Art. 2 und 11 Eisenbahnhaftpflichtgesetz; Unfallbegriff und Betriebszusammenhang bei plötzlicher Hernienbildung durch Überanstrengung; ein bereits bestehender Bruchkeim schliesst den Unfall nicht aus, wenn die Anstrengung das Austreten des Bruches bewirkt. Der Haftpflichtige haftet nur für die durch den Unfall verursachte zusätzliche Erwerbseinbusse; ist die Arbeitsfähigkeit bereits durch andere Leiden erheblich beeinträchtigt, so ist die Entschädigung entsprechend dem tatsächlich unfallkausalen Nachteil zu bemessen (consid. 2 f.). Leistungen einer Unterstützungs- und Pensionskasse sind nicht anzurechnen, wenn sie nach Statuten und Zwecksetzung nicht Unfallersatz, sondern Unterstützung wegen Krankheit darstellen (consid. 4).
Kosten der Gotthardbahngesellschaft in der Zeit vom 7. Oktober bis 4. November 1889 im Inselspitale zu Bern ärztlich behan delt und wurde ihm von der Verwaltungskommission der Unter stützungs und Pensionskasse für die Beamten und Angestellten der Gotthardbahn für die Zeit vom 11. November 1889 bis 31. März 1890 eine Unterstützung von 50 % des zuletzt be zogenen Gehaltes (also à raison von 1190 Fr. per Jahr) be willigt; diese Bewilligung ist seither jeweilen von Vierteljahr zu Vierteljahr erneuert worden. Der Kläger belangte nunmehr die Beklagte, gestützt auf das Eisenbahnhaftpflichtgesetz, auf Entschädi gung, indem er die aus Fakt. B ersichtlichen Anträge stellte und ausführte: Der Leistenbruch, an welchem er leide, sei durch die übermäßige Anstrengung bei Bedienung der Drehscheibe herbeige führt worden; derselbe sei daher als eine durch den Betrieb der Eisenbahn verursachte Körperverletzung anzusehen. Als Folge des Unfalles sei eine vollständige und voraussichtlich bleibende Erwerbs unfähigkeit nachgewiesen; jedenfalls sei in Folge des Unfalles die rbeitsfähigkeit des Klägers erheblich gemindert. Die geforderte Entschädigung erscheine als eine mäßige, zumal da darin auch der Betrag inbegriffen sei, welcher dem Kläger nach Art. 7 des Eisen bahnhaftpflichtgesetzes deßhalb zugesprochen werden müsse, weil er entgegen ärztlicher Vorschrift zum Heizerdienste beordert worden sei. Die Beklagte wendete im Wesentlichen ein: Der Kläger habe nicht beim Drehen der Lokomotive am 17. Mai 1889 den Leistenbruch erlitten, sondern es habe sich dieser allmälig ausgebildet. Das Drehen einer Lokomotive gehöre nicht zum Betriebe, sondern es könnte diese Arbeit nur als Hülfsarbeit im Sinne des Art. 4 des erweiterten Haftpflichtgesetzes qualifizirt werden. Die Erwerbsun fähigkeit des Klägers sei nicht die Folge eines Leistenbruches, son dern die Folge anderer Krankheitszustände, an welchen der Kläger leide. Eine Haftpflicht der Beklagten bestehe also nicht. Wäre übri gens eine solche begründet, so wäre die Beklagte gemäß Art. 9 des Fabrikhaftpflichtgesetzes berechtigt, den dem Verletzten aus der Unterstützungskasse zukommenden Betrag an der Entschädigung in Abzug zu bringen und es erhalte nun der Kläger aus der Unter stützungskasse bereits eine höhere Rente, als wie sie seiner eigenen Kapitalforderung entspreche. Endlich ließe sich der Leistenbruch durch eine Operation leicht heben; wenn der Kläger sich hiezu mit Rücksicht auf seine anderweitigen Leiden nicht entschließen wolle, so sei das lediglich seine Sache. 