Art. 35 eidg. Expropriationsgesetz; Frist zur Einreichung der Rekursbeschwerde gegen den Entscheid der eidgenössischen Schatzungskommission ist eine Nothfrist und als solche grundsätzlich nicht durch Parteivereinbarung erstreckbar. Art. 65 eidg. Civilprozessordnung findet auf solche, in andern Bundesgesetzen geregelte Rechtsmittelfristen weder direkt noch analog Anwendung; die Frist dient nicht bloss Parteiinteressen, sondern auch öffentlichen Interessen. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Zulassung ist die Frist der Disposition der Parteien entzogen (E. 2).
Diese Fristverlängerung erfolgt in Rücksicht auf schwebende Vergleichsverhandlungen und vorliegende Verhinderung des An waltes der Bergschaft Wärgisthal. Uebrigens könnte die in der Sache nothwendige Augenscheinsverhandlung wegen der Höhenlage des Expropriationsterrains nicht vor dem Sommer stattfinden. Das erwähnte Expropriationsgeschäft erleidet somit durch die gegenwärtige Uebereinkunft keinerlei Verzögerung.
B. Unter Berufung auf diese Konvention reichte die Expro priatin ihre Rekursschrift gegen den Entscheid der eidgenössischen Schatzungskommission dem Bundesgerichte erst am 8./12. März laufenden Jahres ein. Sie bemerkt rücksichtlich der Wahrung der Rekursfrist, unter Berufung auf ein beigelegtes Gutachten der Advokaten Dr. Brunner und Sahli in Bern: Die Frist des Art. 35 des Expropriationsgesetzes sei eine Frist des Bundes prozeßrechtes, es finde daher Art. 65 der eidgenössischen Civil prozeßordnung auf sie Anwendung; sie könne also durch Ueber einkunft der Parteien erstreckt werden. Jedenfalls müsse Art. 65 cit. analog angewendet werden; er spreche ein Prinzip aus, welches auch für die Frist des Art. 35 cit. Anwendung finden müsse. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: