Gesamter Gesetzestext
- Urtheil vom 11. März 1892 in Sachen Bühler
gegen Bühler.
A. Durch Urtheil vom 26. Dezember 1891 hat die Appella
tionskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:
Die Klägerin ist berechtigt, im Nachlaß des verstorbenen Arnold
Bühler 2400 Fr. sammt Zins à 5% vom 1. September 1889
an zu beanspruchen; im Weitern wird die Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Klägerin die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt
ihr Anwalt:
- Es seien der Klägerin sämmtliche in ihrem Besitze befind
liche resp. im Inventar über den Nachlaß des Arnold Heinrich
Bühler von Hombrechtikon verzeichnete Mobilien und ebenso die
Police der Assekuranz Societät Union in London Nr. 31,743
resp. der fällige Betrag von 10,000 Fr. nebst Zinsen als Eigen
thum zuzusprechen, eventuell
- Es sei die Forderung der Klägerin an der Verlassenschaft
des A. Bühler sel. im Betrage 10,950 Fr. gutzuheißen.
Dagegen trägt der Anwalt der Beklagten darauf an: Es sei
die gegnerische Beschwerde abzuweisen und das vorinstanzliche Ur
theil zu bestätigen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Sohn der Klägerin, Arnold Heinrich Bühler, war seit
1886 mit der Beklagten verheirathet. Im Jahre 1889 leitete die
Ehefrau die Scheidungsklage ein; bevor indeß der Prozeß zur
Entscheidung kam, am 21. Mai 1889, starb der Ehemann. Am
- März 1889 hatte Arnold Bühler seiner Mutter durch Kauf
vertrag sein sämmtliches Mobiliar abgetreten, wobei er den Kauf
preis von 4000 Fr. als durch Verrechnung beglichen erklärte.
Am 22. März 1889 trat er derselben im fernern eine Lebens
versicherungspolice über 10,000 Fr. auf die Assekuranz Societät
Union in London ab. Nach dem Tode des Arnold Bühler schlug
der Gemeinderath von Hombrechtikon Namens eines hinterlassenen
Sohnes die Erbschaft aus. An Stelle des Sohnes trat hierauf
die heutige Beklagte, welcher die Frist zu Abgabe einer Erklärung
über Antritt oder Ausschlagung der Erbschaft bis nach Erledigung
des gegenwärtigen Prozesses erstreckt wurde; die Mutter des Ar
nold Bühler machte nämlich Eigenthumsansprüche an den Mo
bilien sowie an der Lebensversicherungspolice geltend; eventuell
für den Fall, daß diese Ansprüche nicht geschützt werden sollten,
meldete sie eine Forderung von 13,000 Fr. für verschiedene Dar
lehen an, die sie ihrem Sohne gemacht habe und für welche sie
eben durch jenen Kauf und Abtretungsvertrag habe (theilweise)
gedeckt werden sollen. Die Beklagte bestritt die Gültigkeit des Ver
kaufs des Mobiliars und der Abtretung der Police deßhalb, weil
Arnold Bühler bei Abschluß dieser Geschäfte geisteskrank gewesen
sei und daher keinen bewußten Willen gehabt habe; sie bestritt,
daß die Klägerin dem Arnold Bühler die behaupteten Darlehen
gemacht habe, wozu dieselbe gar nicht in der Lage gewesen wäre.
- Die Vorinstanzen haben übereinstimmend, gestützt auf die
von ihnen eingeholten irrenärztlichen Gutachten, den Beweis dafür
als erbracht erachtet, daß Arnold Bühler zur Zeit des Abschlusses
des Mobiliarverkaufs und der Abtretung der Versicherungspolice
geistig gestört gewesen sei und ohne bewußten Willen gehandelt
habe. Diese Annahme beruht auf keinem Rechtsirrthum. Es liegt
derselben keine unrichtige Auffassung des Rechtsbegriffes der
Willensfähigkeit zu Grunde; die Vorinstanz betrachtet vielmehr
als durch die medizinischen Gutachten festgestellt, daß Arnold
Bühler zur kritischen Zeit an einer geistigen Krankheit gelitten
habe und zieht daraus in rechtlich zutreffender Weise den Schluß,
daß derselbe willensunfähig gewesen sei. Die fragliche Annahme
ist also gemäß Art. 30 O. G. für das Bundesgericht verbindlich.
Demnach muß es denn rücksichtlich des prinzipalen Rechtsbe
gehrens der Klage ohne Weiters bei der angefochtenen Ent
scheidung sein Bewenden haben.
- Was das eventuelle Begehren der Klage anbelangt, so ist,
da die Beklagte gegen die zweitinstanzliche Entscheidung sich nicht
beschwert, nicht mehr bestritten, daß der Klägerin eine Forderung
von 2400 Fr. laut Obligo vom 28. Oktober 1887 zusteht. Im
Uebrigen hat die Klägerin heute ihre sachbezüglichen Forderungen
auf 10,950 Fr. oder nach Abzug der anerkannten 2400 Fr. auf
8550 Fr. reduzirt. Sie fordert nämlich: a. 7000 Fr., gestützt auf
eine Urkunde vom 1. Juni 1888; b. 800 Fr., welche sie für die
Pflege ihres Sohnes während dessen Krankheit vorgestreckt habe;
c. 150 Fr. für Uebernahme einer (durch Faustpfand versicherten)
Schuld des Arnold Bühler an O. Nabholz von diesem Betrage.
- Was nun vorerst die auf die Urkunde vom 1. Juni 1888
gestützte Forderung von 7000 Fr. anbelangt, so geht die Vor
tirstanz davon aus, es enthalte die Urkunde kein Schuldversprechen
des Sohnes Bühler zu Gunsten seiner Mutter; gestützt auf diese
Annahme gelangt die Vorinstanz zu Abweisung der Forderung
da nach dem Ergebnisse der Beweisführung die Klägerin nicht im
Stande gewesen sei, dem Sohne eine solche Summe aus eigenen
Mitteln als Darlehen zu gewähren. Diese Entscheidung erscheint als
rechtsirrthümlich. Die Zürich 1. Juni 1888 datirte und von Ar
nold Bühler unterzeichnete Urkunde lautet folgendermaßen: Unter
zeichneter bescheint von seinem Onkel in Uzwil im Namen seiner
Mutter 7000 Fr. (siebentausend) empfangen zu haben und diese
Summe bis zur Rückzahlung à 4 % zu verzinsen. Durch
diese Urkunde bekennt demnach Arnold Bühler von seinem Onkel
in Uzwyl Namens seiner Mutter den Betrag von 7000 Fr.
unter der Verpflichtung der Rückzahlung empfangen zu haben und
verspricht diese Rückzahlung, sowie die Verzinsung des Schuld
betrages. Die Urkunde qualisizirt sich also in der That als Schuld
bekenntniß zu Gunsten der Mutter und nicht nur, wie die zweite
Instanz annimmt, als eine dem Onkel des Ausstellers gegebene
Empfangsbescheinigung. Die Angabe, daß die Summe durch den
Onkel ausbezahlt worden sei, ändert hieran nichts; dieselbe er
scheint als ein bloßes geschichtliches Referat; das Versprechen der
Rückzahlung und Verzinsung der Schuld wird, da ausdrücklich
bemerkt ist, der Onkel habe Namens der Mutter gehandelt, der
Mutter abgegeben. Demgemäß befand sich denn auch der Schuld
schein im Besitze der Mutter und ist aus den Akten gar nicht
ersichtlich, daß derselbe jemals in der Verwahrung des Onkels sich
befunden habe. Qualifizirt sich aber demgemäß die Urkunde vom
- Juni 1888 als Schuldschein, so erscheint die klägerische For
derung als begründet. Denn durch den Schuldschein hat die
Klägerin den ihr obliegenden Beweis erbracht; ein Beweis dafür,
daß sie im Stande gewesen sei, ein Darlehen im Betrage von
7000 Fr. aus eigenen Mitteln zu gewähren, kann ihr daneben
gewiß nicht zugemuthet werden. Das Schuldbekenntniß beweist
den Bestand der Schuld; darauf, ob die Klägerin die Summe von
7000 Fr. aus ursprünglich eigenen Mitteln, oder aber vielleicht
aus Mitteln, welche ihr Sohn ihr aus ihm angefallenen Erb
schaften freiwillig überlassen hatte, gewährt habe, kann nichts an
kommen. Wenn die Beklagte hätte behaupten wollen, es liege dem
Schuldbekenntniß ein rechtlich unzuläßiges Geschäft zu Grunde,
so lag ihr der Beweis hiefür ob; einen solchen Beweis hat sie
aber nicht einmal angeboten. Die vorinstanzliche Entscheidung,
welche in dem Schuldschein einen bloßen, dem Onkel ausgestellten
Empfangschein erblickt und demselben die Beweiskraft für den Be
stand eines Schuldverhältnisses abspricht, beruht auf einer Verletzung
der Art. 15 und 16 O. R.
- Ist somit die Weiterziehung rücksichtlich dieses Punktes für
begründet zu erklären, so ist dagegen bezüglich der weitern For
derungen von 800 Fr. und 750 Fr. auf dieselbe nicht einzutreten.
Da die Forderungen von 800 Fr. und 750 Fr. auf besondere
selbständige Rechtsgeschäfte begründet werden, so liegt eine objek
tive Klagenhäufung vor. Gemäß konstanter Praxis ist somit das
Bundesgericht nur insoweit kompetent, als für jeden einzelnen der
verbundenen Ansprüche der gesetzliche Streitwerth gegeben ist, was
für die in Frage liegenden Forderungen nicht zutrifft.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Klägerin wird dahin für begründet er
klärt, daß die Klägerin für berechtigt erklärt wird, in dem Nach
lasse des verstorbenen Arnold Bühler (2400 Fr. sammt Zins
à 5 % vom 1. September 1889 an, sowie 7000 Fr. sammt
Zins à 4 % vom 1. Juni 1888 an zu beanspruchen. Im Uebrigen
hat es bei dem angefochtenen Urtheile sein Bewenden.
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