Art. 1 lit. d, Art. 2 des erweiterten Haftpflichtgesetzes; Betriebshaftung eines Eisenbahnbauunternehmers für einen Unfall bei der arbeitsorganisierten Beförderung von Arbeitern und Material; der Begriff des Betriebs ist weit zu fassen und umfasst auch konnexe Hilfsarbeiten. Die Haftung entfällt nicht schon deshalb, weil sich der Unfall außerhalb der eigentlichen Arbeitszeit ereignet, sofern der Verletzte in befugter Weise mit dem Betrieb in Verbindung bleibt (consid. 2 und 3). Selbstverschulden setzt ein rechtlich erhebliches Verschulden des Verletzten voraus; blosse Unvorsichtigkeit oder ein aus Erschöpfung erklärlicher Irrtum genügt nicht, wenn die Umstände des Falles das Verhalten verständlich erscheinen lassen und eine Warnung des Arbeitgebers fehlte (consid. 4). Die Schadensbemessung richtet sich nach dem regelmässigen Erwerb und der Verminderung der Erwerbsfähigkeit; innerhalb des gesetzlichen Maximals ist bei zufälliger Verletzung eine billige Reduktion vorzunehmen (consid. 5).
Am 16. Oktober 1889, etwa um 7 Uhr Abends, als es bereits dunkel war, fuhren die Rollwagen mit den Arbeitern, wie ge wöhnlich, thalabwärts. Nachdem unterwegs Werkgeschirr für den Bahnbau ausgeladen worden war, löste etwas oberhalb Madis wyl ein auf dem vordern Wagen stehender Arbeiter die Kuppelung zwischen den beiden Wagen; der Kläger versuchte hierauf nach seiner Darstellung, den Wagen zu bremsen und wollte zu diesem Zwecke, in der Meinung, die Bremsvorrichtung befinde sich, wie dies meistens, aber nicht immer der Fall war, vorn, über die vordere Brüstung des Rollwagens auf das unter der Brems vorrichtung befindliche Trittbrett steigen. Nun befand sich aber die Bremsvorrichtung nicht vorn sondern hinten; es fand sich daher vorn kein Trittbrett vor und der Kläger, welcher dies in der Dunkelheit nicht bemerkte, verlor den Halt, fiel auf das Geleise und wurde von dem Wagen überfahren. Dabei erlitt er einen Bruch eines Lendenwirbelfortsatzes und zugleich eine Zermalmung des rechten Ellenbogengelenkes, welche die Amputation des rechten Oberarms zwischen oberm und mittlerem Drittel nöthig machte Der Kläger belangte hierauf die Bauunternehmer auf Schaden ersatz für Heilungskosten und dauernde Verminderung der Arbeits fähigkeit, indem er sich auf alle drei Haftpflichtgesetze, sowohl das Eisenbahn als das Fabrikhaftpflichtgesetz als endlich das erweiterte Haftpflichtgesetz berief. 2. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, sind weder das Eisenbahn noch das Fabrikhaftpflichtgesetz anwendbar. Denn die be klagten Bauunternehmer betreiben weder eine Fabrik, noch sind sie die konzessionirte Unternehmung, für welche die Eisenbahn gebaut wird und auf welche einzig Art. 1 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes sich be zieht. Dagegen sind sie als Eisenbahnbauunternehmer gemäß Art. 1 litt. d und Art. 2 des erweiterten Haftpflichtgesetzes diesem Gesetze unterworfen. Sie haben den Bau der Eisenbahnlinie Langenthal Huttwyl in seinen verschiedenen Bestandtheilen auf eigene Rechnung und Gefahr übernommen, erscheinen daher als der Unternehmer dieser Arbeiten im Sinne des Art. 2 des erweiterten Haftpflichtgesetzes. Der Anwalt der Beklagten hat nun allerdings heute wie vor der kantonalen Instanz eingewendet, es sei in der Klage gar nicht behauptet, daß die Beklagten bei fraglicher Bauarbeit durchschnitt lich mehr als fünf Arbeiter beschäftigt haben und es mangle also an der Behauptung einer für die Unterstellung der Beklagten unter das erweiterte Haftpflichtgesetz nothwendigen thatsächlichen Voraussetzung. Die Vorinstanz hat indeß diese, erst in der münd lichen Verhandlung vorgebrachte, Einrede als verspätet zurückge wiesen. Sie führt aus: Die Natur der Sache bringe es mit sich, daß bei einem derartigen Eisenbahnbauunternehmen die normale Zahl r Arbeiter mehr als fünf betragen müsse. Die Beklagten hätten daher allen Grund gehabt, den Kläger dabei zu behaften, daß er nirgends ausdrücklich behauptet habe, die Zahl der beschäftigten Arbeiter belaufe sich auf mehr als fünf; hierauf haben sie aber nicht abgestellt, sondern vielmehr den Art. 5 der Klage, welcher offenbar eine Anzahl von mehr als fünf Arbeitern zur Voraus setzung habe, in einer Weise beantwortet, welche eine indirekte Anerkennung der Thatsache in sich schließe. Bei dieser prozeßualen Entscheidung der Vorinstanz muß es ohne weiters sein Bewenden haben und es ist daher davon auszugehen, daß die Beklagten dem erweiterten Haftpflichtgesetze unterstehen. 3. Im Weitern haben die Beklagten eingewendet, der Unfall habe sich außerhalb der Arbeitszeit ereignet und seien sie daher ür denselben nicht verantwortlich. Allein diese Einwendung ist unbegründet. Entscheidend für die Haftpflicht der Beklagten ist, ob der Unfall durch den Betrieb ihres haftpflichtigen Unternehmens herbeigeführt wurde. Ist dies zu bejahen, so besteht die Haft pflicht der Beklagten auch dann, wenn der Unfall außerhalb der Arbeitszeit des verletzten Arbeiters erfolgte, sofern nur der letztere in Folge seiner Stellung als Arbeiter in befugter Weise in Be rührung mit dem Unternehmen geblieben ist. Die Beförderung der Rollwagenzüge, auf welchen die Hin und Rückfahrt der Arbeiter stattfand, gehörte nun aber zum Betriebe der Eisenbahnbauunter nehmung der Beklagten. Der Begriff des Betriebes und Betriebs unfalls ist, wie das Bundesgericht in seiner Entscheidung in Sachen Good gegen Schuhmacher vom 28. November 1891 (Amtliche Sammlung XVII, S. 743) ausgeführt hat, nicht im engern, sondern im weitern Sinne aufzufassen, wonach zum Be triebe auch konnexe Hülfsarbeiten gehören. Nun hat im vorliegen den Falle die Bauunternehmung die Arbeiterzüge von und nach den Arbeitsplätzen, im Interesse des Baubetriebs, selbst organisirt: es wurden dieselben durch einen ihrer Angestellten, den Bauaufseher
Born, der dazu dienstlich beordert war, geleitet. Die Beförderung vermittelst dieser Züge gehörte zu den Leistungen, welche der Arbeitgeber den Arbeitern hatte versprechen müssen; sie bildeten also einen Theil der den Arbeitern zu leistenden Vergütung. Im Fernern wurden mit den Rollwagen, speziell am Tage des Un falles, nicht nur die Arbeiter, sondern es wurde damit auch zu Bauzwecken erforderliches Arbeitsmaterial befördert. Die Roll wagenfahrten dienten also auch dem Materialtransporte. Danach kann denn kein Zweifel darüber obwalten, daß diese Fahrten zum Mindesten als konnere Hülfsarbeiten zum Betriebe des Eisen bahnbauunternehmens gehörten. Sie bildeten einen Bestandtheil der für den Eisenbahnbau vom Unternehmer aufgewendeten wirth schaftlichen Thätigkeit, waren in die Organisation des Baubetriebes einbezogen. 4. Eventuell haben die Beklagten der Klage die Einrede des Selbstverschuldens entgegengestellt. Die Vorinstanz hat diese Ein rede einfach damit zurückgewiesen, die Beklagten haben zu deren Begründung keine felbständigen Thatsachen angeführt, sondern nur bemerkt, wenn die klägerische Darstellung richtig sei, so müsse dann jedenfalls Selbstverschulden angenommen werden. Auf diese Weise könne sich aber der Haftpflichtige nicht befreien; es liege ihm vielmehr ob, seinerseits solche Thatsachen zu behaupten und zu beweisen, aus welchen das Verschulden des Verletzten sich ergebe. Dies erscheint nicht als richtig. Allerdings liegt der Be weis des Haftbefreiungsgrundes des Selbstverschuldens dem Be klagten ob; allein er kann sich für diesen Beweis gewiß auch auf die eigenen Behauptungen des Klägers berufen. Bringt der Klä ger selbst solche Thatsachen vor, aus welchen sein Verschulden sich ergibt, so kann doch dem Beklagten nicht zugemuthet werden, seinerseits einen weitern Beweis zu führen. Wird demnach ge rüft, ob nach der klägerischen (durch das Beweisverfahren im Wesentlichen bestätigten) Sachdarstellung ein Selbstverschulden des Klägers gegeben sei, so ist klar, daß ein solches weder in der Benutzung des Rollwagens zur Rückfahrt, noch an sich, in dem Versuche des Klägers, den Wagen zu bremsen, liegt. Zu Beidem war vielmehr der Kläger völlig befugt. Dagegen muß sich allerdings fragen, ob nicht ein Verschulden darin liege, daß der Kläger seinen Bremsversuch unternahm, ohne sich vorher vergewissert zu haben, auf welcher Seite des Wagens, ob vorn oder hinten, die Brems vorrichtung sich befinde. Allein es ist dies doch zu verneinen. Es ist festgestellt, daß der Kläger am Tage des Unfalles 10 ½ bis 11½ Stunden gearbeitet hatte; es ist im Fernern festgestellt, daß