des deutschen Strafgesetzbuches als Hehler zu bestrafen. Nun sei in frühern Fällen schon mehrfach seitens des schweizerischen Bundesrathes der württembergischen Re gierung die Auslieferung eines bei den württembergischen Gerichten wegen Hehlerei in Untersuchung stehenden Angeschuldigten bewilligt worden, wobei davon ausgegangen worden sei, daß die Hehlerei als eine Form der Theilnahme sich charakterisire. Ebenso sei auch württembergischerseits kein Anstand genommen worden, an die Schweiz die Auslieferung einer wegen Hehlerei verfolgten Person zu bewilligen. Es sei daher anzunehmen, daß die Auslieferung des Stübler von dem Gesichtspunkte der Theilnahme aus im Hinblick auf Art. 1 Ziff. 11 des Auslieferungsvertrages keinem Anstand begegnen werde. C. Bei seiner Einvernahme protestirte der Requirirte gegen die Auslieferung, weil er sich der Begünstigung eventuell der Hehlerei nicht schuldig gemacht habe. Er sei allerdings auf den ihm im Gefängnisse zu Livorno gemachten Vorschlag des Klein, dessen Namen anzunehmen und die Kleider mit ihm zu tauschen, ein gegangen. Allein er habe nichts davon gewußt, daß Klein ein Verbrechen begangen, sondern habe nach den Angaben des Klein geglaubt, dieser sei blos wegen sozialistischer Umtriebe ver haftet worden. Sie seien überall glücklich durchgekommen und schließlich in Schaffhausen entlassen worden. Erst nachdem er (nach Entdeckung der Verwechslung) wieder verhaftet worden sei, habe er erfahren, daß Klein ein Verbrecher sei, worauf er sofort wahrheitsgetreuen Aufschluß ertheilt und dadurch die (einige Tage nach seiner Entlassung in Konstanz erfolgte) Verhaftung des Klein wesentlich erleichtert habe. Er sei Sachse und lasse sich von den Ulmergerichten durchaus nicht beurtheilen. In der Schweiz habe er gar kein Verbrechen begangen; was er gethan, sei in Italien (Livorno) geschehen. Irgend welche Belohnung habe ihm Klein nicht versprochen und er habe keine solche erhalten. D. Der Bundesrath hat am 7. Juni 1892 beschlossen, die Akten dem Bundesgerichte zu übermitteln, damit dasselbe gemäß Art. 23 und 24 des Auslieferungsgesetzes vom 24. Januar 1892 über die Bewilligung der Auslieferung entscheide; der Verfolgte habe zwar nur Einwendungen geltend gemacht, die sich weder auf das Auslieferungsgesetz noch auf den schweizerisch deutschen Aus lieferungsvertrag vom 24. Jannar 1874 stützen, immerhin habe er gegen die Auslieferung ausdrücklich Einspruch erhoben und es bestehen nun über die Anwendbarkeit des schweizerisch deutschen Auslieferungsvertrages auf das Vergehen der Begünstigung, welches im Vertrage nicht vorgesehen sei, und auf eine Handlung, welche in der Schweiz begangen worden sei, Zweifel, die von Amtes wegen zu prüfen seien. E. Der Generalanwalt der Eidgenossenschaft, welcher gemäß Art. 23 Abs. 4 des Auslieferungsgesetzes erklärt hat, sich an der Voruntersuchung und Hauptverhandlung betheiligen zu wollen, spricht sich mit Eingabe vom 7. Juni 1892 dahin aus, daß seiner Auffassung nach der Auslieferung kein gesetzliches Hin derniß entgegenstehe. Die Frage, ob Stübler sich des ihm zur Last gelegten Vergehens schuldig gemacht habe, unterliege der Kognition des Bundesgerichtes nicht, dagegen habe dasselbe, nach dem ihm die Akten vom Bundesrathe seien übermittelt worden, von Amtes wegen zu prüfen, ob ein gesetzliches Auslieferungshinder niß vorliege. Nun sei allerdings die Begünstigung im schweizerisch deutschen Auslieferungsvertrage nicht als Auslieferungsdelikt be sonders bezeichnet und erscheine es in der That als eine etwas weitgehende Interpretation, wenn man die Begünstigung als eine Art von Theilnahme auffasse. Allein diese Frage sei bereits durch gegenseitige Erklärungen der vertragschließenden Staaten gelöst, wofür speziell auf den Geschäftsbericht des eidgenössischen Justiz departementes vom Jahre 1888 Auslieferungswesen Nr. 5 verwiesen werde. Von Seite der Schweiz sei die Auslieferung eines Flüchtigen wegen Begünstigung eines Diebstahls verlangt worden, mit der Begründung, Art. 1 des Vertrages schließe jede Art von Theilnahme in sich. Die Auslieferung sei von den deutschen Be hörden bewilligt worden mit dem Beifügen, daß, nachdem von Seiten der Schweiz die Gegenseitigkeit als verbürgt erscheine, kein Bedenken obwalte, das Wort Theilnahme im Eingang von Art. 1 des Auslieferungsvertrages in diesem weitern Sinne zu verstehen. Es bestehe also eine verbindliche Gegenseitigkeitserklärung, die auch im Einklange stehe mit dem Auslieferungsgesetz vom 22.
