Interpretation of a testamentary disposition; Art. 18 ZGB not applicable (pre-codification case), principles of will construction: the testator's intention is determined primarily from the ordinary meaning of the words used and from the testament as a whole. 'Baarvermögen' denotes not merely cash and banknotes, but free, liquid and readily realizable assets. Where the will begins with an intention to dispose of the entire estate and then makes specific bequests followed by a comprehensive disposition in favor of one beneficiary, the latter is to be construed as covering the residue of the estate, so that no intestate remainder falls to the fiscus. The court rejects an interpretation that would infer an undisposed balance to the state absent clear indication of such intent.
Fr. 55,625
Werthschriften im Werthe von.
Fahrhabe: Fr. 1846 15 a. Gold und Silbergeräthe 5478 10 b. Mobiliar und Hausgeräthe 407 30 c. Lingerie und Leibwäsche Fr. 7,909 05 177 50 d. Kleider 17,660 87
Waarenvorrath im Werthe von 1,068 15
Buchforderungen, gewerthel auf
Bibliothek
Wein 2,691
Baarschaft Summa: Fr. 85,301 52 6,139 17 abzüglich der Schulden Reines Vermögen, Fr. 79,162 35 Th. Heß war unverheirathet und kinderlos; er hat nur Ver wandte der urgroßelterlichen Parentel hinterlassen, welche nach zürcherischem Erbrechte nicht erbfähig sind. Auf den vom Amts gerichtspräsidenten von Solothurn publizirten Erbenaufruf hin meldete sich Ludwig Tugginer in Solothurn, welcher den Nachlaß als Testamentserbe beanspruchte. Zwei Verwandte des Erblassers aus der urgroßelterlichen Parentel erklärten auf alle Ansprüche endgültig zu verzichten. Der Amtsschreiber von Solothurn händigte hierauf dem Kunstverein von Solothurn die ihm vermachten Bilder, dem Peter Felber die ihm vermachten Schmuckgegenstände und Bücher aus, überließ dagegen den ganzen übrigen Nachlaß dem Ludwig Tugginer, unter Auflegung des in Baar auszurichtenden Vermächtnisses an Fräulein Henriette Lehmann und unter Ueber bindung der Nachlaßschulden. Tugginer hat das Legat ausge richtet, die Nachlaßschulden, sowie das Honorar an den Testa mentsvollstrecker bezahlt. Am 20. Dezember 1890 trat nun aber der Fiskus des Kantons Solothurn durch eine bei dem Amts schreiber von Solothurn abgegebene Erklärung mit dem Anspruche hervor, die Verlassenschaft des Theodor Heß sei als eine erblose ihm angefallen; insbesondere gebühren ihm die zum Nachlasse gehörigen Werthschriften. Tugginer sei durch das Testament nicht zum Erben eingesetzt worden, sondern sei nur Legatar für die ihm speziell vermachten Gegenstände, zu welchen die Werthschriften nicht gehören. Da Tugginer diesen Anspruch bestritt, so erhob der giskus des Kantons Solothurn mit Klageschrift vom 25. März 1891 beim Bundesgerichte Klage gegen denselben. B. In der Klageschrift stellt er die Anträge:
Der Beklagte hat dem Staate Solothurn die Erbschaft des Herrn Theodor Heß, gestorben in Solothurn, herauszugeben, ge mäß dem in Art. 20 hievor angegebenen Gülten und Forderungs bestande, eventuell
Sofern die bezeichneten Werthtitel sollten vom Beklagten ganz oder theilweise versilbert worden sein, hat derselbe dem Staate Solothurn den im Inventar vom 2. August 1890 angegebenen Schatzungswerth zu vergüten mit 55,625 Fr. für die Gülten und 1068 Fr. 15 Cts. für die Buchausstände.
Der Beklagte hat dem Staate Solothurn die Nutzungen zu vergüten, welche er von den in Art. 20 genannten Titeln bezogen hat oder noch beziehen wird, vom 2. August 1890 an; oder, wenn der Beklagte die Titel ganz oder theilweise versilbert haben sollte, ist er verpflichtet, von den gemäß Rechtsbegehren II zur ergütung gelangenden Summen 5 % Zins zu bezahlen seit dem
August 1890, eventuell seit 20. Dezeuber 1890. Rechte Dritter überall vorbehalten. Zur Begründung wird ausgeführt: Theodor Heß habe nach dem konkordatsmäßig für seine Beerbung ab intestato maßgeben den zürcherischen Rechte keine erbfähigen Verwandten hinterlassen. Das Testament vom 10. Januar 1890 (dessen Gültigkeit im Uebrigen anerkannt werde) enthalte keine Erbeinsetzung, speziell nicht eine solche des Beklagten Tugginer. Sowohl das solothur nische als das zürcherische Recht unterscheiden zwischen Erbein setzung und Vermächtniß; beide Gesetze fordern zur Erbeinsetzung eine ausdrückliche Einsetzung auf den ganzen oder einen verhält nißmäßigen Theil des Nachlasses. An einer solchen Erbeinsetzung mangle es hier. Es liege auch nicht etwa eine Art von Universal vermächtniß (nach Analogie des legs universel des französischen Rrechts) zu Gunsten des Beklagten Tugginer vor. Den hauptsäch lichsten Theil seines Nachlasses, seinen Werthschriftenbesitz, benenne der Testator in seiner letzten Willensverordnung nicht ausdrücklich;
er könnte denselben also nur bei einer seiner Dispositionen oder vermittelst aller derselben mitverstanden haben. Das hätte aber Tugginer zu beweisen. Von den einzelnen Dispositionen könnte nur in Betracht kommen diejenige, durch welche dem Beklagten das Baarvermögen und das Mobiliar des Testators vermacht werde. Allein weder der eine noch der andere dieser Ausdrücke könne auf den Werthschriftenbestand bezogen werden. Der Begriff Baar vermögen enthalte offenbar eine nicht unerhebliche Einschränkung gegenüber dem einfachen Begriffe Vermögen; überhaupt bedeute Baarvermögen nach allgemeinem Sprachgebrauche Vermögen in gemünztem Gelde. Im Nachlasse des Theodor Heß habe sich nun ein Baarvermögen im Betrage von 2691 Fr. 45 Cts. vorge funden; auf dieses sei daher der Ausdruck des Testamentes offen bar zu beziehen. Der Begriff Mobiliar sodann bedeute nach allgemeinem Sprachgebrauche und der Terminologie der Gesetze nicht etwa Mobilien, bewegliche Sachen, überhaupt, sondern die Gesammtheit der Geräthe, welche zum Dienste der Haushaltung, zum Gebrauche und zur Verzierung des Wohnsitzes gehören. Auch aus dem Zusammenhange des Testamentes ergebe sich nicht, daß der Testator dem Beklagten sein ganzes Vermögen, mit Aus nahme der speziell andern Legataren zugewendeten Sachen, habe hinterlassen wollen. Der Eingang: Ich.... verfüge über mein Eigenthum wie folgt besage nicht nothwendig: Ich verfüge über all mein Eigenthum. Gesetzt übrigens auch, er hätte diese Bedeutung, so schlösse das doch nicht aus, daß der Testator im Laufe der Niederschrift des Testamentes absichtlich oder unabsichtlich einzelne Theile seines Vermögens übergangen haben könne. Es sei ja auch möglich, an einen Defekt des Intellekts zu denken, welcher den Testator neben den vielen kleinern Verfügungen gerade die Hauptsache, die Disposition über sein eigentliches Vermögen, die Werthschriften hätte vergessen lassen. In der zu Gunsten des Tugginer getroffenen Verfügung seien die einzelnen Begriffe, Baarvermögen, das Inventar des Geschäfts, Mobiliar, Silber zeug, Wäsche, Kleider u. s. w. nach Satzstellung und Interpunktion einander koordinirt und nicht etwa seien einzelne Begriffe andern, z. B. dem eingangs genannten Begriffe des Baarvermögens unter geordnet. Wenn der Testator am Schlusse die Abkürzung u. s. w. beifüge, so könne dies im Zusammenhange mit den vorausgehenden Ausdrücken nur bedeuten: Wäsche, Kleider und was etwa der gleichen Kleinigkeiten mehr sind," nicht aber habe der Testator dadurch den