er gewöhnlich das Bremsen des hintern Wagens von seinem gewohnten Sitze, vorn auf diesem Wagen, aus besorgte und daß meist die Bremsvorrichtung sich vorn befand. Bei dieser Sachlage erscheint als naheliegend, daß der Kläger von der langen und anstrengenden Arbeit erschöpft, nach der Loskuppelung der beiden Wagen, einfach maschinenmäßig die gewohnten Bewegungen vor nahm, von der Voraussetzung ausgehend, es befinde sich alles in gewohnter Ordnung. Ein Mangel an Ueberlegung liegt hierin nun allerdings, allein es erhellt nach den feststehenden Umständen nicht, daß dieser Mangel an Ueberlegung dem Kläger zum Ver schulden angerechnet werden könne, dies um so weniger, als der Bauaufseher es an jedem Hinweise darauf hatte fehlen lassen, daß am Unglücksabende die Dinge sich nicht in gewohnter Ordnung befinden, mithin ausnahmsweise nicht der Kläger die Bremsvor richtung zu bedienen habe oder dies jedenfalls nicht in gewohnter Weise thun dürfe. 5. Ist danach die Entschädigungsforderung des Klägers prin piell begründet, so ist rücksichtlich des Maßes der Entschädigung die vorinstanzliche Entscheidung einfach zu bestätigen. Die Vor instanz geht mit Recht davon aus, es sei bei Bemessung des durch Verminderung der Erwerbsfähigkeit eingetretenen Schadens nicht der zufällige und vorübergehende Verdienst von 28 Cts. per Stunde, welchen der Kläger im Momente des Unfalles bezog, zu Grunde zu legen, sondern der regelmäßige Tagesverdienst von 4 Fr., der ihm bei der nur zeitweise unterbrochenen Ausübung des erlernten Wagnerberufes sicher war. Sie nimmt im Fernern an, die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei durch den Verlust des rechten Armes um mindestens die Hälfte vermindert worden und es sei somit bei einem Jahresverdienste von 1200 Fr. ein jähr licher Einkommensausfall von 600 Fr. eingetreten. Diese An nahme geht jedenfalls nicht zu weit. Allerdings ergibt sich aus den Akten, daß der Kläger seit dem Unfalle zum Hülfsbriefträger von Madiswyl erwählt worden ist. Allein abgesehen davon, daß nicht erhellt, welches Einkommen mit dieser Stelle verbunden ist,
so ist jedenfalls, wie der einvernommene ärztliche Sachverständige bemerkt, richtig, daß jeder Zufall, welcher den Kläger für diese anstrengende Berufsart untauglich machen sollte, ihn wieder mit nur einem Arme auf den Arbeitsmarkt wirft, wo er alsdann einer sehr beschränkten Auswahl für seine Thätigkeit gegenüber steht. Die dem Kläger noch verbleibende Arbeitskraft ist nach ihrem gemeinen Werthe zu schätzen und danach ist die Annahme, es sei dieselbe nach dem Unfalle um mindestens die Hälfte geringer als vor demselben, gewiß nicht übertrieben, wenn erwogen wird, daß nach dem Verluste des rechten Armes der Kläger zur Aus übung des erlernten Wagnerberufes und aller ähnlichen, eine Be thätigung beider Arme erfordernden, Berufsarten unfähig geworden ist. Einem jährlichen Einkommensausfall von 600 Fr. entspricht nun bei dem Alter des Klägers ein Rentenkapital von annähernd 11,000 Fr. Da indeß gemäß Art. 1 des erweiterten Haftpflichtgesetzes in Verbindung mit Art. 6 des Fabrikhaftpflichtgesetzes das gesetzliche Entschädigungsmaximum 6000 Fr. beträgt, so kann selbstverständ lich über dieses Maximum nicht hinausgegangen werden; es muß vielmehr, gemäß Art. 5 litt. a des Fabrikhaftpflichtgesetzes, da die Verletzung als eine zufällige zu erachten ist, auch innerhalb dieses Maximums noch eine billige Reduktion der Entschädigung Platz greifen. Allein der von der Vorinstauz mit Rücksicht auf die Zu fälligkeit der Verletzung gemachte Abstrich von 500 Fr. erscheint als genügend. Denn der wirkliche Schaden übersteigt in concreto das gesetzliche Entschädigungsmaximum um ein Beträchtliches und nun muß der Abstrich von letzterm (bei Gleichheit der sonstigen erheblichen Verhältnisse) um so geringer bemessen werden, je mehr der eingetretene wirkliche Schaden das gesetzliche Maximum über steigt (stehe Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Meinweg gegen Linder, Amtliche Sammlung XVII, S. 542, Erw. 3). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Beklagten wird als unbegründet abge wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern vom 11./12. Dezember 1891 sein Bewenden.