- Urtheil vom 18. März 1892 in Sachen Hilfiker.
A. Durch Verfügung des Bezirksamtes Zofingen vom 21. Sep
tember 1891 wurde der Gemeinderath von Kölliken angewiesen,
dem Friedrich Hilfiker, Sohn, Gerber, von Kölliken, welcher un
bekannt wo abwesend sei, einen Abwesenheitspfleger zu bestellen
Diese Verfügung wurde auf Begehren der Elise Rinderknecht, von
Hedingen, in Aarburg, erlassen, welche gegen Hilfiker eine Alimen
tationsklage aus außerehelicher Schwängerung anzuheben beab
sichtigte; sie stützt sich auf 271 des aargauischen bürgerlichen
Gesetzbuches, wonach für Abwesende ein Pfleger zu bestellen ist,
wenn die Rechte eines Andern in ihrem Gange gehemmt würden .
Gegen diese Schlußnahme beschwerten sich F. Hilfiker selbst sowie
sein Vater F. Hilfiker, Gerber, in Aarburg bei der Justizdirektion
und hernach beim Regierungsrathe des Kantons Aargau, mit
der Begründung, F. Hilfiker, Sohn, sei in Baulmes, Kantons
Waadt, fest niedergelassen und könne sich somit auf Art. 59
Abs. 1 B. V. berufen. Sowohl die Justizdirektion des Kantons
Aargau als auch der Regierungsrath wiesen indeß durch Ent
scheidungen vom 20. Oktober und 11. Dezember 1891 die Be
schwerde als unbegründet ab. Der Regierungsrath führt aus:
Nach dem Wortlaut des 274 des aargauischen bürgerlichen Ge
setzbuches setze die Bestellung einer Abwesenheitspflegschaft nicht
voraus, daß der Abwesende unbekannt wo abwesend sein müsse:
sie trete auch dann ein, wenn der Aufenthaltsort eines Abwesenden
bekannt sei, wenn eben wegen seiner Abwesenheit die Rechte eines
Andern in ihrem Gange gehemmt würden. Im vorliegenden Falle
treffe dies unzweifelhaft zu, da durch die Abwesenheit des F. Hil
fiker im Kanton Waadt, dessen Recht die Alimentationsklage aus
außerehelicher Schwängerung nicht kenne, die Elise Rinderknecht
in der Verfolgung ihrer Rechte gehindert würde, wenn nicht dem
- Hilfiker ein Abwesenheitspfleger in der Heimat bestellt würde.
- Nunmehr ergriff F. Hilfiker den staatsrechtlichen Rekurs an
das Bundesgericht, mit dem Antrage:
- Der Entscheid der aargauischen Behörden, durch welchen
für F. Hilfiker, Gerber von Kölliken, in Baulmes wohnhaft, ein
Abwesenheitspfleger ernannt wurde, sei als verfassungswidrig zu
erklären und aufzuheben.
- Es sei auszusprechen, daß alle von dem ernannten Abwesen
heitspfleger für seinen Mündel vorgenommenen Rechtshandlungen
ür denselben unverbindlich seien. Alles unter Kostenfolge.
Zur Begründung wird ausgeführt: Die gesetzlichen Voraus
setzungen für Bestellung eines Abwesenheitspflegers liegen nicht
vor. Allerdings habe nun das Bundesgericht die richtige Aus
legung und Anwendung kantonaler Gesetze an sich nicht zu über
prüfen. Allein Recht und Pflicht einer solchen Ueberprüfung stehe
ihm dann zu, wenn behauptet werde, es sei ein kantonales Ge
setz derart ausgelegt und angewendet worden, daß dadurch bundes
verfassungsmäßig gewährleistete Rechte verletzt werden. Dies sei
hier der Fall. Wer, wie der Rekurrent, nicht unbekannt wo ab
wesend sei, der müsse bestimmen können, ob er seine Angelegen
heiten selbst besorgen wolle oder nicht. Der Rekurrent nun habe
erklärt, daß er von einem Pfleger nichts wissen wolle, man ihn viel
mehr an seinem Wohnorte belangen solle. Wenn der Regierungs
rath des Kantons Aargau behaupte, falls dem Rekurrenten ent
sprochen würde, wäre die Elise Rinderknecht in der Verfolgung
ihrer Rechte gehemmt, so sei dies nicht richtig, und überdem un
erheblich. Die Alimentationsklage, welche die Elise Rinderknecht
gegen ihn anheben wolle, sei eine rein persönliche Klage; der
Rekurrent sei aufrecht stehend und in Baulmes, Kantons Waadt,
fest niedergelassen, wie sich aus Zeugnissen des Syndic dieser
Gemeinde ergebe, die Alimentationsklage müsse daher gemäß Art. 59
Abs. 1 B. V. an seinem Wohnsitz angestellt werden. Die Be
stellung eines Abwesenheitspflegers sei seitens der aargautschen
Behörden augenscheinlich nur zu dem Zwecke dekretirt worden, um
den Rekurrenten seinem verfassungsmäßigen Gerichtsstande zu ent
ziehen und dem aargauischen Richter zu unterstellen.