Januar 1892, welches in Art. 3 Lemma 2 die Begünstigung ausdrücklich als Auslieferungsdelikt vorsehe. Nach Art. 12 des citirten Auslieferungsgesetzes müßte dagegen die Auslieferung deß halb verweigert werden, weil die strafbare Handlung, wegen der sie verlangt werde, offenbar auf dem Gebiete der Eidgenossenschaft begangen worden sei. Der schweizerisch deutsche Auslieferungsver trag gehe aber nicht so weit; nach Art. 3 Lemma 1 desselben solle die Auslieferung nicht stattfinden, wenn das reklamirte In dividuum wegen der gleichen Handlung in der Schweiz in Unter suchung gewesen sei, oder sich befinde, oder bestraft worden fei, was Alles in concreto nicht zutreffe. Diese Vertragsbestimmung sei durch das Auslieferungsgesetz nicht aufgehoben, sondern bleibe so lange bestehen, bis der Vertrag im gegenseitigen Ein verständnisse als dahin gefallen erklärt werde. Rücksichtlich des Verfahrens bemerkt der Generalanwalt, daß seines Erachtens eine mündliche Verhandlung nicht stattzufinden habe. Nach Art. 23 Lemma 3 des Auslieferungsgesetzes vom 22. Januar 1892 sei es in das Ermessen des Bundesgerichtes gelegt, das persönliche Er scheinen Verhafteter anzuordnen und nach Art. 61 O. G. er folgen die staatsrechtlichen Entscheidungen des Bundesgerichtes in der Regel auf Grundlage eines schriftlichen Verfahrens. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
gemein, ohne alle Rücksicht auf den Thatort, aufgestellten Aus lieferungspflicht nur für den Fall, daß der Requirirte im ersuchten Staate wegen der nämlichen strafbaren Handlung, wegen welcher die Auslieferung beantragt wird, sich in Untersuchung befindet oder in Untersuchung gewesen oder bereits bestraft worden ist (siehe Lammasch, Auslieferungspflicht und Asylrecht S. 461 u. ff.). Dies trifft aber hier nicht zu und es muß daher die Auslieferung bewilligt werden, sofern das Auslieferungsgesuch sich auf ein Auslieferungsdelikt bezieht. 4. Hierüber ist zu bemerken: Der schweizerisch deutsche Aus lieferungsvertrag spricht nicht ausdrücklich aus, daß die Aus lieferung auch für die Begünstigung von Auslieferungsdelikten statthabe, sondern erwähnt nur den Urheber, Thäter oder Theil nehmer. Es ist auch wohl nicht ganz zutreffend, wenn die Bundes anwaltschaft annimmt, es sei in dem von ihr erwähnten Falle durch verbindliche Gegenrechtserklärung der beidseitigen Regierungen die Auslieferungspflicht auf die Begünstigung von Auslieferungs delikten ausgedehnt worden. Denn der schweizerische Bundesrath hat in dem gedachten Falle die Auslieferung gestützt auf den be stehenden Staatsvertrag, welcher seiner Ansicht nach auch die Be günstigung umfaßt, beantragt, nicht dagegen eine über den Staats vertrag hinausgehende Erklärung abgeben wollen. Allein es darf nun allerdings angenommen werden, daß der Ausdruck Theil nehmer im Sinne des Art. 1 des Auslieferungsvertrages im weiteren Sinne zu verstehen sei, so daß darunter auch der Be günstiger fällt. Es ist zwar wissenschaftlich sehr bestritten, ob die Begünstigung unter den Begriff der Theilnahme falle, oder nicht vielmehr als selbständiges Delikt zu betrachten sei, und es wird dieselbe gesetzgeberisch verschieden behandelt (siehe in Betreff des deutschen Strafrechts u. a.: H. Meyer, Lehrbuch des deutschen Strafrechts, 3. Aufl. S. 371 u. ff.; in Betreff der Behandlung der Begünstigung in den schweizerischen Strafge setzbüchern Stooß: Grundzüge des schweizerischen Straf rechts I, S. 239 u. ff.). Allein so viel ist jedenfalls richtig, daß zwischen dem Delikte des Begünstigers und demjenigen des Thäters des Hauptverbrechens ein naher Zusammenhang besteht, indem beide die nämlichen Interessen verletzen und die Schwere des Hauptverbrechens für die größere oder geringere Strafwürdig keit der That des Begünstigers keineswegs ohne Bedeutung Selbst wenn daher die Begünstigung, weil nicht in kausalem Zu sammenhange mit der Herbeiführung des Thatbestandes des Haupt verbrechens stehend, nicht als Theilnahme im engeren Sinne sollte aufgefaßt werden können, so kann doch in einem weiteren Sinne der Begünstiger als Mitschuldiger des Thäters des Hauptver brechens bezeichnet, die Begünstigung als Theilnahme in einem weiteren Sinne des Wortes aufgefaßt werden (siehe Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Fähndrich, vom 4. Juni 1880, Amtliche Sammlung VI, S. 217 u. ff. Erw. 2). Wenn nun in der Praxis der Staatsbehörden der Begriff der Theilnahme nach Art. 1 des Auslieferungsvertrages in diesem weitern Sinne aufgefaßt worden ist, so liegt ein Grund, dieser Auslegung ent gegenzutreten, um so weniger vor, als auch das Auslieferungs gesetz vom 22. Januar 1892 in Lemma 2 des Art. 3 die Be günstigung der Theilnahme gleichstellt. Danach ist denn die Auslieferung zu bewilligen, da sie wegen Begünstigung eines Auslieferungsdeliktes begehrt wird. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die nachgesuchte Auslieferung des Friedrich Wilhelm Felix Stübler, Buchbinders, von Leipzig, zur Zeit in Frauenfeld ver haftet, an das königlich württembergische Landgericht Ulm wird bewilligt.