Gesamter Gesetzestext
- Urtheil vom 1. April 1892 in Sachen Mayer.
A. Mit Pfandbot vom 29. September 1890 forderte das Ge
meindekassieramt Wyl (St. Gallen) von dem Rekurrenten Bier
brauer Karl Mayer die Staatssteuer für 1889/1890 mit 1497 Fr.
30 Cts. und an Nachsteuern für Staat und Gemeinde zusammen
37,603 Fr. 10 Cts. Da der Rekurrent Rechtsvorschlag erhob,
wurde er vom Staate St. Gallen durch Ladung vom 8. Oktober
890 auf 9. gleichen Monats vor Vermittleramt Wyl geladen.
Vor Vermittleramt und ebenso vor Bezirksgericht Wyl, bei welchem
der Fiskus des Kantons St. Gallen die Sache am 24. März
1891 gestützt auf den Leitschein vom 9. Oktober 1890 anhängig
machte, bestritt der Rekurrent die Kompetenz der st. gallischen
Gerichte, indem er geltend machte, er habe bereits am 27. Sep
tember 1890 seinen Wohnsitz in Wyl aufgegeben und sei nach
Riesbach, Kantons Zürich, übergesiedelt. Das Bezirksgericht Wyl
wies diese Einrede durch Entscheidung vom 2. Januar 1892 ab.
B. Gegen diese Entscheidung beschwert sich Karl Mayer mit
Eingabe vom 27. Februar 1892 beim Bundesgerichte. Er beantragt,
das Bundesgericht wolle erkennen: 1. Das angefochtene Urtheil
sei aufzuheben; 2. der st. gallische Richter sei im vorliegenden
Steuerforderungsstreit nicht zuständig. Zur Begründung führt er
aus: Die gegen ihn eingeklagten Steuerforderungen seien persön
licher Natur, woran es nichts ändere, daß sie nicht ex contractu
sondern ex lege entspringen. Sie müssen daher gemäß Art. 59
Abs. 1 B. V. an seinem Wohnorte gegen ihn geltend gemacht
werden. Das gleiche gelte auch nach dem kantonalen st. gallischen
Rechte. Da er nun schon am 28. September 1890 nach Ries
bach, Kantons Zürich, übergesiedelt sei, so müsse er dort belangt
werden und sei seine Ladung vor die st. gallischen Gerichte un
statthaft. Die Entscheidung stehe übrigens nach Art. 27 Ziff. 4
O. G. in letzter Instanz dem Bundesgerichte zu. Es könne nicht
etwa gesagt werden, daß rücksichtlich der geforderten Nachsteuern
das forum del. comm. in Wyl begründet sei; denn Steuerange
legenheiten gehören nach st. gallischem Recht materiell dem Pri
vatrecht, prozeßualisch dem Civilprozeßrechte, an und es haben
Strafrecht und Strafrichter mit der Nachsteuer nichts zu thun.
Ebenso wenig könne in Betracht kommen, daß die Steuer und
Nachsteuer theilweise liegenschaftliches Vermögen (die vom Rekur
renten übrigens bereits im Jahre 1889 an eine Aktiengesellschaft
veräußerte Brauerei in Wyl) betreffen. Denn der Kanton St. Gallen
kenne keine Grundsteuer, sondern Basis der Besteuerung nach
st. gallischem Rechte sei das Vermögen, gleichviel ob in Liegen
schaften oder beweglichen Sachen bestehend. Der Rekurrent berufe
sich demnach auf sein zürcherisches forum domicilii, wobei er sich
übrigens ausdrücklich das Recht wahre, den Rechtsstreit in der
Hauptsache gemäß Art. 27 Ziff. 4 O. G. an das Bundesgericht
zu ziehen.
