Art. 5 H.G.; Art. 6 E.H.G.; railway accident compensation and contributory fault; a cross-appeal is admissible under settled federal practice even if filed out of time. Contributory fault is excluded where the cause of a worker's fall remains unproven and the contested conduct was not shown to be forbidden or blameworthy. Gross negligence requires more than an unsafe construction or an omitted fence on an open-line bridge; the mere existence of a safer arrangement does not suffice. A reservation under Art. 6 E.H.G. is unwarranted where the awarded indemnity fully covers the established damage and the lower court's assessment of diminished earning capacity is not legally erroneous.
systematisch, theils täglich, theils mit Unterbruch Massage und Elektrizität anwendeten. Während dieser ärztlichen Behandlung nachdem Konrad soweit wieder hergestellt war, daß er leichtere Arbeiten hätte verrichten können, wurden seitens der Bahngesell schaft verschiedene Versuche gemacht, ihm eine leichtere passende Beschäftigung anzuweisen. Konrad ging aber auf die ihm gemachten Anerbietungen nicht ein; er wurde daher, nachdem ihm bereits auf Ende Juli die Hälfte seines Gehaltes war entzogen worden, auf 15. September des Dienstes entlassen und verhalten, seine Dienstwohnung zu räumen. Damit verlor auch seine Frau, welche eine Barriere bedient hatte, ihre daherige Stellung. Nachdem so dann Konrad bei der Bahngesellschaft das Begehren um eine Entschädigung von 9000 Fr., gestützt auf das eidgenössische Haft pflichtgesetz, gestellt hatte, verlangte die Gesellschaft, daß er sich vorerst der Begutachtung und Beobachtung seines Leidens im Inselspitale zu Bern unterziehe. Konrad trat in das Inselspital ein, mußte aber, bevor die dortigen Aerzte ihre Beobachtungen abschließen konnten, dasselbe wegen Familienverhältnissen wieder verlassen und nach Hause zurückkehren. Später begab er sich, auf weiteres Begehren der Bahngesellschaft, in das Spital Salem zu Bern. Der ihn dort behandelnde Arzt Dr. Dumont sprach (nach sechswöchentlicher Beobachtung) am 10. Mai 1891 seine Meinung dahin aus, Konrad leide an traumatischer Hysterie. Eine von dem Gesellschaftsarzte, Dr. Collon vorgeschlagene elek trische Kur könne von Nutzen sein; doch möchte er (Dr. Dumont) nicht dafür garantiren, daß nach einer mehrwöchentlichen Kur der Patient geheilt werde und zwar dies um so weniger, als der Patient schon massirt und elektrisirt worden sei, aber ohne Erfølg. Die Erfahrung lehre, daß bei solchen Verletzungen ein langes Hin und Herziehen des Falles für den Patienten nur von Schaden sein könne. Die Bahndirektion forderte hierauf den Konrad auf, sich in die Behandlung des Dr. Collon zu begeben; Konrad lehnte dies aber ab und erhob in der Folge gerichtliche Klage. Im Prozesse ist über die Folgen des Unfalles das Expertengut achten des Professors Dr. Immermann in Basel eingeholt worden. Dieser spricht sich in seinem eingehend begründeten Gutachten vom 13. Dezember 1891 im Wesentlichen dahin aus: Es liegen feinerlei Anzeichen dafür vor, daß Konrad eine Verletzung vom Gehirn oder Rückenmark erlitten habe. Es habe sich bei dem Un falle aller Wahrscheinlichkeit nach nur um eine Erschütterung des ganzen Körpers so auch des Gehirns und Rückenmarkes handelt. Der Experte wolle nicht bestreiten, daß nach dem er sittenen Unfalle die Erscheinungen einer traumatischen Hysterie bei Johann Konrad aufgetreten sein und eine Weile hindurch bestanden haben können; im Gegentheil könne er sich der Meinungs äußerung des Dr. Dumont anschließen (deren selbständige Ueber prüfung ihm allerdings, da eine ausführliche Darlegung der da maligen Krankheitserscheinungen mangle, nicht möglich sei). Da gegen sei mit