Art. 2 and 5 Eisenbahnhaftpflichtgesetz; active standing of an insurer claiming the heirs’ damages after payment of life-insurance proceeds. No legal subrogation arises merely from the insurer’s payment of its own contractual obligation. A policy clause on subrogation, even if construed as a conditional cession clause, does not of itself transfer claims belonging to third-party beneficiaries who did not participate in the contract. Such rights pass only by a valid assignment in proper form. A mere acknowledgment of contractual subrogation, or an unsuccessful attempt to obtain a later cession, is insufficient to confer standing on the insurer (consid. 2, 4-6).
keine Garantie. Sollte sich die Beklagte mit dieser Erklärung nicht begnügen, so wird das Begehren gestellt, es seien die zwei eventuellen Widerklagsbegehren, soweit sie ein Mehreres verlangen. abzuweisen. In seiner Duplik behaftete der Soleil die Erben Rungger bei ihrer Erklärung. Dagegen nahm er die von den selben gemachte Einschränkung, daß sie in dieser Beziehung keinerlei Garantie zu übernehmen hätten, nicht an und sagte weiter: Der Soleil ist zwar damit einverstanden, daß die Erben Rungger eintretendenfalls nicht für die Zahlungsfähigkeit der Urheber des Unfalles einzustehen haben und macht auf nichts anderes Anspruch, als auf die Exekution des Versicherungsvertrages d. h. er ver langt einfach die Subrogation in die Entschädigungsansprüche, welche den Erben Rungger gegenüber den allfälligen Urhebern des Unfalles zustehen mögen, in ihrem Werth oder Unwerth, immerhin in dem selbstverständlichen Sinne, daß der Soleil von den Erben Rungger in die Lage gesetzt wird, diese Entschädi gungsansprüche in gleicher Weise geltend machen zu können, wie die Klägerin im Falle wäre es zu thun und daß demnach die Klägerin der Beklagten für die nachtheiligen Folgen jeder durch das Verhalten der Klägerin allfällig herbeigeführten Beeinträch tigung des Regresses gegen die angeblichen Urheber des Unfalles haftet, sei es z. B. daß sie den Entschädigungsanspruch ver jähren läßt, sei es, daß sie sich mit den angeblichen Urhebern des Unfalles ohne Zustimmung der Beklagten abfindet, sei es, daß sie selbständig den Prozeß gegen die angeblichen Urheber erhebt und denselben unordentlich und in Folge dessen ganz unglücklich oder doch nicht in befriedigender Weise durchführt, sei es daß sie gegen die vermeintlichen Urheber des Unfalles den Abstand erklärt, und dergleichen. Die hierseitigen Widerklags begehren wurden nie anders verstanden. Die Klägerin hat sich nun mehr in unumwundener Weise auszusprechen, ob sie sich denselben unterziehen will oder nicht. Geschieht dies nicht in befriedigender Weise, so werden die Gerichte die beiden Widerklagsbegehren zu beurtheilen haben Hierauf entgegneten die Erben Rungger in in ihrer Schlußvorkehr: Die von uns im Eingang der Replik abgegebene Erklärung ist deutlich genug. Die Subrogation ist zugegeben und damit ist dem Verlangen der Gegenpartei Genüge gethan. Wir wüßten nicht, was wir noch zu sagen hätten. Die Gerichte mögen dereinst prüfen, ob noch ein Weiteres nöthig wäre. Durch Urtheil vom 26. Juli 1888 sprach der Appella tions und Kassationshof des Kantons Bern den Klägern ihr Klagebegehren zu, wies dagegen die Beklagte mit den Rechts begehren der Widerklage, so weit sie streitig sind und im Sinne der Erwägungen ab. In den Erwägungen ist rücksichtlich der Widerklagebegehren ausgeführt: Die Beklagte verlange vom Ge richte, daß dasselbe die Bedeutung, welche dem Art. 10 der Police bestimmungen zukomme, jetzt schon feststellen solle. Allein die Beklagte habe in der Begründung dieser Feststellungsklage ein rechtliches Interesse, welches sie daran habe, daß das Gericht jetzt schon den Art. 10 der Policebestimmungen interpretire und dessen Bedeutung feststelle, weder behauptet noch nachgewiesen. Da es somit an der ersten wesentlichen Voraussetzung für die Zuläßig keit einer Feststellungsklage fehle, so müsse die Widerklage, so weit streitig, abgewiesen werden. Dieses Urtheil wurde von der Versicherungsgesellschaft an das Bundesgericht gezogen, von diesem aber durch Entscheidung vom 8. Dezember 1888 bestätigt. Bei Auszahlung der Versicherungsumme im Jahre 1889 suchte der Anwalt der Versicherungsgesellschaft von den Erben Rungger die Unterzeichnung einer von ihm redigirten Quittung und Ab tretung auszuwirken, in welcher gesagt war, die Versicherungs gesellschaft sei nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen bis zum Betrage der den Erben Rungger ausbezahlten Summe und der Prozeßkosten in die letztern gegenüber den Urhebern des Unfalles oder den dafür verantwortlichen Porsonen zustehenden Entschädigungsansprüche subrogirt und es treten die Erben Rungger dem Soleil alle daherigen Ansprüche ohne Gewähr ab. Der Anwalt des Soleil bemerkte dabei: Der Akt muß in dieser Form redigirt werden, damit sich der Soleil im Regreßpro zeße gegen die Bahngesellschaft als Rechtsnachfolger der Erben Rungger bezüglich der Ersatzansprüche dieser letztern gegenüber den Personen resp. der Eisenbahn, welche den Unfall nach Mitgabe der ergangenen Urtheile verschuldet haben, ausweisen kann. Die Erben Rungger ertheilten indeß die verlangten Unterschriften nicht. Nunmehr klagte die Versicherungsgesellschaft Le Soleil
gegen die Jura Simplon Bahngesellschaft (als Rechtsnachfolgerin der Jura Bern Luzern Bahn) auf Ersatz des Schadens, welcher den Erben Rungger durch die Tödtung ihres Ehemannes und Vaters entstanden sei. Sie führte aus: Die Tödtung des C. Rungger sei beim Betriebe der Bahn der Beklagten erfolgt, diese sei also den Hinterlassenen schadenersatzpflichtig. Der Schaden sei auf 23,000 Fr. zu tariren. Der Soleil habe den Erben Rungger an Versicherungssumme sammt Zins 21,679 Fr. 45 Cts. und an Prozeßkosten 1400 Fr., zusammen also 23,079 Fr. 45 Cts. be zahlt. Nach dem Art. 10 der Versicherungsbedingungen der Rung gerschen Police und nach der von den Erben Rungger in ihrer Replik vom 28. Dezember 1888 abgegebenen Erklärung sei der Soleil für die von ihm diesen Erben bezahlten Beträge in die Ansprüche subrogirt, welche den Hinterlassenen Rungger gegenüber der Bahngesellschaft zustehen. Danach fordere der Soleil von der letztern die Bezahlung einer Summe von 23,079 Fr. 45 Cts. sammt Zins à 5% vom 30. Januar, eventuell vom 4. März 1889 hinweg. 2. Die klagende Versicherungsgesellschaft verfolgt nicht einen eigenen sondern einen von den Hinterlassenen des C. Rungger abgeleiteten Schadenersatzanspruch. Sie behauptet nicht, durch die Tödtung des C. Rungger als eine von der Bahngesellschaft be gangene oder zu vertretende unerlaubte Handlung in eigenen Vermögensrechten geschädigt und daher gemäß Art. 50 O. R. jure proprio ersatzberechtigt zu sein; sie macht vielmehr als be hauptete Rechtsnachfolgerin der Hinterlassenen des C. Rungger diejenigen Schadenersatzansprüche geltend, welche diesen letztern gemäß Art. 2 und 5 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes gegenüber der Bahngesellschaft zustehen. Einer Prüfung der Frage, ob dem Versicherer bei körperlicher Verletzung oder Tödtung des Versicher ten durch schuldhafte That eines Dritten selbständige Schadenersatz ansprüche gegen letztern oder den für seine That Verantwortlichen zustehen, bedarf es also nicht. Dagegen muß sich fragen, ob, was von der Beklagten bestritten wird, die Schadenersatzansprüche der Hinterlassenen des C. Rungger auf die Versicherungsgesellschaft übergegangen seien. 