Art. 22, 24, 26 Abs. 1 Eisenbahntransportgesetz; Ablieferung von Frachtgut an den im Frachtbrief bezeichneten Adressaten; Wirkung einer allfälligen Weisung des Empfängers an einen Dritten. Verweigert der Adressat die Annahme der Sendung, so ist der Frachtführer nicht befugt, nach dessen Anweisungen über die Ware zu disponieren; er hat vielmehr den Absender zu benachrichtigen und für die Aufbewahrung zu sorgen (consid. 3). Kann das Frachtgut weder dem Empfangsberechtigten abgeliefert noch dem Absender zurückgegeben werden, gilt es als verloren oder abhanden gekommen, ohne Rücksicht auf die Ursache (consid. 4). Besteht eine Wertdeklaration, ist grundsätzlich nur der deklarierte Wert ersatzfähig; der Nachweis der Unrichtigkeit trifft den Frachtführer.
Der Zeuge Jungins sagte aus, er sei bei Ablieferung der Waare nicht zu Hause gewesen; Stephens habe ihm später gesagt, daß er die Kiste nicht angenommen habe und den Auftrag ertheilt habe, sie an seine (Jungins) Firma zu senden. Die Vorinstanzen haben gestützt auf diese Zeugenaussagen die Klage abgewiesen, mit der Begründung: Es sei Pflicht der Beklagten gewesen, die ihr als Frachtführer übergebene Waare an die aufgetragene Adresse abzuliefern. Diese Pflicht habe die Beklagte dadurch erfüllt, daß sie die Waare zu dem Adressaten Stephens Cie. und dann in dessen Auftrag zu Jungins gebracht habe. Darin nämlich, was von den Zeugen über die Instradirung der Waare von Stephens Cie. an Jungins gesagt werde, sei keine Annahmeverweigerung, sondern eine förmliche Verfügung der Firma Stephens Cie. über die Waare zu erblicken. Daß eine solche Verfügung schriftlich geschehe, sei zur Entlastung der Bahn nicht nothwendig. 2. Die Parteien sind im Prozesse beidseitig davon ausgegangen, es sei schweizerisches Recht anwendbar; auf die Anwendung frem den, insbesondere englischen, Rechtes haben sie sich nicht berufen. Grundsätzlich erscheint denn auch, da beide Parteien in der Schweiz eine Handelsniederlassung besitzen, der Vertrag in der Schweiz abgeschlossen worden ist und von dort aus die Versendung statt fand, schweizerisches Recht als anwendbar. Danach ist die Kompe tenz des Bundesgerichtes gegeben. 3. Zur Anwendung kommen, da es sich um einen von der Beklagten unternommenen Eisenbahn resp. Eisenbahn und Dampf schifftransport handelt, die Regeln des Eifenbahnfrachtverkehrs. Danach war die Beklagte (da eine spätere Anweisung des Ver senders nicht behauptet ist) verpflichtet, das Gut an den im Frachtbriefe bezeichneten Adressaten abzuliefern. Sie behauptet, diese Pflicht dadurch erfüllt zu haben, daß sie das Frachtgut zwar nicht dem Adressaten selbst körperlich ausgehändigt, wohl aber raft seiner Verfügung einem Dritten an seiner Stelle übergeben habe. Wenn nun erwiesen wäre, daß der im Frachtbrief bezeichnete Adressat Stephens Cie., gleichviel ob mündlich oder schriftlich, den Auftrag ertheilt habe, das Frachtgut statt bei ihm bei einem Dritten an seiner Stelle abzuladen, so wäre der Frachtführer durch die Uebergabe des Gutes an den Dritten zweifellos entlastet. Denn alsdann hätte der Adressat eben die Waare angenommen und wäre durch das Abladen derselben bei dem bezeichneten Dritten ihm abgeliefert. Wenn die Klägerin unter Berufung auf Art. 106 des Transportreglementes für die schweizerischen Eisenbahnen meint, die Bahngesellschaft könnte nur durch eine schriftliche Empfangs bescheinigung des Adressaten entlastet werden, so ist dies gewiß nicht richtig. Zunächst kommen für die Förmlichkeiten der Ab lieferung des Gutes in London doch wohl nicht die Bestimmungen des schweizerischen Eisenbahntransportreglementes, sondern die für die abliefernde englische Bahnverwaltung geltenden Reglements bestimuungen zur Anwendung. Sodann aber hat die fragliche Bestimmung des Art. 106 des Transportreglementes überhaupt nicht die ihm von der Klägerin beigelegte Bedeutung. Aus der selben folgt allerdings, daß die Bahnverwaltung nur gegen schrift liche Empfangsbescheinigung abzuliefern verpflichtet ist, keineswegs dagegen, daß die Ablieferung den Frachtführer nur dann entlaste, wenn er sich dieselbe schriftlich hat bestätigen lassen. Wenn die Klägerin behauptet hat, eine Weisung des Empfängers, daß die Waare statt bei ihm, bei einem Dritten an seiner Stelle abzu laden sei, enthalte eine Abänderung des Frachtvertrages und müsse deßhalb schriftlich geschehen, so trifft dies in keiner Weise zu. Der zwischen dem Absender und dem Frachtführer abgeschlossene Fracht vertrag wird ja durch eine derartige vom Empfänger ertheilte Weisung offenbar durchaus nicht berührt. Allein es ist nun der Beweis nicht erbracht, daß der im Frachtbriefe bezeichnete Em pfänger Stephens Cie. schriftlich oder mündlich den Auftrag ertheilt habe, das Frachtgut an seiner Stelle bei einem Dritten (Jungins) abzuladen. Die Vorinstanzen gehen in thatsächlicher Beziehung offenbar davon aus, es sei dasjenige richtig, was die Zeugen, insbesondere der Zeuge Stephens, über den Hergang bei der (versuchten) Ablieferung des Gutes bekunden. Die von den Zeugen bekundeten Thatsachen ergeben nun aber nicht eine An nähme des Gutes durch den Empfänger, verbunden mit der Ver fugung, dasselbe bei einem Dritten abzuladen. Die Entscheidung der Vorinstanzen, welche aus der Zeugenaussage diese rechtliche Schlußfolgerung zieht, beruht vielmehr auf einem Rechtsirrthum. Denn: Der Zeuge Stephens sagt ausdrücklich und unmißver
ständlich aus, daß er die Annahme der Waare, die man ihm ab zuliefern versuchte, verweigert habe. Wenn er beifügt, er habe allerdings den Camioneur dahin instruirt, die Waare an Jun gins abzuliefern, so steht dies hiemit nicht im Widerspruche. Denn der Zeuge erklärt nicht etwa, sdaß er den Auftrag ertheilt habe, die Waare dem Jungins an seiner Stelle auszuhändigen, so daß er die Waare in That und Wahrheit angenommen und nur deren Uebergabe bei einem Dritten angeordnet hätte; er behauptet viel mehr die Ueberführung der Waare an Jungins als an den Ver treter der Firma Rannacher Cie. veranlaßt zu haben. Eine Verfügung des Empfängers über die Waare, aus welcher die Annahme derselben folgen würde, ist also nicht dargethan und die Beklagte hat somit den ihr obliegenden Beweis der Ablieferung des Gutes an den Adressaten nicht erbracht. Vielmehr muß, wie das englische Original der Zeugenaussagen deutlich ergibt, davon ausgegangen werden, daß der Adressat Stephens Cie. die An nahme der Waare verweigert hat. In diesem Falle war er aber zu irgend welcher Verfügung über die Waare nicht befugt. Die Bahngesellschaft hatte nicht nach seinen Anweisungen zu handeln, sondern vielmehr nach Art. 22 des Eisenbahntransportgesetzes vor zugehen, d. h. den Absender zu benachrichtigen und einstweilen für die Aufbewahrung der Waare zu sorgen. That sie dies nicht, sondern ließ sie sich durch den die Annahme verweigernden Adres saten bestimmen, das Gut an unrichtiger Stelle abzuliefern, so machte sie sich dadurch schadenersatzpflichtig. Uebrigens gibt nach dem Zusammenhange seiner Aussagen der Zeuge nicht zu, dem Camioneur einen imperativen Auftrag gegeben zu haben, die Waare an Jungins abzuliefern, sondern er stellt die Sache so dar, als ob er demselben blos, auf sein Befragen, einen Rath gegeben habe. 4. Da danach die Bahngesellschaft das Frachtgut nicht dem im Frachtbriefe bezeichneten Adressaten abgeliefert hat und außer Stande ist, dasselbe dem Absender zurückzugeben, so muß das Frachtgut als verloren oder abhanden gekommen im Sinne des Art. 24 des Eisenbahntransportgesetzes betrachtet werden. Denn als verloren oder abhanden gekommen muß jedes Frachtgut be trachtet werden, welches der Frachtführer dem Empfangsberechtigten nicht abzuliefern im Stande ist, ohne Rücksicht darauf, wor dies seinen Grund hat (siehe Entscheidung des Bundesgerichtes gegen Schweizerische Centralbahn, Amtliche in Sachen Racine Sammlung V, S. 578). Die Beklagte ist somit zum Schaden ersatze für das zur Abfertigung übernommene Collo als für ein abhanden gekommenes verpflichtet. Da im Frachtbriefe eine Werth deklaration enthalten ist, so ist gemäß Art. 26 Abs. 1 des Eisen bahntransportgesetzes der deklarirte Werth (mit 3087 Fr.) zu ersetzen, sammt 6 % Zinsen seit dem Tage, wo die Ablieferung hätte erfolgen müssen. Denn einerseits ist die Klägerin, nach dem klaren Wortlaute des Art. 26 Abs. 1 cit. nicht befugt, den die Werthdeklaration übersteigenden Fakturawerth ersetzt zu verlangen, andrerseits ist, wie ebenfalls aus dem Gesetze unzweideutig sich ergibt, nicht die Klägerin verpflichtet, die Richtigkeit der Werth angabe nachzuweisen, sondern wäre es Sache der Beklagten ge wesen, deren Unrichtigkeit darzuthun, wenn sie dieselbe nicht gegen sich wollte gelten lassen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Klägerin wird als begründet erklärt und es wird, in Abänderung der angefochtenen Urtheile, die Be klagte verurtheilt, der Klägerin eine Entschädigung von 3087 Fr. sammt Zins à 6 % seit dem 24. Dezember 1890 zu bezahlen.