Bestimmtheit zu verneinen, daß Konrad noch jetzt an deutlichen Spuren traumatischer Hysterie oder gar an einem höhern Grade dieser Krankheit leide. Weder ein irgendwie erheb liches Nervenleiden überhaupt, noch insbesondere eine ausgesprochene traumatische Hysterie dürfe bei Konrad gegenwärtig mehr ange nommen werden; keine einzige hierauf deutende Erscheinung liege vor. Nach den Aeußerungen des Dr. Dumont sei zu vermuthen, und nach dem eigenen negativen Befunde des Experten zu schließen, daß bei Konrad ein Fall von abgelaufener traumatischer Hysterie vorliege. Seine Arbeitsfähigkeit sei zur Zeit nicht mehr wesentlich geschmälert. Der Experte halte Konrad nicht für unfähig, Hand arbeit zu verrrichten, dagegen halte er es für wünschbar, daß ihm schwerere Handarbeit, bei der er erneuten Unfällen leicht ausgesetzt wäre, vorerst erspart bleibe, mit Rücksicht auf die Möglichkeit von Rückfällen in den Zustand traumatischer Hysterie. Solche Rück fälle treten bei erneuten Unfällen leicht ein und können außerdem auch durch bloße immer wiederkehrende Erinnerung an den ersten Unfall mitunter provozirt werden. Der Experte halte es in Folge dessen auch für zweckwäßig, wenn Johann Konrad hinfort seinen Dienst auf einer andern Strecke der Brünigbahn, nicht aber an der Stelle, wo er den Unfall erlitt und wo er durch deren An blick ja immer wieder an denselben erinnert würde, verrichten könnte. Eine völlige Unthätigkeit und Enthaltung vom Dienste set dagegen in keiner Weise nöthig und wäre voraussichtlich sogar direkt schädlich. 2. Wenn der Anwalt des Klägers heute behauptet hat, die
Weiterziehung der Beklagten sei, weil nicht rechtzeitig eingelegt unzuläßig, so ist dies unbegründet. Nach konstanter bundesrecht licher Praxis ist der Anschluß an die Weiterziehung statthaft und die Weiterziehung der Beklagten ist daher selbst dann zuläßig, wenn sie nicht binnen der zwanzigtägigen Frist des Art. 29 O. G. eingelegt worden sein sollte. 3. Die von der Bahngesellschaft in erster Linie aufgeworfene Einrede des Selbstverschuldens ist unbegründet. Die Ursache des Sturzes des Klägers ist nicht ermittelt und es ist nicht richtig, daß ohne eigenes Verschulden der Kläger überhaupt gar nicht habe stürzen können. Der Sturz kann vielmehr, insbesondere wenn der Kläger auf den Schienen ging, sehr wohl durch irgend einen unglücklichen Zufall, wie durch Nässe oder Glätte einer Schienen stelle verursachtes Ausglitschen u. drgl., ohne irgend welches Ver schulden des Klägers verursacht sein. Das Gehen auf den Schienen aber wäre dem Kläger keinenfalls zum Verschulden anzurechnen, da ein Verbot dieser von den Bahnangestellten bekanntlich häufig geübten Praxis nicht nachgewiesen ist und übrigens in concreto die Arbeiter zufolge der Enge des Zwischenraumes zwischen den Geleisen mehr oder weniger darauf angewiesen waren, auf den Schienen zu gehen. 4. Ebensowenig aber kann hier davon gesprochen werden, daß der Unfall, wie der Kläger heute behauptet hat, durch grobe Fahrlässigkeit der Bahngesellschaft oder ihrer Leute verursacht sei und daher Art. 7 E. H. G. Anwendung finde. Zunächst hat, soweit ersichtlich, der Kläger vor den kantonalen Instanzen grobes Verschulden gar nicht behauptet und eine Entschädigung lediglich für den ihm verursachten ökonomischen Schaden ver langt. Sodann aber ist zwar richtig, daß der Unfall wäre ver mieden worden, wenn die Brücke mit einer Einfriedigung versehen gewesen wäre und daß die Einfriedigung sämmtlicher Brücken als eine wünschenswerthe Sicherungsmaßregel erscheint. Allein eine grobe Fahrläßigkeit kann in dem Mangel einer Einfriedi gung hier doch sicher nicht erblickt werden. Die Brücke befindet sich nicht im Gebiete eines Bahnhofes, sondern