4. Diese Frage ist unzweifelhaft nach schweizerischem und nicht etwa nach dem französischen, am Gesellschaftssitze geltenden Rechte zu beurtheilen. Da das bernische Recht besondere Bestimmungen über den Versicherungs speziell den Unfallversicherungsvertrag nicht enthält, so sind die allgemeinen Grundsätze des eidgenössi schen Obligationenrechtes maßgebend. Nun kann zunächst kein Zweifel darüber obwalten, daß hier keiner der Fälle vorliegt, wo nach ausdrücklicher Vorschrift des Obligationenrechtes eine For derung von Gesetzes wegen auf einen Dritten übergeht. Der Ver sicherer, welcher die Versicherungssumme bezahlt, erfüllt damit lediglich seine eigene vertragliche Verpflichtung, nicht aber leistet er für einen Dritten. Es kann somit weder die Anwendung des Art. 126 Ziff. 3 noch etwa diejenige der Art. 79 und 168 O. R. in Frage kommen. Dagegen könnte behauptet werden, daß nach einem in der Natur der Sache begründeten und daher in der Rechtsgewohnheit anerkannten allgemeinen Grundsatze des Asse kuranzrechts, welcher auch für das Herrschaftsgebiet des Obliga tionenrechts gelten müsse, der Versicherer mit der Bezahlung der Versicherungssumme von Rechteswegen in die Rechte des Versicherten oder seiner Hinterlassenen gegen den Thäter oder die für diesen verantwortlichen Personen eintrete. Allein ein der artiges allgemeines Prinzip des Assekuranzrechts besteht in der That nicht. Allerdings bestimmen manche Gesetze, daß der Ver sicherer, welcher den Schaden bezahlt habe, in alle Rechte eintrete, welche der Versicherte aus solchem Schaden gegen Dritte haben möge (siehe z. B. die Citate bei Lewis, Lehrbuch des Ver sicherungsrechts, S. 219) und ist dieser Satz in Doktrin und Praxis als ein aus der Natur der Versicherung fließender und daher auch abgesehen von einer positiven Gesetzesbestimmung ge wohnheitsrechtlich geltender vertreten worden (vergleiche Lewis am angeführten Orte, S. 217 u. f.). Allein dieses Prinzip ist nicht einmal für das Gebiet der Sachversicherung ein allgemein anerkanntes (vergleiche dagegen z. B. für die Feuerversicherung Fuzier-Herrmann, Répertoire général alphabétique du droit français, V; Assurance contre l incendie, Nr. 486 u. ff.; Bonneville de Marsangy, Jurisprudence générale des assu runces terrestres, II. Theil, S. 316, Anmerkung 3 und Table des matières s. v. Subrogation; Rivière, Pandectes françaises, X;
Assurance contre l incendie, Nr. 1609 u. ff.), und noch weniger kann es für die Personenversicherung als selbstverständlicher auch ohne spezielle gesetzliche Vorschrift geltender Grundsatz betrach tet werden (vergleiche darüber Rölli, Die Rechte des Versicherers bei Tödtung und Körperverletzung des Versicherten gegen den Thäter oder verantwortlichen Dritten, in Zeitschrift des bernischen Juristenvereins, XXVIII, S. 25 u. ff.; Vivante. Il contratto di assicurazione, III, Nr. 215). Bei der Per sonenversicherung, wo die Versicherung in unbeschränkter Höhe statthaft ist, kann gewiß nicht ohne Weiteres gesagt werden, daß der Versicherungsnehmer oder dessen Hinterlassene, wenn sie neben der Entschädigungsleistung des Thäters noch die Versiche rungssumme beziehen, in unzuläßiger Weise mehrfachen Ersatz desselben Schadens erhalten. 4. Ebensowenig wie ein gesetzlicher Uebergang der Ansprüche der Hinterlassenen des C. Rungger auf die Versicherungsgesell schaft hat eine Uebertragung dieser Ansprüche durch richterliches Urtheil stattgefunden; es wurden im Gegentheil, wie die Vor instanz zutreffend bemerkt, die auf Anerkennung des Uebergangs, resp. der Pflicht zur Uebertragung gerichteten Widerklagsbegehren der Versicherungsgesellschaft in ihrem Rechtsstreite gegen Wittwe und Kind Rungger, soweit darüber überhaupt disponirt wurde, durch das vom Bundesgerichte einfach bestätigte Urtheil des Appel lations und Kassationshofes des Kantons Bern, abgewiesen. Es kann sich also nur fragen, ob nicht eine vertragliche Uebertragung der Ansprüche, d. h. eine rechtsgültige vertragliche Abtretung der selben stattgefunden habe. 5. In dieser Beziehung kommt zunächst die Subrogationsklausel des Art. 10 der allgemeinen Bedingungen der Versicherungspolice in Betracht. Wenn der Anwalt der Beklagten heute behauptet