2. Die Vorinstanz führt aus, es sei als erwiesen zu erachten, daß der Leistenbruch durch die übermäßige körperliche Anstrengung herbeigeführt worden sei, welcher der Kläger am 17. Mai 1889 heim Drehen der Lokomotive auf der Station Atrolo sich unter zogen habe. Sie folgert dies unter Berufung auf Art. 11 des Eisen bahnhaftpflichtgesetzes aus dem in Erw. 1 dargestellten durch die Zeugen bekundeten Hergange, in Verbindung mit dem Umstande, daß nach dem eingeholten sanitätsräthlichen Gutachten die Ent stehung eines Leistenbruches aus körperlicher Anstrengung, zumal bei vorhandener Bruchdisposition des Betreffenden, nicht ausge schlossen sei und im vorliegenden Falle gar keine Anhaltspunkte für eine anderweitige Ursache des Uebels vorliegen. Diese Ent scheidung ist als eine thatsächliche für das Bundesgericht verbind lich. Sie beruht nicht etwa auf rechtsirrthümlicher, sondern auf richtiger Auffassung des Begriffes des Kausalzusammenhanges. Zwar spricht sich das derselben zu Grunde liegende sanitätsräth liche Gutachten dahin aus, die plötzliche Entstehung eines Bruches auf traumatischem Wege, d. h. ohne vorgängige Bruchanlage, sei undenkbar und ist somit anzunehmen, daß bei dem Kläger schon vor dem 17. Mai 1889 die Bruchanlage gegeben war. Allein dies schließt nicht aus, daß nichtsdestoweniger die Ueberanstrengung des Klägers beim Drehen der Lokomotive als Ursache des Leisten bruches betrachtet werden muß, sofern eben durch sie verursacht ist, daß aus der Anlage zu einem Leistenbruche ein Leistenbruch geworden, d. h. der Bruch ausgetreten (ein Theil der Eingeweide durch den Leistenkanal aus der Unterleibshöhle hervorgetreten) ist (vergl. Entscheidungen des deutschen Reichsgerichtes in Civilsachen, VI, S. 1 u. ff.; Schmitz, Sammlung der Bescheide, u. s. w. des Reichsversicherungsamtes I, S. 75 u. ff.) Ein solches plötzliches Austreten eines Leistenbruches in Folge ungewöhnlicher Anstrengung ist anerkanntermaßen möglich und im vorliegenden Falle von der Vorinstanz thatsächlich festgestellt. Demnach liegt denn hier ein Unfall und nicht eine bloße Krankheit vor. Der Leistenbruch hat sich nicht in Folge einer durch die normale Be
. rufsthätigkeit des Klägers gegebene Kette von größern und kleinern im einzelnen nicht mehr bestimmbaren, Anstrengungen allmälig entwickelt, sondern sein Austreten ist auf ein einzelnes, zeitlich bestimmbares Ereigniß zurückzuführen und erscheint eben deßhalt als Unfall (vergl. Schmitz, a. a. O. und Entscheidungen des Reichsgerichtes XXI, S. 78). Ebenso ist der Vorinstanz darin beizutreten, daß der Unfall beim Betriebe der Eisenbahn der Be klagten sich ereignet hat. Zum Eisenbahnbetriebe im Sinne des Art. 2 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes gehört allerdings nur der Betrieb der Eisenbahnanlage im technischen Sinne des Wortes, d. h. der Schienenanlage; allein dieser umfaßt nicht nur die Beförderung von Personen oder Sachen auf dem Schienengeleise, sondern auch deren Vorbereitung und Abschluß (vergl. Entschei dungen des Bundesgerichtes, Amtliche Sammlung IX, S. 526). Nun wurde in concreto die unter Dampf stehende Lokomotive auf der Drehscheibe gewendet, um mit derselben sofort die Rück fahrt anzutreten. Das Wenden der Lokomotive qualifizirt sich also als ein Rangirmanöver, welches als nothwendiger Bestandtheil die Rückreise einleitete. Rangirmanöver gehören aber, wie in der Praxis stets anerkannt wurde (vergl. Eger, Reichshaftpflicht gesetz, 3. Aufl. S. 29), zum Betriebe, wie sie denn auch den eigenthümlichen Anforderungen des Eisenbahnbetriebes, rücksichtlich besonders prompter Ausführung u. drgl., unterliegen und daher an der besondern Gefährlichkeit desselben theilnehmen. 3. Die Beklagte ist daher dem Kläger zum Schadenersatze ver pflichtet, insofern durch den Leistenbruch, d. h. die Umwandlung der Disposition zu einem Leistenbruche in einen Leistenbruch, seine Arbeitsfähigkeit aufgehoben oder gemindert wurde. Dabei ist davon auszugehen, daß die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Klägers durch den Leistenbruch, insofern eine solche vorliegt, als eine dauernde zu erachten ist. Allerdings wäre der Bruch nach den vorliegenden ärztlichen Gutachten durch eine Radikaloperation heilbar; allein der Kläger weigert sich nun, einer solchen sich zu unterwerfen und es kann ihm dies nicht zugemuthet werden. Frei lich darf der Verletzte seine Heilung nicht absichtlich oder leicht fertig vereiteln und kann, sofern er dies thut, der Haftpflichtige für die Folgen nicht verantwortlich gemacht werden, da es sich eben alsdann nicht mehr um Folgen des Unfalles, sondern eige nen Verschuldens des Verletzten handelt. Allein nach dem sanitäts räthlichen Gutachten ist nun die Operation, welcher der Kläger zum Zwecke radikaler Heilung seines Leistenbruches sich zu unter ziehen hätte, keine ganz unbedenkliche; es kann daher dem Ver letzten nicht zum Verschulden angerechnet werden, wenn er sich derselben nicht unterwerfen will, sondern es muß seinem eigenen Ermessen anheimgestellt bleiben, ob er sich der Operation unter ziehen will oder nicht. Dagegen wendet nun die Beklagte ein, der Kläger habe zufolge des Leistenbruches eine Verminderung seiner Erwerbsfähigkeit überhaupt nicht erlitten, sondern wenn er zur Zeit völlig arbeitsunfähig sei, so sei dies nicht auf den Leisten bruch, sondern auf andere von demselben ganz unabhängige Krank heitszustände zurückzuführen. In dieser Richtung ist zu bemerken: Aus den vorliegenden ärztlichen Gutachten ergibt sich, daß der Kläger, abgesehen von dem Leistenbruche, mit einer ganzen Reihe von demselben unabhängiger körperlicher Gebrechen behaftet ist, insbesondere mit Lungenemphysem, Herzhypertrophie, spontanen Druckschmerzen vor und seitlich am Kreuzbein, chronischer Nieren entzündung, und es ist insbesondere nach dem amtsärztlichen Gut achten anzunehmen, daß die gegenwärtige Invalidität des Klägers nicht auf den Leistenbruch, sondern wesentlich auf die Kreuzschmerzen zurückzuführen ist. Wäre nun anzunehmen, die Arbeitsfähigkeit des Klägers sei durch diese andern Gebrechen, unabhängig vom Leisten bruch, dauernd gänzlich aufgehoben worden, so bestände allerdings eine Entschädigungspflicht der Beklagten nicht; denn alsdann wäre eben durch den Unfall eine Verminderung der, durch andere Ge brechen bereits völlig aufgehobenen, Arbeitsfähigkeit des Ver letzten nicht eingetreten. Allein das sanitätsräthliche wie das amts ärztliche Gutachten erkennen doch an, daß der Leistenbruch eine gewisse, wenn auch nicht erhebliche, Verminderung der Arbeitsfähig keit des Klägers bedinge. Es muß daher angenommen werden, sie gehen davon aus, die gegenwärtige Invalidität des Klägers zufolge der Kreuzschmerzen, sei voraussichtlich keine dauernde und es werde demzufolge in Zukunft eine durch den Leistenbruch be dingte Verminderung der Arbeitsfähigkeit des Klägers sich geltend machen. Hievon ausgegangen, gebührt dem Verletzten für den da
durch erlittenen Nachtheil Entschädigung. Dabei kann denn aber natürlich keine Rede davon sein, diese auf Grund der Annahme zu bemessen, als wäre der Kläger durch den Leistenbruch dauernd arbeitsunfähig geworden. Sie ist vielmehr zu bemessen nach Maß gabe des Nachtheils, welcher dem Kläger durch den Leistenbruch erwachsen muß, wenn er im Uebrigen wieder arbeitsfähig gewor den ist. Dieser Nachtheil kann nicht sehr hoch angeschlagen werden; er ist vielmehr durch die vorinstanzliche Entscheidung von 1500 Fr. vollständig ausgeglichen. Der Leistenbruch ist kein schwerer, son dern leicht repouirbar und durch ein passendes Bruchband zurück zuhalten; es ist auch nach dem sänitätsräthlichen Gutachten nicht richtig, daß er dem Kläger Schmerzen verursache, welche ihn