Art. 59 Abs. 1 B.V.; Art. 27 Ziff. 4 O.G.; Steuerforderungen und Nachsteuerforderungen als öffentlich-rechtliche Ansprüche: Der Wohnsitzgerichtsstand des Art. 59 Abs. 1 B.V. erfasst nur privatrechtliche Forderungen, nicht aber öffentlich-rechtliche, insbesondere steuerrechtliche oder verwaltungsrechtliche Ansprüche. Solche Ansprüche sind nach der Natur der Sache von den Behörden desjenigen Kantons zu beurteilen, dessen Hoheitsrecht und Gesetzgebung die Forderung entspringt, auch wenn der Pflichtige inzwischen den Wohnsitz verlegt hat. Die Einordnung kantonaler Steuerstreitigkeiten als zivilprozessual bei den ordentlichen Gerichten ändert an ihrer öffentlich-rechtlichen Natur nichts (consid. 1-3).
forma seine Schriften in Riesbach deponirt, um der ihm in Wyl drohenden Pfändung zu entgehen. Allein in Wirklichkeit habe er noch bis in den Dezember 1890 sein Domizil in Wyl beibehalten; eventuell hätte jedenfalls sein dortiges Domizil neben einem all fälligen neuen Domizil in Zürich fortgedauert. Gemäß Art. 12 der st. gallischen Civilprozeßordnung werde der Gerichtsstand durch die Vorladung vor Vermittleramt begründet, so daß er durch eine spätere Wohnortsveränderung des Beklagten nicht aufgehoben werde. Die vermittleramtliche Ladung habe nun aber zu einer Zeit stattgefunden, wo der Rekurrent noch in Wyl domizilirt gewesen sei. Der Rekurs wäre daher selbst dann unbegründet, wenn die eingeklagten Forderungen persönliche Ansprachen im Sinne des Art. 59 Abs. 1 B. V. enthielten. Dies sei aber überhaupt nicht der Fall. Die streitigen Steuerforderungen seien öffentlich recht licher Natur und fallen daher nicht unter Art. 59 Abs. 1 B. V. Der Rekurrent bestreite das Steuerforderungsrecht des Kantons St. Gallen grundsätzlich und dem Umfange nach; er mache nicht etwa privatrechtliche Einreden, wie die Einrede der Zahlung u. drgl. geltend; es stehe daher das Entscheidungsrecht den Behörden desjenigen Staates zu, welchem das Hoheitsrecht der Besteuerung während der betreffenden Periode zugestanden habe. Die Nach steuerforderung insbesondere sodann qualifizire sich als Steuer bußenforderung und falle daher auch deßhalb, weil sie die For derung einer Vermögensstrafe involvire, nicht unter den Art. 59 Abs. 1 B. V. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: