Deliktsrecht; Haftung wegen angeblich verhinderter Warenabfuhr; eine blosse, rechtlich allenfalls unbegründete Auffassung oder Forderung der Gegenpartei begründet für sich allein keine unerlaubte Handlung. Erforderlich ist ein tatsächlicher Eingriff oder eine sonstige rechtswidrige Schädigung; wer eine beanstandete Forderung nicht bestreitet und sich passiv verhält, kann den daraus entstehenden Nachteil nicht der Gegenseite zurechnen. Ein vertraglicher Anspruch scheidet aus, wenn die vertraglichen Pflichten nach den tatsächlichen Feststellungen erfüllt sind (consid. 1-2).
dieselbe für eine rechtlich unbegründete, so konnte er sie bestreiten und mit der Abfuhr der Käse beginnen, wobei sich denn heraus stellen mußte, zu welchen rechtlichen oder thatsächlichen Maß nahmen die Gesellschaft schreiten werde. That er dies nicht, son dern verhielt er sich einfach passiv, so kann er für die Folgen dieses Verhaltens die Beklagte nicht verantwortlich machen. Ist die Klage schon aus diesem Grunde abzuweisen, so bedarf es eines Eingehens auf die weitern von der Beklagten erhobenen Ein wendungen nicht. Wenn der klägerische Anwalt heute noch ange deutet hat, der klägerische Anspruch sei als ein vertraglicher be gründet, so ist dieser Gesichtspunkt nicht näher ausgeführt worden und es ist denn auch klar, daß es sich in der That nur um einen Deliktsanspruch handeln kann. Denn die ihr aus dem Milchkauf und Miethvertrage obliegenden Pflichten hat die beklagte Gesell schaft unzweifelhaft erfüllt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 3. Mai 1892 sein Bewenden.