am Arbeiten verhindern. Allerdings bedingt nun ein Leistenbruch eine gewisse Beschränkung eines (auf körperliche Arbeit angewiesenen) Arbeiters in der Ausnutzung seiner Erwerbsfähigkeit, indem der Arbeiter zum Tragen eines passenden Bruchbandes und, wegen der drohenden Gefahr, daß der Bruch sich einklemmen könnte, zu fortwährender Aufmerksamkeit darauf, daß dasselbe den Bruch zurückhalte, genöthigt ist. Es ist auch bekannt, daß manche Unter nehmungen (speziell auch die Eisenbahngesellschaften) bruchleidende Arbeiter nicht anstellen. Allein als sehr erheblich kann die aus einem gewöhnlichen Bruche sich ergebende Beschränkung der Arbeits fähigkeit immerhin nicht betrachtet werden, angesichts der Thatsache, daß häufig bruchleidende Arbeiter schwere Arbeiten ohne sichtbaren Nachtheil verrichten und überhaupt ihrer Beschäftigung im Wesent lichen unbehindert wie andere nachgehen. Werden diese Momente erwogen und überdies noch in Berücksichtigung gezogen, daß die Arbeitsfähigkeit des Klägers schon vor dem Unfalle durch seine verschiedenen Krankheiten in ihrer Intensität und ihrer muthmaß lichen Dauer zum Mindesten erheblich beschränkt war, so erscheint die svorinstanzlich gesprochene Entschädigung als genügend. Daß der Kläger für den Leistenbruch andere Heilungskosten aufgewendet habe, als die von der Beklagten bezahlten, hat er nicht dargethan; den Ersatz sonstiger, für seine anderweitigen Uebel aufgewendeter Heilungskosten kann er von der Beklagten nicht verlangen. Von Anwendung des Art. 7 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes kann von vornherein keine Rede sein. Denn es ist nicht richtig, daß die Beklagte den Kläger ärztlicher Vorschrift zuwider zum Dienste als Heizer verwendet habe. Der Bahnarzt hatte den Kläger nicht als untauglich für den Heizerdienst erklärt, sondern nur empfohlen, ihn während einiger Zeit (zur Nachkur) in einem andern Dienste zu verwenden. Dieser Empfehlung ist die Beklagte denn auch wäh rend mehreren Wochen nachgekommen. 4. Eine totale oder partielle Abrechnung der Leistungen der Unterstützungs und Pensionskasse auf die Haftpflichtentschädigung ist ausgeschlossen. Denn die dem Kläger aus der Unterstützungs und Pensionskasse gewährte Unterstützung ist demselben nicht als Entschädigung für die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit durch den Unfall (den Leistenbruch), sondern mit Bezug auf seine Krank heit (Empfindlichkeit des Lendenwirbels und chronische Nierenent zündung) gewährt worden. Dies ist in dem Schreiben der Gott hardbahndirektion an den Kläger vom 8./9. Januar 1890 aus drücklich ausgesprochen, da in demselben die Direktion (allerdings ohne Anerkennung einer Rechtspflicht) zu Unterhandlungen über eine mäßige Aversalentschädigung für den von einem Unfalle her rührenden Leistenbruch neben der mit Bezug auf die Krankheit aus der Pensionskasse gewährten Unterstützung sich bereit erklärt. Es entspricht dies denn auch durchaus den Statuten der Unter stützungs und Pensionskasse, nach welchen letztere für die mate riellen Schadensfolgen von Betriebsunfällen (welche von der Gott hardbahngesellschaft zu vertreten sind) überhaupt nicht einsteht, sondern Unterstützungen nur bei gänzlicher oder theilweiser Er werbsunfähigkeit zufolge andauernder Krankheit, bei Dienstun fähigkeit in Folge vorgerückten Alters, und beim Tode in Folge unverschuldeter Krankheit gewährt (vergl. Art. 3 und 10 der Statuten). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung beider Parteien wird als unbegründet ab gewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefoch tenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Luzern sein Be wenden.