Art. 52 OR, Art. 54 OR; compensation for death of a spouse caused by grossly negligent blasting. A dependent relationship within Art. 52 OR exists not only where the deceased provided the claimant's full maintenance, but also where the deceased contributed in part to the claimant's subsistence or would likely have done so in the ordinary course of events. For a surviving spouse, such support is exceptional and, where only intermittent and partial, yields only a modest indemnity. Independently of proof of exact patrimonial loss, Art. 54 OR allows an appropriate monetary satisfaction to close relatives when the death was caused by gross negligence; the amount is fixed according to the particular circumstances, including the seriousness of the fault and the personal injury suffered by the claimant (consid. 2-3).
Weise, unter Mitwirkung seiner Frau, wäre es ihm mit der Zeit möglich gewesen, Ersparnisse zu machen, wie sie denn schon bis jetzt sich einen ordentlichen Hausrath haben anschaffen und etwas Weniges bei Seite legen können. Den materiellen Vortheil, welcher dem Kläger durch die Thätigkeit seiner Frau erwachsen sei, könne man wenigstens auf 500 Fr. per Jahr veranschlagen; dem ent spreche ein Rentenkapital von circa 8700 Fr. Ganz abgesehen hievon aber glaube der Kläger hauptsächlich deßhalb eine Ent schädigung von 10,000 Fr. beanspruchen zu können, weil er an seiner Frau eine treue, liebende Gattin verloren habe, mit welcher er stets im besten Frieden gelebt und welche in aufopferungsvoller Weise für ihren Mann besorgt gewesen sei und das Hauswesen in musterhafter Ordnung gehalten habe. Zu der Entschädigung von 10,000 Fr. kommen noch 48 Fr. für Beerdigungskosten. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Klage macht der Re gierungsrath des Kantons Basellandschaft geltend: Obschon der Kausalzusammenhang zwischen den durch einen Staatsbeamten an geordneten Sprengungen und dem Tode der Frau des Klägers vorhanden sei, anerkenne der Staat doch keine Entschädigungs pflicht. In erster Linie fehle ihm die Passivlegitimation. Nach der basellandschaftlichen Verfassung und dem kantonalen Verantwort lichkeitsgesetze sei jeder Beamte für seine Amtsführung persönlich haftbar. Art. 62 beziehungsweise 64 O. R. finde im vorliegenden Falle keine Anwendung, da der dem Staate obliegende Unterhalt der Bäche nicht als Gewerbebetrieb könne aufgefaßt werden. Wenn daher eine Schadensersatzklage überhaupt statthaft wäre, so wäre sie nicht gegen den Staat, sondern gegen diejenige Person zu richten, welche die Schädigung verursacht habe. Es liege aber überhaupt eine unerlaubte Handlung im Sinne der Art. 50 u. ff. O. R. nicht vor, sondern es handle sich um einen unglücklichen Zufall, welcher nicht habe vorausgesehen werden können. Nach den örtlichen Verhältnissen und bei den gebrauchten schwachen Sprengladungen habe nicht angenommen werden können, daß Personen, welche sich auf der Straße befinden, irgendwie gefährdet werden. Eventuell, wenn Fahrlässigkeit angenommen werden sollte, so könnte dieselbe offenbar nicht als eine grobe im Sinne von Art. 54 O. R. bezeichnet werden. Der Beklagte wäre daher gemäß Art. 52 O. R. nur mit den Arzt und Beerdigungskosten zu belasten. Eine Entschädigung für den Verlust seiner Frau könne Kläger nicht beanspruchen, da er im besten Mannesalter stehe und er keineswegs auf den Verdienst seiner Frau angewiesen gewesen sei. Kinder seien keine vorhanden. Ganz eventuell werde die geforderte Entschädigung als eine übertriebene bezeichnet und unter allen Umständen verlangt, daß dieselbe ganz bedeutend reduzirt werde. Es werde darauf hingewiesen, daß der Kläger selbst den Verdienst seiner Frau vor Statthalteramt Arlesheim auf 20 bis 25 Fr. für 10 Tage angegeben habe, während die Klage von 13 Fr. 60 Cts. per Woche spreche. Es werde bestritten, daß der Kläger auf einen sehr bescheidenen Verdienst angewiesen und oft wochenlang ohne Verdienst gewesen sei; eventuell wenn der Kläger als Holzhacker zeitweilig keine Beschäftigung hatte, wäre es ihm ein Leichtes ge wesen, in Basel andere Arbeit zu