Art. 2, 5, 7 Eisenbahnhaftpflichtgesetz; grobe Fahrlässigkeit verneint bei voreiligem Abfahrtszeichen des Rangiermeisters. Grobe Fahrlässigkeit setzt mehr als eine blosse Übereilung voraus; erforderlich ist ein schwerer Mangel an der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt. Wo der Handelnde nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge annehmen durfte, die reglementarische Voraussetzung sei erfüllt, und der Unfall erst durch einen ausserordentlichen Zufall eintrat, liegt nur einfache Fahrlässigkeit vor. Die Bemessung der Entschädigung für Erwerbsausfall und Heilungskosten beruht auf der konkreten Erwerbslage zur Zeit des Unfalls; eine lump-sum settlement darf unter Berücksichtigung des Kapitalisierungs- und Abfindungsvorteils pauschalisiert werden.
ziehung sich anschließend, auch die Beklagte die Weiterziehung an das Bundesgericht. Der Anwalt des Klägers beantragt Erhöhung der Entschädigung auf 15,000 Fr. eventuell 12,000 Fr. Da gegen beantragt der Vertreter der Beklagten angemessene Reduk tion der Entschädigung eventuell Bestätigung des angefochtenen Urtheils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
vom normalen, gewöhnlichen Laufe der Dinge, dazu bestimmen ließ, das Heraustreten des Manövristen aus den Puffern als bereits vollendet zu betrachten, ohne an die Möglichkeit eines außerordentlichen Zwischenfalles zu denken, so kann hierin eine leichtfertige Handlungsweise oder ein Mangel an gewöhnlicher Achtsamkeit nicht erblickt werden und liegt daher eine grobe Fahr läßigkeit nicht vor, sondern lediglich eine Uebereilung, welche nur durch ein Zusammentreffen nicht leicht vorauszusehender Umstände einen Unfall herbeiführte. Ebenso wenig kann eine grobe Fahr läßigkeit darin gefunden werden, daß der Rangirmeister während der Manöverleitung gleichzeitig noch eine Weiche bediente. Es mag dies zwar, da dadurch der Rangirmeister gehindert wird, seine ganze Aufmerksamkeit dem Manöver zu widmen, mit gutem Grunde dienstlich verboten werden. Allein ein bestimmtes regle mentarisches Verbot ist nun nicht dargethan, ja nach dem Resul tate der Beweisaufnahme soll sich überhaupt eine Verwendung des Rangirmeisters sowohl als seiner Arbeiter zu Bedienung der Weichen selbst auf größeren Bahnhöfen nicht immer vermeiden lassen. Unter diesen Umständen könnte in der fraglichen Thatsache ein grobes Verschulden nur dann gefunden werden, wenn durch die Bedienung der Weiche der Rangirmeister überhaupt an rich tiger Erfüllung seiner Pflicht der Ueberwachung und Leitung des Manövers gehindert und dadurch der Unfall herbeigeführt worden wäre. Allein dies ist nun nicht der Fall. Der Rangirmeister konnte von seinem Standpunkte bei der Weiche aus das Manöver überblicken; er hat auch demselben feine Aufmerksamkeit gewidmet und es steht zudem nach der vorinstanzlichen Entscheidung gar nicht fest, daß die Postirung des Rangirmeisters bei der Weiche für den Eintritt des Unfalles von Bedeutung war. 3. Ist demnach die Entschädigung lediglich auf Grund des Art. 5 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes zu bemessen, so ist rück sichtlich des Quantitativs derselben der vorinstanzlichen Entschei dung beizutreten. Die Vorinstanz geht davon aus, der Kläger sei durch den Unfall in seiner Erwerbsfähigkeit um die Hälfte ge mindert worden. Diese Annahme beruht auf keinem Rechtsirrthum, sondern entspricht gegentheils den Verhältnissen. Nach dem von der Vorinstanz eingeholten ärztlichen Gutachten ist der Kläger (von der Amputation des Beines abgesehen) vollständig gesund, der Stumpf in gutem Zustande, der Gang mit der, gut ange paßten, Prothese (künstlichem Bein) ein durchaus normaler. Der Experte spricht sich dahin aus, daß Mutti selbstverständlich für alle Arbeiten, die eine normale Leistungsfähigkeit der Beine erfordern, untauglich sei; gänzlich arbeitsunfähig sei er jedoch keineswegs, da ihm bei seinem jugendlichen Alter noch verschiedene Berufe offen stehen, Schreiber, Schneider, Buchbinder 2c., auch der Erlernung des Uhrenmacherberufes stände nichts im Wege. Die Erfahrung aus den Spitälern lehre, daß solche Verletzte für derartige Arbeits zweige vollkommen tauglich seien, sofern im Uebrigen ihre Ge sundheit intakt geblieben sei. Immerhin sei ein am Oberschenkel Amputirter ungleich ungünstiger daran, als ein am Unterschenkel oder Fuß Amputirter und bewirke der Verlust eines Beines einen sehr bedeutenden Ausfall in der Dispositionsfähigkeit eines Indi viduums. Angesichts dieser Verhältnisse geht die Annahme einer Verminderung der Erwerbsfähigkeit um die Hälfte jedenfalls weit genug. Allerdings sind dem Kläger hinfort eine ganze Reihe von Berufszweigen verschlossen und kann er insbesondere seinen bis herigen Beruf nicht weiter ausüben und wird er auch in der Ausübung der ihm noch möglichen Berufsarten durch seine Ver stümmelung einigermaßen behindert sein. Allein bei seinem jugend lichen Alter ist ihm, da er im Uebrigen gesund und mit normaler Intelligenz begabt ist, die Erlernung eines passenden Berufes noch sehr wohl zuzumuthen und leicht möglich; es darf auch unbedenk lich angenommen werden, daß er durch Ausübung eines solchen Berufes mindestens die Hälfte desjenigen Betrages zu erwerben im Stande sei, welchen er ohne den Unfall in seiner Stellung als Eisenbahnarbeiter verdient hätte. Im Weitern geht die Vor instanz davon aus, es sei die Entschädigung auf Grund der Er werbslage zur Zeit des Unfalles zu bemessen; auch hierin ist ist ihr beizutreten, da eine Verbesserung der Erwerbslage des Ver letzten durch Beförderung nicht in sicherer und naher Aussicht stand. Die Vorinstanz berechnet demnach den dem Kläger ent stehenden jährlichen Einkommensausfall auf circa 550 Fr., was det dem Alter des Klägers einem Rentenkapitale von 11,473 Fr. entspreche. Sie führt im Fernern aus, daß der Kläger als Be
standtheil der Heilungskosten Ersatz für die Kosten der erstmaligen Anschaffung, der Unterhaltung und zeitweilig nöthig werdenden Neuanschaffung eines künstlichen Beines zu verlangen berechtigt sei. Auf Grund der Annahme, daß der Anschaffungspreis eines künstlichen Beines 340 Fr. betrage, der jährliche Unterhalt auf 30 Fr. zu veranschlagen sei und je nach sechs Jahren die Er setzung des Beines durch ein neues nöthig werde, berechnet die Vorinstanz die dem Kläger hiefür gebührende Kapitalentschädigung auf 1814 Fr. 72 Cts., die Gesammtentschädigung somit auf 13,287 Fr. 22 Cts. Diese Summe könne jedoch nicht ganz zu gesprochen werden, sondern sei mit Rücksicht auf den für den Kläger im Zuspruche einer Aversalsumme liegenden Vortheil um mindestens 20 % zu reduziren und es rechtfertige sich daher, zumal die Annahme eines Ausfalles von der Hälfte des bis herigen Einkommens angesichts der durch das jugendliche Alter des Mutti erleichterten Erlernung eines Berufes eine immerhin etwas weitgehende sei, die Festsetzung der Gesammtentschädigung auf 10,000 Fr., zinsbar zu 5 % seit dem Tage des Unfalles. Gegen diese Entscheidung kann eingewendet werden, daß die Zu sammenfassung der, wie die Vorinstanz richtig bemerkt, unter den Begriff der Heilungskosten fallenden, Entschädigung für An schaffung, Unterhalt und Erneuerung des künstlichen Beines (welche in ihrem Betrage von den Parteien an sich anerkannt ist) mit der Entschädigung für Verminderung der Erwerbsfähigkeit insofern nicht als zuläßig erscheine, als von dem ersten Ent schädigungsbetrage ein Abstrich wegen des Vortheils der Kapital abfindung nicht gemacht werden dürfe. Diese Einwendung ist an sich richtig; nichtsdestoweniger indeß ist die vorinstanzliche Ent scheidung einfach zu bestätigen, denn einerseits ist der von der Vor instanz auf der Entschädigung für die Heilungskosten irrthümlich gemachte Abzug offenbar ein unerheblicher, andrerseits ist gerade im vorliegenden Falle der Vortheil der Kapitalabfindung jedenfalls ein besonders großer und ist auch das von der Vorinstanz der Entschädigungsfestsetzung zu Grunde gelegte Rentenkapital auf Grund der dem Kläger sehr günstigen Annahme eines Zinsfußes von blos 3 ½ % berechnet. Wenn der klägerische Anwalt heute eine Erhöhung der Entschädigung mit Rücksicht auf den seit dem Unfalle verstrichenen Zeitraum von zwei Jahren beantragt hat, so ist dies nicht richtig. Denn die Entschädigung wird ja auf den Zeitpunkt des Unfalles, nach dem damaligen Alter des Klägers berechnet und ist auch vom Tage des Unfalles an verzinslich. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung beider Parteien wird als unbegründet ab gewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefoch tenen Urtheile des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern vom 26. Februar 1892 sein Bewenden.