C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt Elise
Rinderknecht im Wesentlichen: Zur Zeit wo sie das Begehren um
Bestellung eines Abwesenheitspflegers für den Rekurrenten
stellt habe, Anfangs August 1891, sei letzterer nicht in Baulmes
wohnhaft, sondern vielmehr unbekannt wo abwesend gewesen; erst
später sei er, auf eine Nachricht seines Vaters hin, dorthin zu
rückgekehrt. Ueberhaupt habe der Rekurrent, sobald er die Gewiß
heit erlangt habe, daß die Rekursbeklagte von ihm schwanger sei,
seinen bisherigen Wohnsitz in Aarburg aufgegeben und habe sich
im Auslande herumgetrieben, um erst im März 1891 sich nach
Baulmes zu begeben. Auf letzteren Umstand gestützt, habe er die
Aufhebung einer damals schon über ihn verhängten Abwesenheits
pflegschaft erwirkt. Sobald dies geschehen, habe er aber Baulmes
wieder verlassen und seine Wanderschaft wiederum angetreten, um
sich erst gegen Ende August, als ein zweites Gesuch um Ver
hängung der Abwesenheitspflegschaft ihm zur Kenntniß gekommen
sei, nach Baulmes zurückzubegeben. Der Rekurrent habe also ein
unerlaubtes Spiel getrieben zu dem Zwecke, die Bestellung der
Abwesenheitspflegschaft so lange zu hintertreiben, bis das Klage
recht der Rinderknecht verjährt sei. Die Bestellung eines Abwesen
heitspflegers sei danach gerechtfertigt gewesen. Uebrigens unterstehe
die Bestellung eines Abwesenheitspflegers durch eine kantonale
Behörde der Ueberprüfung des Bundesgerichtes nicht. Grundlos
und jedenfalls verfrüht sei die Berufung des Rekurrenten auf
Art. 59 Abs. 1 B. V. Sei eine Pflegschaft in gesetzlicher Weise
zu Stande gekommen, so entscheide das Vormundschaftsrecht des
betreffenden Kantons und es könne sich ein unter Pflegschaft
Gestellter nicht auf Art. 59 Abs. 1 B. V. berufen. In Wirk
lichkeit behaupte denn auch der Rekurrent nicht die Unzuläßigkeit
der Abwesenheitspflegschaft, sondern behaupte blos, daß eine Ali
mentationsklage in Baulmes angehoben werden müsse und nicht
in Zofingen angehoben werden könne. Nun sei aber bisher weder
dem Rekurrenten selbst noch einem Abwesenheitspfleger desselben
eine Ladung vor den Richter in Zofingen zugestellt, noch ihm
von diesem Richter eine Klage zur Beantwortung mitgetheilt
worden. Der Rekurrent habe also wenigstens zur Stunde noch
keine Veranlassung, sich über Verletzung des Art. 59 Abs. 1
V. zu beschweren. Demnach werde beantragt: Es sei Rekur
rent mit seiner Rekursbeschwerde unter Folge der Kosten abzu
weisen.
D. Der Regierungsrath des Kantons Aargau hat auf eine
Vernehmlassung verzichtet, da er keine Parteistellung in der Sache
einnehme.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung.
- Die Bestellung eines Abwesenheitspflegers für den Rekur
renten verstößt gegen keine bundesrechtliche Norm. Art. 59 Ab
satz 1 B. V. wird dadurch nicht verletzt. Denn die Anordnung
einer Abwesenheitspflegschaft involvirt ja an sich durchaus nicht
die Geltendmachung einer persönlichen Ansprache, sondern enthält
einen Akt der Vormundschaftspflege. Ebenso wenig ist, woran man
etwa noch denken könnte, das Bundesgesetz betreffend die persön
liche Handlungsfähigkeit verletzt. Dieses Gesetz beschäftigt sich mit
der Abwesenheitspflegschaft überall nicht, sondern überläßt deren
Ordnung der kantonalen Gesetzgebung. Denn die Bestellung einer
Abwesenheitspflegschaft enthält keine Entziehung oder Beschränkung
der persönlichen Handlungsfähigkeit, vielmehr bleibt die Hand
lungsfähigkeit des Abwesenden, welchem ein Pfleger bestellt worden
ist, ungemindert bestehen. Die Pflegschaft fällt ohne weiteres da
hin, wenn der Abwesende zurückkehrt und der Pfleger hat bei
seiner Verwaltung die Weisungen des Abwesenden zu befolgen u. s. w.
- Demnach muß denn die Beschwerde als unbegründet abge
wiesen werden. Ob nämlich die kantonalgesetzlichen Voraussetzungen
der Abwesenheitspflegschaft in concreto gegeben seien, entzieht
sich, wie der Rekurrent grundsätzlich selbst zugibt, der Nachprü
fung des Bundesgerichtes. Prinzipiell aber steht die Vorschrift des
aargauischen Rechts, wonach einem Abwesenden nicht nur in
seinem Interesse sondern auch im Interesse Dritter, welche Rechte
gegen ihn beanspruchen, ein Pfleger bestellt werden kann, mit
keiner Bestimmung des Bundesrechtes im Widerspruch. Die andere
Frage dagegen, ob der Rekurrent mit der von der Rekursbeklagten
beabsichtigten Alimentationsklage im Kanton Aargau belangt
werden könne, oder vielmehr im Kanton Waadt belangt werden
müsse, ist von der Statthaftigkeit der Abwesenheitspflegschaft un
abhängig; sie ist nach der Sachlage zur Zeit des Prozeßbeginns
zu beurtheilen und kann vom Bundesgerichte erst dann beurtheilt
werden, wenn eine Beschwerde gegen eine richterliche, die Prozeß
einleitung involvirende, Verfügung vorliegt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.