Art. 30 O.G.; Arts. 15 and 16 O.R.; will capacity and evidentiary effect of a signed debt acknowledgment. Findings of fact based on expert medical evidence that a party was mentally incapable and acted without conscious will are binding on the Federal Court absent legal error in the conception of will capacity. A written instrument signed by the debtor constitutes a debt acknowledgment where, on its objective wording and context, it contains a promise to repay and interest payable to the creditor, even if payment was historically effected through a third person acting on the creditor’s behalf. A mere reference to the source of funds does not transform the acknowledgment into a receipt. Separate claims joined objectively are only reviewable if each individually satisfies the statutory value threshold.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Klägerin die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt ihr Anwalt:
da nach dem Ergebnisse der Beweisführung die Klägerin nicht im Stande gewesen sei, dem Sohne eine solche Summe aus eigenen Mitteln als Darlehen zu gewähren. Diese Entscheidung erscheint als rechtsirrthümlich. Die Zürich 1. Juni 1888 datirte und von Ar nold Bühler unterzeichnete Urkunde lautet folgendermaßen: Unter zeichneter bescheint von seinem Onkel in Uzwil im Namen seiner Mutter 7000 Fr. (siebentausend) empfangen zu haben und diese Summe bis zur Rückzahlung à 4 % zu verzinsen. Durch diese Urkunde bekennt demnach Arnold Bühler von seinem Onkel in Uzwyl Namens seiner Mutter den Betrag von 7000 Fr. unter der Verpflichtung der Rückzahlung empfangen zu haben und verspricht diese Rückzahlung, sowie die Verzinsung des Schuld betrages. Die Urkunde qualisizirt sich also in der That als Schuld bekenntniß zu Gunsten der Mutter und nicht nur, wie die zweite Instanz annimmt, als eine dem Onkel des Ausstellers gegebene Empfangsbescheinigung. Die Angabe, daß die Summe durch den Onkel ausbezahlt worden sei, ändert hieran nichts; dieselbe er scheint als ein bloßes geschichtliches Referat; das Versprechen der Rückzahlung und Verzinsung der Schuld wird, da ausdrücklich bemerkt ist, der Onkel habe Namens der Mutter gehandelt, der Mutter abgegeben. Demgemäß befand sich denn auch der Schuld schein im Besitze der Mutter und ist aus den Akten gar nicht ersichtlich, daß derselbe jemals in der Verwahrung des Onkels sich befunden habe. Qualifizirt sich aber demgemäß die Urkunde vom