Art. 52, 54 and 51 OR; appeal against a civil compensation award rendered in adhesion to a criminal judgment; admissibility of new facts and assessment of damages. On federal appeal, new factual allegations and evidence are inadmissible as a rule; only post-judgment changes in party status may be considered (consid. 2). In a wrongful-death claim, the dependants’ own right to compensation arises directly from the delict, but the amount must be fixed with regard to the victim’s contributory fault under the general principle of Art. 51 OR (consid. 4). A compensation award may include both material loss of support and a reasonable sum for moral suffering under Art. 54 OR. The Federal Court reviews the cantonal court’s free assessment only for legal error and will uphold it when it rests on a coherent appreciation of the evidence (consid. 4).
und beantragt, es sei in Abweisung der sämmtlichen gegnerischen Begehren den Klägern eine Entschädigung von 12,000 Fr. zuzu sprechen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
eher auf Seite des Bucher als des Beck gesprochen werden könnte Richtig ist dagegen allerdings, daß Bucher zu dem Streite durch sein früheres beleidigendes Benehmen gegen Beck Veranlassung gegeben hat und daß ihn daher ein Mitverschulden trifft welchem freilich ein weit schwereres Verschulden des Beck gegen über steht. 4. In Bezug auf das Quantitativ des Entschädigungsanspruches fällt in Betracht: Lorenz Bucher, geb. 1847, betrieb zu Lebzeiten in Geuensee das Wagnerhandwerk; er hinterließ eine Wittwe und fünf unmündige Kinder, von welchem das jüngste am Todes tage des Vaters getauft worden war und deren eines, der 1888 geborene Knabe Albert, seit dem kantonalen Urtheile gestorben ist. Der Beklagte hat nun behauptet, Lorenz Bucher habe über haupt nicht für seine Familie gesorgt, sondern es habe für diese die öffentliche Wohlthätigkeit in Anspruch genommen werden müssen; die Kläger haben daher in ihm nicht ihren Ver sorger im Sinne des Art, 52 O. R. verloren. Dies ist indeß durch den Thatbestand der Vorinstanz widerlegt. Aus den von den Vorinstanzen eingezogenen amtlichen Erkundigungen wie aus den Aussagen der Zeugen Walpert und Karusselhalter Bucher geht denn auch in der That hervor, daß der Getödtete ein fleißiger Arbeiter war, welcher für seine Familie sorgte und sie durchaus nicht der öffentlichen Wohlthätigkeit zur Last fallen ließ. Die Hinterlassenen sind somit unzweifelhaft aus Art. 52 O. R. entschädigungsberechtigt. Nun läßt sich aller dings der ihnen hiedurch entstandene ökonomische Schaden nicht ganz genau bestimmen, da über den Arbeitsverdienst des Klägers und die Suume, welche er demnach auf den Unterhalt seiner Familie verwenden konnte, bestimmte Daten nicht vorliegen, auch das Alter der Wittwe und mehrerer Kinder nicht ersichtlich ist: Es wird indeß nach dem, was dem Gerichte über den Erwerb von Meistern des Wagnerhandwerks in Landsgegenden mit ähn lichen Verhältnissen bekanni ist, angenommen werden dürfen, der Jahresverdienst des Getödteten habe sich zwischen 900 1200 Fr. bewegt. Von diesem Verdienst würde er wohl annähernd die Hälfte für so lange bis das jüngste Kind erwerbsfähig geworden sein würde, d. h. bis zum zurückgelegten 16. Altersjahre desselben auf den Unterhalt seiner Familie verwendet haben, während er von da an vielleicht einen Drittheil auf den Unterhalt seiner Frau verwendet, den Rest dagegen für sich verbraucht hätte. Es wird im Fernern ohne Weiters angenommen werden dürfen, daß die Alimentationspflicht des Getödteten gegenüber seiner Frau voraus sichtlich während der ganzen Dauer des Lebens des Ehemannes (. h. gemäß der wahrscheinlichen Lebensdauer desselben noch während circa 21 Jahren) fortbestanden hätte, während allerdings auch in Berücksichtigung fällt, daß die Arbeitsfähigkeit des Ge tödteten naturgemäß mit dem höhern Alter sich vermindert hätte. Neben dem danach sich ergebenden materiellen Schaden fällt noch in Betracht, daß den Hinterlassenen auch in Anwendung des Art. 54 O. R. eine angemessene Geldsumme für das durch den Tod des Familienhauptes erlittene moralische Leid gebühr Denn der Tod des L. Bucher ist, wenn auch vom Beklagten Beck nicht vorsätzlich herbeigeführt, doch die Folge einer von ihm vor sätzlich begangenen schweren Mißhandlung und es erscheint daher als gerechtfertigt, bei Bemessung der Entschädigung der Störung der Familienverhältnisse durch den Tod des Ehemannes und Vaters Rechnung zu tragen. Auf der andern Seite dagegen ist zu berücksichtigen, daß den Getödteten ein Mitverschulden trifft. Derselbe war festgestelltermaßen in angetrunkenem Zustande ein streitsüchtiger Mann und hat durch die von ihm ohne Veran lassung gebrauchten beleidigenden und herausfordernden Redens arten den Beklagten gereizt. Diesem Momente ist beim Ausmaße der Entschädigung Rechnung zu tragen. Der Entschädigungsan spruch der Hinterlassenen ist allerdings nicht ein vom Getödteten abgeleiteter, sondern ein eigener Anspruch der Versorgungsberech tigten, welcher im Momente des Todes ihres Versorgers unmittel bar in ihrer Person zufolge der ihnen durch das Delikt zugefügten Schädigung entsteht. Allein nach dem in Art. 51 O. R. aufgestellten allgemeinen Grundsatze ist doch auch den Versorgungsberechtigten gegenüber darauf Rücksicht zu nehmen, ob das Verschulden des Thäters durch ein Mitverschulden des Getödteten gemindert ist oder nicht. Werden alle diese Momente gewürdigt, so erscheint die zweitinstanzlich gesprochene Entschädigung als eine den Verhält nissen angemessene, auf zutreffender freier Würdigung des ge
sammten Inhaltes der Verhandlungen beruhende und ist daher zu bestätigen. 5. Wenn der beklagtische Anwalt heute für seinen Klienten um Ertheilung des Armenrechts nachgesucht hat, so ist diesem Be gehren nicht zu entsprechen. Denn ein Anhaltspunkt dafür, daß der Beklagte zu arm sei, um die Kosten des Prozesses zu tragen, ergibt sich aus den Akten nicht. Es ergibt sich vielmehr, daß der Beklagte, ein junger, unverheiratheter, rüstiger Mann, einiges, wenn auch allerdings nicht erhebliches Vermögen besitzt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung beider Parteien wird als unbegründet abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem ange fochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Luzern sein Bewenden.