hat, es handle sich bei der Feststellung der Bedeutung und Trag weite dieser Klausel um eine Feststellung rein thatsächlicher Natur, so daß die vorinstanzliche Entscheidung in dieser Richtung der Kognition des Bundesgerichtes entzogen sei, so erscheint dies nicht als richtig. In der That steht die rechtliche Qualifikation und Wirkung der in Art. 10 der Versicherungsbedingungen ent haltenen Willenserklärung in Frage. Unbedenklich anzuerkennen ist nun, daß in Art. 10 nicht, wie die Beklagte behauptet, eine bloße Verwahrung eigener Rechte des Versicherers, ein Regreß vorbehalt, ausgesprochen ist, sondern daß die Subrogationsklausel eine (bedingte) Abtretung eventueller zukünftiger Entschädigungs ansprüche des Versicherungsnehmers gegen Dritte enthält. Allerdings ist der deutsche Text des Art. 10 inkorrekterweise derart abgefaßt, daß derselbe zu der erstern Auffassung Veranlassung geben kann. Allein es ist doch völlig klar, daß Art. 10 diesen Sinn nicht haben kann. Denn ein bloßer Regreßvorbehalt wäre gänzlich zwecklos und es hätte bei Vereinbarung eines solchen nicht von Subrogation gesprochen werden können, da man sich ja in eigene Rechte nicht subrogiren zu lassen braucht und nicht subrogiren lassen kann. Zweifelhafter erscheint, ob die Subrogationsklausel auch Ansprüche gegen Personen umfaßt, welche für die Schadens folgen des die Ausbezahlung der Versicherungssumme bedingenden Ereignisses lediglich kraft gesetzlicher Haftpflicht einstehen, oder ob dieselbe sich, wie die Vorinstanz andeutet, auf Ersatzansprüche beschränkt, welche auf schuldhafte Verursachung des Ereignisses sich gründen; ebenso ob die Klausel sich blos auf Ansprüche des Versicherungsnehmers bezieht oder aber auch Ansprüche betrifft welche dem aus dem Versicherungsvertrage zum Bezuge der Ver sicherungssumme berechtigten Dritten, dem Benefiziaten der Police, zustehen. Die Vorinstanz beantwortet letztere Frage mit Bestimmt heit in ersterm Sinne, wonach denn die Klage schon aus diesem Grunde abgewiesen werden müßte. Denn die Versicherungsgesell schaft macht nicht Rechte geltend, welche dem Versicherungsnehmer C. Rungger zugestanden hätten, sondern Ansprüche, welche den im Versicherungsvertrage bedachten Hinterlassenen desselben kraft eigenen Rechts in Folge der Tödtung ihres Ernährers erwachsen seien. Es ist nun aber nicht unzweifelhaft, ob die gedachte Auf fassung des Vorderrichters zutrifft. Für dieselbe spricht allerdings, daß die Police wiederholt zwischen assuré und bénéficiaire unter scheidet, indem sie unter assuré den Versicherungsnehmer versteht, während der dritte Bedachte als bénéficiaire bezeichnet wird. Dagegen könnte entgegen gehalten werden, daß als assuré Ver sicherter derjenige erscheine, welchem die Leistung des Versicherers zu Gute kommen solle, da dieser gegen die aus den versicherten XVIII 1892
Gefahren drohenden Nachtheile sichergestellt, versichert werde (siebe Lewis am angeführten Orte, S. 315), daß danach in casy für den Fall der Körperverletzung der Versicherungsnehmer, für den Fall der Tödtung dagegen dessen im Versicherungsvertrage bezeichnete Angehörige als Versicherte zu betrachten und in Art. 10 der Versicherungsbedingungen unter diesem Ausdrucke verstanden seien; dies um so mehr, als nicht recht einzusehen sei, warum die Versicherungsgesellschaft den Uebergang der Entschädi gungsansprüche gegen den Thäter sich (wie bei der gegentheiligen Auslegung angenommen werden müßte) nur für den Fall der Körperverletzung, nicht aber für den Fall der Tödtung hätte aus bedingen sollen. Allein es mag dahingestellt bleiben, ob die eine oder andere Auslegung zutrifft. Denn sselbst wenn die Subroga tions respektive Cessionsklausel sich auch auf die Ansprüche der dritten Bedachten beziehen, eine Abtretung dieser Ansprüche also von den Kontrahenten des Versicherungsvertrages gewollt sein sollte, so sind, wie die Vorinstanz richtig ausführt, diese Ansprüche durch die Cessionsklausel doch nicht wirklich auf die Versicherungs gesellschaft übertragen worden. Der Versicherungsvertrag nämlich ist einzig durch den Versicherungsnehmer C. Rungger abgeschlossen worden; Frau und Kind sind in der Police als dritte Be günstigte bezeichnet; dagegen haben sie bei Abschluß des Versiche rungsvertrages nicht mitgewirkt. Durch den Versicherungsvertrag konnten also ihre Rechte nicht wirksam abgetreten werden. Viel mehr konnte durch den Versicherungsvertrag höchstens stipulirt werden, daß die Versicherungsgesellschaft den Begünstigten die Versicherungssumme nur gegen Abtretung ihrer Rechte gegen den Thäter und den für die That Verantwortlichen auszubezahlen ver pflichtet sei, so daß die Begünstigten, wenn sie den Anspruch aus dem Versicherungsvertrage geltend machen wollen, gegen Bezahlung der Entschädigungssumme ihre Rechte abzutreten verbunden seien. Sollte nun aber auch eine derartige Stipulation in Art. 10 der Versicherungsbedingungen wirklich enthalten sein, so würde dieselbe doch nicht bewirken, daß mit der Bezahlung der Entschädigungs summe die Rechte der begünstigten Hinterlassenen ohne Wetters auf den Versicherer übergehen; vielmehr wäre dadurch nur eine Pflicht der Hinterlassenen begründet, ihre Rechte gegen den Em pfang der Entschädigungssumme abzutreten. Die wirkliche Ueber tragung der Rechte könnte nur durch eine in Ausführung dieser Verpflichtung von den Hinterlassenen in rechtsgültiger Form aus gesprochene Abtretung erfolgen. 6. Da es nun im gegenwärtigen Prozesse nicht darauf an kommt, ob die Versicherungsgesellschaft von den Hinterlassenen des C. Rungger die Abtretung ihrer Rechte gegen die Bahnge sellschaft zu fordern berechtigt wäre, sondern ob diese Rechte wirk lich auf sie übergegangen seien, die Cessionsklausel der Police aber, wie gezeigt, einen solchen Uebergang nicht bewirkt, so muß sich fragen, ob eine Abtretungserklärung der Hinterlassenen Rungger, außerhalb der Cessionsklausel, dargethan sei. Eine solche könnte nur in den von den Hinterlassenen Rungger in dem Prozesse gegen die Versicherungsgesellschaft auf die Widerklage der letztern abgegebenen Erklärungen gefunden werden. Allein diese Erklärungen enthalten, wie mit der Vorinstanz anerkannt werden muß, eine Willenserklärung der Hinterlassenen Rungger, daß sie ihre Rechte an die Versicherungsgesellschaft abtreten, nicht. Die Hinterlassenen Rungger haben die Widerklagsbegehren der Ver sicherungsgesellschaft nicht anerkannt, sondern nur in allgemeinen Ausdrücken und unter Wiedergabe des völlig inkorrekten, deutschen Textes des Art. 10 der Versicherungsbedingungen ausgesprochen, daß sie die Subrogation, wie sie in diesem Artikel angeordnet sei, zugeben, dabei in ihrer Schlußvorkehr beifügend, die Gerichte mögen dereinst prüfen ob noch ein Weiteres nöthig wäre. Daraus kann, insbesondere bei der unklaren und ungenügenden Redaktion des Art. 10 der Versicherungsbedingungen ein Schluß darauf, daß die Hinterlassenen Rungger damit ihnen zustehende, eigene Rechte der Versicherungsgesellschaft abtreten wollen, nicht gezogen werden. Die bloße Anerkennung der im Versicherungsvertrage stipulirten Subrogation enthält nicht eine Abtretungserklärung der Hinterlassenen, welche einzig deren Rechte übertragen könnte, Deßhalb hat denn auch bei Auszahlung der Versicherungssumme die Versicherungsgesellschaft den Versuch gemacht, eine wirkliche Abtretungserklärung zu erlangen; die Hinterlassenen Rungger haben dieselbe aber verweigert. Es sind somit die Rechte der Hinterlassenen Rungger nicht wirklich auf die Versicherungsgesell
schaft übergegangen und es ist daher die Klage wegen mangelnder Aktivlegitimation abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Klägerin wird als unbegründet abge wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern vom 12. Febrnar 1892 sein Bewenden.