Art. 2 und 5 Eisenbahnhaftpflichtgesetz; Selbstverschulden und Bemessung der Entschädigung bei Eisenbahnunfall. Ein bloss momentanes Nachlassen der Aufmerksamkeit bei andauernder, gleichförmiger und gewohnter Arbeit begründet für sich allein kein Verschulden; es ist psychologisch unvermeidlich und daher nicht ohne Weiteres als Selbstverschulden anzurechnen (consid. 2). Bei der Schadensberechnung dürfen Kilometergelder insoweit als Einkommenszusatz berücksichtigt werden, als sie im konkreten Fall Ersparnisse ermöglichen; die Ermittlung des Erwerbsausfalls beruht auf richterlicher Würdigung der Verhältnisse und wird nur bei Rechtsirrtum beanstandet (consid. 3).
B. Gegen dieses Urtheil ergriffen beide Parteien die Weiter, ziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt der Anwalt des Klägers, es sei in Abänderung des vorinstanzlichen Urtheils die Beklagte zu verurtheilen, dem Kläger als Entschädigung den Betrag von 20,000 Fr., abzüglich schon erhaltener 1000 Fr., sowie für rückständiges Lohn und Kilo metergeld 34 Fr. 55 Cts., alles nebst Verzugszins seit 10. Sep tember 1890 zu bezahlen. Dagegen beantragt der Anwalt der Beklagten, es sei die vor instanzlich gesprochene Entschädigung wegen Mitverschuldens des Klägers erheblich zu reduziren, eventuell es sei auch ohne An nahme eines Mitverschuldens die Entschädigung auf 8500 Fr. oder höchstens 10,000 Fr. zu reduziren. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
also nicht dargethan, denn etwas Weiteres, als daß der Kläger ohne zeitweiliges Nachlassen gespannter Aufmerksamkeit nicht wohl von seinem Bremssitze heruntergestürzt sein könne, ist nicht er wiesen. Demnach braucht auch nicht untersucht zu werden, ob einem Verschulden des Klägers nicht ein Mitverschulden der Bahnge sellschaft (begangen durch dienstliche Ueberanstrengung des Klägers oder durch Verwendung gefährlichen Materials) zur Seite stünde. Denn der Kläger hat seine sachbezüglichen Behauptungen blos eventuell aufgestellt für den Fall, daß ein Verschulden seinerseits angenommen würde. 3. Bei Bemessung des Quantitativs der Entschädigung sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, der Jahresverdienst des Klä gers vor dem Unfalle sei auf circa 1350 Fr. anzuschlagen, da neben dem fixen Gehalt noch die Hälfte des Kilometergeldes als reiner Verdienst zu betrachten sei. Diese Annahme ist von beiden Parteien als rechtsirrthümlich angefochten worden. Der Kläger behauptet, die Kilometergelder seien ihrem ganzen Betrage nach zu dem reinen Einkommen des Klägers zu rechnen. Die Beklagte dagegen, dieselben kommen überhaupt nicht in Betracht, da sie ausschließlich als Vergütung für die Mehrauslagen erscheinen, welche dem Kläger durch seinen Aufenthalt auswärts entstanden seien. Beide Angriffe sind verfehlt. Die Kilometergelder sind aller dings zunächst als Vergütung für die Mehrauslagen zu betrach ten, welche den Bahnangestellten in Folge der dienstlichen Reisen entstehen; allein sofern sie nun eben derart bemessen sind, daß sie Ersparnisse ermöglichen, erscheinen sie als Gehaltszuschüsse, welche im Verhältnisse der Inanspruchnahme durch dienstliche Fahrten gewährt werden. Wenn nun die Vorinstanz annimmt, in concreto sei die Hälfte der Kilometergelder erspart worden und sei daher als Gehaltszuschuß zu betrachten, so ist dies nicht rechtsirrthümlich, sondern beruht auf rechtlich durchaus zulässiger Würdigung der konkreten Verhältnisse. Im Weitern haben die Vorinstanzen angenommen, durch den Unfall sei die Arbeitsfähig keit des Klägers um zwei Dritttheile gemindert worden, so daß ihm ein Einkommensausfall von ca. 900 Fr. per Jahr entstehe. Auch diese Feststellung beruht auf keinem Rechtsirrthum sondern entspricht im Gegentheil den Thatsachen. Durch den völligen Verlust des rechten Armes ist die Arbeitsfähigkeit des Klägers ohne Zweifel sehr wesentlich vermindert worden, da er dadurch zu jeder Thätigkeit unfähig geworden ist, welche größere körperliche Gewandtheit und Anstrengung erfordert. Immerhin indeß darf wohl angenommen werden, daß er trotz dieser Verstümmelung und der Verletzung am linken Fuße, noch fähig sein werde, eine seinen Kräften angemessene Beschäftigung zu finden, welche einen Er werb von annähernd einem Dritttheil seines frühern Verdienstes einbringt, insbesondere wenn erwogen wird, daß die ihm zu ge währende Kapitalentschädigung ihm die Begründung einer neuen Lebensstellung erleichtert. Sind demnach die Grundlagen, auf welchen die Entschädigungsfestsetzung der Vorinstanz beruht, als richtig anzuerkennen, so erscheint auch die von derselben ge sprochene Entschädigung von 12,000 Fr., bei dem Alter des Klägers, als eine angemessene, auf Würdigung sämmtlicher maß gebender Faktoren beruhende. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung beider Parteien wird als unbegründet abge wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochte nen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 9. Ja nuar 1892 sein Bewenden.