auf offener Linie; sie wird demnach regelmäßig nicht zu Manövern u. drgl. benutzt, sondern muß nur vom Bahnpersonal hie und da begangen werden; dieses kann sie aber, auch ohne Einfriedigung, in aller Regel ohne irgend welche Gefahr begehen. Auch in der Anordnung daß der Bahndienstwagen über die Brücke nach Hergiswyl zu schieben sei, liegt eine grobe Fahrläßigkeit nicht. Es kann hievon um so weniger gesprochen werden, als diese Arbeit nicht etwa die unausgesetzte Kraftanstrengung der drei damit beschäftigten Arbeiter erforderte, sondern sehr wohl auch von bloß zwei Männern be wältigt werden konnte. Die Arbeiter waren daher nicht genöthigt, fortwährend, auch auf geländerlosen Brücken, alle drei nebeneinander an dem Wagen zu stoßen, sondern konnten sehr wohl sich zeit weise ablösen; ste waren also nicht genöthigt, sich beim Ueber schreiten von Brücken einer Gefahr auszusetzen. 5. Ist somit die Entschädigung lediglich auf Grund des Art. 5 H. G. zu bemessen, so ist rücksichtlich des Quantitativs der selben die zweitinstanzliche Entscheidung einfach zu bestätigen. Die Vorinstanz nimmt an, daß der Kläger durch den Unfall circa einen Fünftheil seiner bisherigen Arbeitsfähigkeit dauernd ein gebüßt habe. Diese Annahme erscheint nicht als rechtsirrthüm lich und geht jedenfalls, angesichts des gerichtlichen Sachver ständigengutachtens, weit genug. Man könnte sich angesichts dieses Gutachtens sogar fragen, ob hier von einer dauernden Erwerbsbeschränkung überhaupt die Rede sein könne, ob nicht vielmehr die Beschränkung nach einiger Zeit bei passendem Ver halten des Verletzten sich verlieren werde. Allein es ist nun doch gemäß den Ausführungen der Vorinstanz anzunehmen, daß eine dauernde Beschränkung der Arbeitsfähigkeit insoweit festgestellt sei, als der Verletzte, wenn auch zur Zeit völlig hergestellt, doch vor sichtshalber, um nicht Rückfällen ausgesetzt zu sein, besonders an strengende und leicht zu Unfällen Anlaß gebende Arbeiten besser vermeidet. Dem Verletzten entsteht demnach ein jährlicher dauernder Einkommensausfall von circa 216 Fr. Dazu kommt, daß er während längerer Zeit offenbar gänzlich arbeitsunfähig war, also für diese Zeit feinen ganzen Erwerb verlor. Wird dieses letztere Moment mit in Berücksichtigung gezogen, so erscheint die zweit instanzlich gesprochene Entschädigung als wenn auch reichlich be messen, so doch nicht zu hoch. Dagegen ist mit derselben der durch den Unfall dem Kläger entstandene Schaden jedenfalls XVIII 1892
vollständig ausgeglichen und ist ein Vorbehalt im Sinne des lrt. 6 E. H. G. daher nicht zu machen. Wenn der Kläger darauf hingewiesen hat, daß in Folge seiner Dienstentlassung auch seine Frau ihren Verdienst als Barrierenwärterin einge büßt habe, so ist klar, daß hierauf überall nichts ankommen kann. Die Bahngesellschaft war ja natürlich berechtigt, der Frau des Klägers ihre Stellung vertragsgemäß zu kündigen und haftet, wenn sie dies gethan hat, nicht auf Schadenersatz. Wenn die Beklagte ihrerseits behauptet hat, der Kläger habe durch seine Weigerung, sich in die Behandlung des Dr. Collon zu begeben, seine Heilung selbst vereitelt, so kann hierauf schon deßhalb nichts ankommen, weil gar nicht feststeht, daß eine neue elektrische Kur von irgend welchem Einfluß auf das Befinden des Klägers ge wesen wäre, übrigens könnte die Weigerung des Klägers, sich einer solchen Kur zu unterziehen, da über deren Zweckmäßigkeit offenbar verschiedene Ansichten möglich waren, auch nicht als eine schuldhafte Handlung bezeichnet werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung beider Parteien wird als unbegründet abge wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Unterwalden ob dem Wald sein Bewenden.