finden, sofern er überhaupt arbeiten wolle. D. In Replik und Duplik halten beide Parteien an ihren usführungen fest, ohne wesentlich neues vorzubringen. E. Aus dem vom Instruktionsrichter erhobenen Zeugen und Sachverständigenbeweise ist hervorzuheben: Die Zeugen Verwalter Bertschinger und Landjäger Wirz in Birsfelden bezeugen, daß die Holzhacker in Birsfelden im Winter zeitweise wochenlang keinen Verdienst haben; Landjäger Wirz auch, daß zeitweise Taglöhner keine Arbeit finden. Die darüber einvernommenen Zeugen schildern die getödtete Frau Madörin als eine brave, fleißige und sparsame Frau; Verwalter Bertschinger meint, dieselbe habe aus ihrem klei nen Verdienste regelmäßig für Bezahlung des Hauszinses gesorgt, auch im Winter 1886/1887, als die Holzhacker in Birsfelden keinen Verdienst hatten, habe sie ihren Miethzins bezahlt. Die Sachverständigen sprechen sich dahin aus: Aus den Zeugenaus sagen gehe hervor, daß die beim Sprengen beschäftigten Leute, außer Jourdan, Sohn, in dergleichen Arbeiten keine Erfahrung hatten. Gegen Art und Weise der Bohrung und Ladung sei nichts einzuwenden, dagegen sei in Anbetracht der Beschaffenheit des Gesteins (Nagelfluh) und der Nähe der menschlichen Wohnungen und Verkehrswege die Anordnung von Vorsichtsmaßregeln (Auf legen von Holz 2c., Aufstellen von Wachen) unbedingt geboten gewesen. Die Distanz zwischen der Sprengstelle und dem Ver letzungsorte sei durchaus nicht eine so große, daß man hätte an
nehmen können, die Steine werden nicht bis zur Straße geschleu dert werden. F. Bei der heutigen Verhandlung beantragt der Vertreter des Klägers Zuspruch seines im Schriftenwechsel gestellten Rechts begehrens unter Kosten und Entschädigungsfolge. Der Vertreter des Beklagten erklärt, nach dem Expertengut achten halte letzterer an der grundsätzlichen Bestreitung der Klage nicht mehr fest, sondern erkenne prinzipiell die Schadenersatzpflicht an, beantrage dagegen, die Klageforderung sei bedeutend zu re duziren. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
der Sprengarbeiten Sicherheitsvorkehren mit Rücksicht auf die Nähe menschlicher Wohnungen und Verkehrswege absolut geboten, da die Entfernungen keine solche waren, daß hätte angenommen wer den dürfen, die Steine werden nicht bis auf die Straße geschleu dert werden. Dessenungeachtet sind alle Vorsichtsmaßregeln unter lassen worden. Dies erscheint gewiß als ein grobes Verschulden derjenigen Angestellten, welchen die Leitung der Sprengarbeit oblag Denn diese mußten bei auch nur einiger Aufmerksamkeit wahr nehmen, daß hier Vorsichtsmaßregeln geboten seien und mußten daher die ausführenden Arbeiter in diesem Sinne instruiren. Wird demnach bei Bemessung der Entschädigung in Betracht gezogen, daß dem Kläger durch die Tödtung seiner Ehefrau eine getreue und tüchtige Hausfrau entzogen und er dadurch in seinen persön lichen Verhältnissen schwer verletzt wurde, so erscheint es in Wür digung aller Umstände als angemessen, die Entschädigung im Ganzen (abgesehen von den Beerdigungs und Arztkosten) auf 2000 Fr. festzusetzen. Die klägerischen Behauptungen über den Betrag des Verdienstes der Ehefrau können zu Festsetzung einer höhern Entschädigung nicht führen. Selbst wenn dieselben im Wesentlichen als richtig vorausgesetzt werden, so ist doch klar, daß es sich hier nicht um einen Erwerb handelte, welcher der Ehe frau auch für die Zukunft gesichert war oder welchen dieselbe zu Unterhaltung des Ehemannes zu suchen verpflichtet gewesen wäre. Vielmehr war es ja an sich Sache des Ehemannes, die Frau zu unterhalten und nicht umgekehrt, und ist wohl ohne Weiters an zunehmen, daß auf die Dauer bei fortschreitendem Alter, Ver mehrung der Familie u. s. w., die Ehefrau höchstens ihren eigenen Lebensunterhalt zu gewinnen in der Lage gewesen wäre. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage wird dahin für begründet erklärt, daß der Beklagte dem Kläger eine Entschädigung von 2048 Fr. (zweitausend und achtundvierzig Franken) sammt Zins zu 5 % (fünf Prozent) seit 30. Dezember 1890 zu bezahlen hat; mit seiner Mehrforderung ist der Kläger abgewiesen.