C. Der Fiskus des Kantons St. Gallen beantragt: Es sei in
vorliegender Streitsache der st. gallische Richter als der zuständige
anzuerkennen und das Urtheil des Bezirksgerichtes Wyl vom
- Januar 1892 nicht als aufgehoben zu erklären. Er führt aus:
Der Rekurrent habe allerdings am 27. September 1890 pro
forma seine Schriften in Riesbach deponirt, um der ihm in Wyl
drohenden Pfändung zu entgehen. Allein in Wirklichkeit habe er
noch bis in den Dezember 1890 sein Domizil in Wyl beibehalten;
eventuell hätte jedenfalls sein dortiges Domizil neben einem all
fälligen neuen Domizil in Zürich fortgedauert. Gemäß Art. 12
der st. gallischen Civilprozeßordnung werde der Gerichtsstand durch
die Vorladung vor Vermittleramt begründet, so daß er durch
eine spätere Wohnortsveränderung des Beklagten nicht aufgehoben
werde. Die vermittleramtliche Ladung habe nun aber zu einer Zeit
stattgefunden, wo der Rekurrent noch in Wyl domizilirt gewesen
sei. Der Rekurs wäre daher selbst dann unbegründet, wenn die
eingeklagten Forderungen persönliche Ansprachen im Sinne des
Art. 59 Abs. 1 B. V. enthielten. Dies sei aber überhaupt nicht
der Fall. Die streitigen Steuerforderungen seien öffentlich recht
licher Natur und fallen daher nicht unter Art. 59 Abs. 1 B. V.
Der Rekurrent bestreite das Steuerforderungsrecht des Kantons
St. Gallen grundsätzlich und dem Umfange nach; er mache nicht
etwa privatrechtliche Einreden, wie die Einrede der Zahlung u.
drgl. geltend; es stehe daher das Entscheidungsrecht den Behörden
desjenigen Staates zu, welchem das Hoheitsrecht der Besteuerung
während der betreffenden Periode zugestanden habe. Die Nach
steuerforderung insbesondere sodann qualifizire sich als Steuer
bußenforderung und falle daher auch deßhalb, weil sie die For
derung einer Vermögensstrafe involvire, nicht unter den Art. 59
Abs. 1 B. V.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Bundesgericht hat bereits wiederholt (siehe Entschei
dung in Sachen Holinger vom 20. November 1884, Amtliche
Sammlung X, S. 458 u. f., in Sachen Siegwart vom 11. Sep
tember 1892, ibid. XVII, S. 364 u. f., in Sachen Keller und
Genossen vom 18. September 1891, ibid. S. 371 u. f.) ausge
sprochen, daß Art. 59 Abs. 1 B. V. sich nur auf privatrecht
liche Ansprüche, dagegen weder auf strafrechtliche Bußenforderungen,
noch überhaupt auf öffentlich rechtliche, speziell verwaltungsrecht
liche Ansprüche beziehe. Ansprüche letzterer Art unterliegen der
Natur der Sache nach der Entscheidung der Behörden desjenigen
Kantons, dessen Gesetzgebung sie entspringen.
- Dies muß zu Abweisung der Beschwerde führen. Denn die
in Rede stehenden Steuerforderungen, die gewöhnliche Steuer
forderung sowohl als die Nachsteuerforderung, sind zweifellos
öffentlich rechtlicher, nicht privatrechtlicher Natur. Sie entspringen
nicht einem privatrechtlichen Verhältnisse zwischen dem Staate und
dem Steuerpflichtigen, sondern dem staatlichen Hoheitsrechte. Daß
Steuerstreitigkeiten im Kanton St. Gallen den ordentlichen Ge
richten zur Beurtheilung zugewiesen sind, ändert, wie die bundes
rechtliche Praxis stets festgehalten hat, an deren rechtlicher Natur
nichts. Demnach liegt denn eine Verletzung des Art. 59 Abs. 1
B. V. hier auch dann nicht vor, wenn der Rekurrent schon zur
Zeit der Anhebung des Rechtsstreites seinen Wohnsitz nach dem
Kanton Zürich verlegt gehabt haben sollte. Ob nach der kanto
nalen Gesetzgebung für die fraglichen Steuerstreitigkeiten ein Ge
richtsstand im Kanton St. Gallen begründet war, hat das Bundes
gericht nicht zu untersuchen, da nach bekanntem Grundsatze die
Anwendung der kantonalen Gesetze seiner Nachprüfung nicht unter
worfen ist. Uebrigens dürfte dies kaum zu bezweifeln sein.
- Wenn der Rekurrent angedeutet hat, er werde die Verwei
sung der Sache an das Bundesgericht gestützt auf Art. 27 Ziff. 4
O. G. verlangen, so ist klar, daß dies unstatthaft ist. Denn Art. 27
Ziff. 4 O. G. bezieht sich nur auf privatrechtliche Streitigkeiten,
während hier, wie gezeigt, nicht eine Privatrechtsstreitigkeit, son
dern ein Streit über öffentlich rechtliche Forderungen vorliegt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
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