wesentlichsten Theil seines Vermögens, die Werth schriften, bezeichnen wollen. Sei daher der Beklagte nicht testa mentarisch zum Erben eingesetzt, noch ihm durch Universallegat das gesammte Vermögen des Erblassers (abzüglich der Partikular vermächtnisse) hinterlassen worden, so sei die Verlassenschaft eine erblose und falle nach 553 des solothurnischen Civilgesetzes kraft Erbrechtes oder nach 712 ibid. zufolge des staatlichen Hoheitsrechtes, wonach herrenlose Sachen dem Staate gehören, an den Staat Solothurn. Dieser verlange mithin die Erbschaft, soweit nicht über einzelne Theile derselben durch Legat zu Gunsten des Beklagten verfügt worden sei, nämlich die Werthschriften und die Buchforderungen, vom Beklagten heraus, wogegen er auch die Erbschaftsschulden übernehmen resp. sich anrechnen lassen werde. C. Nachdem diese Klage dem Beklagten zur Vernehmlassung mitgetheilt worden war, reichte der Kanton Zürich beim Bundes gerichte eine sowohl gegen Ludwig Tugginer als gegen den Kanton Solothurn gerichtete Klage ein, in welcher er die Anträge stellt:
Der Beklagte Ludwig Tugginer hat dem Stande Zürich die Verlassenschaft des am 5. April 1890 in Solothurn verstor benen Theodor Heß von Zürich, soweit sie laut Inventar in Gülten und Forderungsansprüchen besteht, herauszugeben, eventuell
Im Falle die Titel und Forderungen liquidirt sein sollten, hat der Beklagte dem Stande Zürich das Liquidationsergebniß, eventuell den durch Expertise zu ermittelnden Kurswerth zur Zeit der Liquidation und eventuell den Schatzungswerth laut Inventar vom 2. August 1890 zu vergüten und zwar mit 55,625 Fr. für die Gülten und 1068 Fr. für die Buchguthaben.
Der Beklagte Tugginer hat dem Staate Zürich die Nutz ungen, welche er von den in Art. 20 der Klage Solothurns ge nannten Titeln bezogen hat oder bis zur Rückgabe noch bezieht, zu vergüten und soweit die Gülten und Forderungen liquidirt sind, vom Liquidationsergebnisse, eventuell von den sub. II genannten Beträgen Zinsen à 5 % seit der Liquidation eventuell seit dem
Dezember 1890 und ganz eventuell seit dem 17. Januar 1891.
Der Fiskus des Kantons Solothurn hat keinen Rechtsan spruch auf die Verlassenschaft Theodor Heß. In formeller Beziehung wird bemerkt: Der Kanton Zürich glaube am Streitgegenstande ein besseres, beide Parteien aus schließendes Recht zu haben und trete deßhalb als Hauptinter venient selbst klagend gegen Ludwig Tugginer und gegen den Kanton Solothurn auf, wobei er beantrage, es seien die beiden Prozesse zu vereinigen. In rechtlicher Beziehung wird ausgeführt: Für die Beerbung des Theodor Heß gelte konkordatsmäßig heimat liches, also zürcherisches Recht; nach diesem ( 906 und 907) des zürcherischen privatrechtlichen Gesetzbuches) stehe nun dem Staate gegenüber seinen Kantonsbürgern, wenn keine erbfähigen Verwandten vorhanden seien, ein eigentliches Erbrecht im privat rechtlichen Sinne zu, welches sich von dem Rechte der übrigen Erben nur dadurch unterscheide, daß der Staat für die Erbschafts schulden stets nur bis zum Betrage der Nachlaßaktiven hafte. Dieses Erbrecht des Kantons Zürich schließe jeden Anspruch des Kantons Solothurn auf die Heß'sche Verlassenschaft aus. Gegen über dem Beklagten Tugginer werde auf die bereits in der Klage des Kantons Solothurn geltend gemachten Gründe verwiesen und überdem ausgeführt: In Bezug auf den Inhalt des Testaments komme nach dem Erbrechtskonkordate zürcherisches Recht zur An wendung, wie denn auch nach diesem Konkordate die Liquidation der Erbschaft den zürcherischen Behörden hätte überlassen werden sollen. Nach zürcherischem Rechte könne der Erblasser im Testa mente auch nur über einen Theil seines Nachlasses verfügen, wobei der Rest den gesetzlichen Erben anfalle. Soweit nicht aus drücklich und unzweifelhaft über den ganzen Nachlaß verfügt sei, trete daher die gesetzliche Erbfolge ein; es werden denn auch im Kanton Zürich testamentarisch thatsächlich meist nur einzelne Ver mächtnisse ausgesetzt, im Uebrigen dagegen die gesetzliche Erbfolge vorbehalten. Ein Universalvermächtniß sei dem zürcherischen Rechte unbekannt; dasselbe kenne nur das gewöhnliche Vermächtniß. Der Bedachte werde nicht Universalsuccessor; er hafte insbesondere nicht für die Erbschaftsschulden, sondern er erhalte nur eine be stimmte Sache, einen bestimmten Betrag oder eine bestimmte For derung oder mehrere solche Dinge zugeschieden. Ein solches Ver mächtniß liege hier vor. Der Erblasser habe bestimmte Nachlaß sachen genannt, welche dem Beklagten zukommen sollen; nirgends habe er dagegen erklärt, Tugginer solle sein Erbe sein oder sein ganzer übriger Nachlaß solle dem Tugginer zufallen. Das eine oder andere wäre nahe gelegen und hätte jede Spezifikation überflüssig gemacht, so daß man, da der Testator es nicht aus gesprochen habe, annehmen müsse, sein Wille sei eben nicht dahin gegangen. Es liege denn auch nichts vor, was eine Erbeinsetzung des Tugginer gerechtfertigt hätte. Der Testator habe offenbar dem Tugginer sein Waarenlager und Geschäft zuwenden wollen, damit er dasselbe fortsetzen könne. Dazu habe er ihm auch seinen Haus rath, Linge und Kleider zugetheilt und einen kleinen Betriebsfonds in Gestalt des vorhandenen baaren Geldes. Damit sei der Haupt zweck des Legates, die Fortsetzung des Geschäftes zu sichern, er reicht. Unter Baarvermögen verstehe man im gewöhnlichen Leben und auch in der Rechtssprache die Baarschaft, gemünztes Metall. Dagegen seien darunter Gülten, Schuldbriefe, Aktien, Obliga tionen, Forderungen nicht verstanden. Jedermann und besonders ein Kaufmann wisse, daß zwischen baarem Gelde und Forderungs rechten ein gewaltiger Unterschied sei. Wer von Baarvermögen spreche, denke daneben an anderes Vermögen, das er ausnehme. Gerade der Umstand, daß der Erblasser spezifizire und dabei den Haupttheil des Vermögens, die Werthschriften, nicht nenne, spreche dafür, daß er keine Erbeinsetzung, sondern ein Legat gewollt habe. D. In seiner Antwort auf die Klage des Kantons Solothurn ringt der Beklagte vorerst einige Berichtigungen bezüglich des ihm zugekommenen Nachlaßbetrages an. In Bezug auf die Trag weite des Testamentes bemerkt er: Der Kläger behaupte, daß dem Beklagten durch das Testament weder die Werthschriften des Testators noch die Buchforderungen hinterlassen worden seien. Beides sei unrichtig. Dem Beklagten werde das Inventar des Geschäftes zugewendet. Zu diesem gehören auch die Buchforde rungen, die sammt und sonders aus dem Geschäftsverkehre des Erblassers herrühren und somit nicht minder als der Waaren vorrath einen Bestandtheil des Geschäftsinventares bilden. Die Werthschriften des Testamentes sodann haben sämmtlich aus In haberpapieren bestanden, welche (mit einer einzigen unbedeutenden
Ausnahme) an der Börse cotirt seien und somit jeden Augenblick ohne Umständlichkeiten realisirt werden können. Nach dem Wort laute des Testamentes sowohl als nach der offenbaren Absicht des Testators seien diese Werthtitel in der Verfügung zu Gunsten des Beklagten inbegriffen und zwar unter der Bezeichnung Baar vermögen. Grammatikalisch sei das Wort baar synonim mit rei ledig rein. Baarvermögen sei somit gleichbedeutend mit unbelastetem, liquidem, reinem Vermögen; es bedeute auch disponibles Vermögen im Gegensatz zu anwartschaftlichem, solches das stets realisirbar sei. In diesem Sinne werde das Wort auch im gewöhnlichen Sprachgebrauche und im Geschäftsverkehr ver wendet. Man begegne ihm in diesem Sinne sehr häufig in der Unterhaltungslitteratur, in Zeitungspublikationen, aber auch in der Gerichtssprache. Aus dem ganzen Inhalte des Testamentes gehe unzweideutig hervor, daß der Testator den Ausdruck in diesem Sinne gebraucht habe. Er habe sich im Jahre 1889 durch eine Anfrage in Zürich vergewissert, daß er keine erbfähigen Ver wandten aus dem Geschlechte Heß mehr besitze und habe daher die ganze Succession in seinen Nachlaß testamentarisch feststellen wollen. Diese Absicht spreche er denn auch im Eingange des Testamentes so deutlich als möglich aus. Nachdem er sodann eine Anzahl einzelner Dispositionen getroffen, folge als letzte und um fassendste, an die sich nur noch die Bestellung des Testaments vollstreckers anschließe, die Verfügung zu Gunsten Tugginers. Während bei allen übrigen Bedachten die betreffenden Sachen in dividuell bezeichnet seien, werden die dem Tugginer bestimmten Vermögenstheile nur in Gattungsbegriffen aufgeführt; daraus und auch aus dem angehängten u. s. w. gehe der Wille des Testators hervor, daß Tugginer eben alles erhalten solle, was vorher nicht speziell ausgenommen worden sei und damit habe der Testator, seiner am Anfang ausgesprochenen Absicht ent sprechend, über sein ganzes Vermögen disponirt. Es sei allerdings richtig, daß nicht eine ausdrückliche Erbeinsetzung vorliege. Allein darüber könne kein Zweifel sein, was dem Beklagten aus dem Nachlasse zukommen solle. Ob man aus allen Umständen des Falles auf eine Erbeinsetzung schließen wolle, oder dem Beklagten die Nachlaßobjekte als Universalvermächtniß zukommen, brauche nicht weiter untersucht zu werden, da dies die Rechte des Be klagten nicht berühre. Das Motiv der Zuwendung an Tugginer habe darin gelegen, daß der Testator, der früher ein Familienleben nie gekannt habe, sich in seinen letzten Jahren enger an seinen Hausherrn Tugginer und dessen Familie angeschlossen und von dieser während seiner häufigen Krankheiten verpflegt worden sei daneben wohl auch noch darin, daß Tugginer wie der Testator einer patrizischen Familie angehört, sich aber in ziemlich dürftigen Verhältnissen befunden habe. Bemerkt werden wöge auch, daß von der im Inventar aufgenommenen Baarschaft von 2691 Fr. 45 Cts. 2500 Fr. in Banknoten bestanden haben. Diese können nicht als gemünztes Geld betrachtet werden, sondern seien gewöhn liche Inhaberpapiere. Konsequenterweise müßte daher der Kläger von seinem Standpunkte aus dieselben von dem Begriffe Baarver mögen ausschließen, wonach denn die Hauptzuwendung an Tug giner, das demselben in erster Linie zugedachte Baarvermögen, sich auf 191 Fr. 40 Cts. reduziren würde. Demnach werde beantragt: Es sei die Klage des Staates Solothurn vom 25. März 1891 in vollem Umfange abzuweisen. Den gleichen Antrag stellt der Beklagte auch gegenüber der Klage des Staates Zürich vom 28. April 1891, deren Behandlung im Einverständniß der Parteien mit derjenigen der Klage des Kantons Solothurn verbunden worden ist. E. Der Staat Solothurn trägt auf Abweisung der Klage des Kantons Zürich unter Kosten und Entschädigungsfolge an, während er an seiner Ansprache gegenüber dem Beklagten Tugginer replicando festhält. Der Kanton Zürich hält replicando sowohl gegenüber L. Tugginer als gegenüber dem Kanton Solothurn seine Klage aufrecht. Tugginer und der Kanton Solothurn tragen duplicando auf Abweisung des Begehrens des Kantons Zürich an. F. Vom Instruktionsrichter ist über den Bestand des Nachlasses des Th. Heß auf Begehren der Parteien in verschiedenen Rich tungen Beweis erhoben worden. G. Bei der heutigen Verhandlung wird im Einverständnisse der Parteien beschlossen, es sei zunächst nur darüber zu verhandeln, oo der Vindikationsanspruch gegen Tugginer prinzipiell begründet set. Die Anwälte der Kantone Solothurn und Zürich einigen
sich dahin, daß rücksichtlich dieser Frage der Vertreter des Kantons Solothurn den ersten, der Vertreter des Kantons Zürich dagegen den Replikvortrag übernimmt. Die Vertreter der Parteien halten hierauf die im Schriftenwechsel gestellten Anträge aufrecht, wobei immerhin der Vertreter des Kantons Zürich ausdrücklich erklärt, daß er auf die ziffermäßige Ausrechnung nicht eintrete, sondern deren Feststellung, gestützt auf die Ergebnisse des Beweisverfahrens, dem Gerichte überlasse. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: