Art. 27 Ziff. 2 O.G.; private-law jurisdiction over negatory action against alleged military encroachment on property. A claim seeking recognition of the freedom of ownership from an asserted servitude, cessation of disturbances and damages for unlawful interferences is, in principle, a civil action, even if the alleged interferences result from military exercises ordered by federal authorities. The civil judge is competent where the defendant does not invoke a statutory public-law restriction but only relies on the exercise of sovereign power. Art. 226 of the Military Organization concerns wartime requisitions and does not, for peacetime, create a permanent servitude over neighboring land. A damages claim forming part of the negatory action does not alter the civil nature of the dispute (consid. 2-3).
durch die schweizerische Eidgenossenschaft für dieselbe haben sollen, 6. Die schweizerische Eidgenossenschaft sei schuldig, dem Kläger für die Störung und Beschränkung seines Eigenthums seit dem
schließlich der erwähnten Expertenkommission zustehe. Damit sei die Einrede der Inkompetenz auch für den letzten Klageschluß begründet. C. In seiner Entgegnung auf dieses Zwischengesuch macht der Kläger geltend: Die Kompetenzeinrede sei, weil nicht innert drei Wochen, von Mittheilung der Klageschrift an, angebracht, ver spätet. Dieselbe sei aber auch unbegründet. Die bernische, vom Bunde gewährleistete, Kantonsverfassung, garantire in 83 die Unverletzlichkeit jeglichen Privateigenthums. Wenn die Eidgenossen schaft für ihre Schießübungen die Luftsäule über den klägerischen Grundstücken in Anspruch nehme und sogar in die Bodenfläche selbst Geschosse sende, so liege darin die Anmaßung einer Servitut, welche, sofern eben eine Dienstbarkeit in Wirklichkeit nicht bestehe, sich als widerrechtlicher Eingriff in das Eigenthum des Klägers qualifizire. Zum Schutze gegen derartige widerrechtliche Eingriffe in Privatrechte seien die Gerichte eingesetzt; diese haben darüber zu entscheiden, ob die Servitut, welche die Eidgenossenschaft sich thatsächlich anmaße, rechtlich bestehe. Die Klage sei in der Haupt sache eine actio negatoria. Dieselbe gehe durchaus nicht dahin, der Eidgenossenschaft die Berechtigung zu Schießübungen auf der Thuner Allmend aberkennen zu lassen, sondern habe in erster Linie den Zweck, die Anerkennung der Freiheit des klägerischen Eigen thums zu konstatiren, dann aber auch Maßnahmen zum Schutze dieses Eigenthums zu erwirken. Das Gericht habe somit nicht über die Statthaftigkeit militärischer Maßnahmen zu entscheiden, sondern einzig und allein über Fragen privatrechtlicher Natur. Ob nach Entscheidung dieser privatrechtlichen Fragen die bis jetzt angeordneten militärischen Maßnahmen noch statthaft seien, möge dann der Bundesrath von sich aus prüfen. Bestritten werde, daß die Eidgenossenschaft kraft ihrer Militärhoheit berechtigt sei, Privat rechte zu verletzen. Sollte aber auch ein derartiges Recht der Eidgenossenschaft bestehen, so könnte dies doch nicht zu Zuspruch der Kompetenzeinrede, sondern nur zu Abweisung der Klage füh ren. Wenn das Gericht finden sollte, der Eigenthümer sei zu Folge der Militärhoheit der Eidgenossenschaft verpflichtet, Eigen thumsverletzungen der hier in Rede stehenden Art zu dulden, so müßte alsdann die Klage abgewiesen werden. Dagegen habe über die eivilrechtliche Frage, ob eine derartige Eigenthumsbeschränkung bestehe, der Civilrichter zu entscheiden. Der Kläger habe am 9. Januar 1891 beim Richteramt Thun das Begehren gestellt, dasselbe möchte gegen die schweizerische Eidgenossenschaft eine den Verhält nissen angemessene provisorische Verfügung erlassen, dahingehend, daß Christian Barfuß durch das Schießen mit Artilleriegeschossen auf dem der Eidgenossenschaft gehörigen Artilleriewaffenplatze in Thun in seinem Besitzstande nicht bedroht werde. Die Eidgenossenschaft habe gegenüber diesem Gesuche die Zuständigkeit des bernischen Richters mit der Begründung bestritten, sie sei in der Hauptsache Beklagte und es handle sich um den Schutz im Besitze von Liegen schaften, deren Werth 3000 Fr. weit übersteige; ebenso um die Abwendung von Schaden, der unter Umständen 3000 Fr. weit übersteigen könnte. Auch ein später folgender allfälliger Haupt prozeß würde in die Kompetenz des Bundesgerichtes fallen, da der Hauptwerth 3000 Fr. übersteigen würde. Daraufhin haben sich die bernischen Gerichte für inkompetent erklärt. Die Eidge nossenschaft habe somit ausdrücklich anerkannt, daß der Haupt prozeß, wie er nun eingeleitet sei, in die Kompetenz des Bundes gerichtes falle. Was das Klagebegehren sub 6 anbelange, so sei dasselbe, nach den Grundsätzen über objektive Klagenhäufung, un zweifelhaft zulässig. An sich könnte dieses Begehren, auch wenn die übrigen Klagebegehren wegen Inkompetenz von der Hand ge wiesen würden, doch noch als selbständiges Begehren aufrecht er halten werden. Um indeß die Sache zu vereinfachen, unterziehe sich der Kläger für den Fall, daß die Inkompetenzeinrede gegen über Ziffer 1 5 der Klagebegehren zugesprochen werden sollte, dem bezüglichen Begehren auch hinsichtlich des Klagebegehrens sub Ziffer 6. In Zusammenfassung des Angebrachten werde beantragt, das Bundesgericht möge erkennen: Die schweizerische Eidgenossen schaft sei mit dem Rechtsbegehren ihres Zwischengesuches abzuweisen. D. Bei der heutigen Verhandlung halten beide Parteien die im Schriftenwechsel gestellten Anträge aufrecht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Kompetenz des Bundesgerichtes von Amtes wegen zu prüfen 2. Der Kläger verlangt Anerkennung der Freiheit seines Eigen thums von einer Dienstbarkeit zu Schießzwecken der Eidgenossen schaft (so lange eine solche nicht im Wege der Expropriation gegen Entschädigung auferlegt sei), Verpflichtung der Beklagten zu Unter lassung weiterer Störungen, richterlichen Schutz gegen solche durch Anordnung geeigneter Maßnahmen und endlich (Rechtsbegehren 6 Schadenersatz für die Störung und Beschränkung seines Eigenthums seit 1. Januar 1886 und dadurch zugefügte ernstliche Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse. Die Klage qualifizirt sich demnack als actio negatoria und zwar darf auch das Rechtsbegehren 6 als Bestandtheil dieser Klage betrachtet werden. Dasselbe macht nicht einen selbstständigen, von dem Fundamente der Negatorien klage unabhängigen Ersatzanspruch geltend, sondern es verlangt Ersatz für den Schaden, welcher durch die als widerrechtlich be zeichneten Eingriffe der Beklagten in das Eigenthum des Klägers verursacht worden sei. Daß dabei auch eine durch die fraglichen Eingriffe zugefügte ernstliche Verletzung der persönlichen Verhält nisse des Klägers behauptet wird, ändert hieran nichts. 3. Bildet somit das sechste Klagebegehren lediglich einen Be standtheil der Negatorienklage, so ist der gesetzliche Streitwerth für die Klage in ihrem ganzen Umfange zweifellos gegeben und es ist daher das Bundesgericht gemäß Art. 27 Ziffer 2 O. G. kompetent, sofern die Streitigkeit als eine civilrechtliche erscheint. Nun verlangt der Kläger nach den Klagebegehren und deren Be gründung Schutz eines Privatrechtes; er behauptet, daß die Be klagte sich durch die Art und Weise der Benützung ihres Artillerie schießplatzes auf der Thuner Allmend den Inhalt einer Dienst barkeit an den klägerischen in der Schußrichtung gelegenen Grund stücken zu Unrecht anmaße. Wenn trotz dieser unzweifelhaft privatrechtlichen Begründung der Klage die Beklagte die privat rechtliche Natur der Streitsache leugnet, so beruft sie sich darauf, die Artillerieschießübungen auf der Thuner Allmend beruhen auf hoheitlichen Anordnungen der Militärbehörde, über deren Statt haftigkeit einzig die Administrativbehörden des Bundes zu ent scheiden haben. Diese Einwendung ist indeß nicht geeignet, die aufgeworfene Kompetenzeinrede zu begründen. Die Klagebegehren gehen nicht dahin, es sei der Beklagten die Vornahme von Schieß übungen auf ihrem Artilleriewaffenplatze Thun zu untersagen, sondern sie bezwecken einzig und allein den Schutz des klägerischen Eigenthums. Sie streben nicht ein Verbot der Schießübungen, sondern lediglich der servitutenähnlichen Inanspruchnahme des klägerischen Eigenthums an. Nun mag dahingestellt bleiben, ob nicht dann, wenn die Beklagte, gestützt auf ein Gesetz, eine Eigenthumsbeschränkung des Inhaltes behauptete, daß die Grund eigenthümer, speziell die Anlieger eidgenössischer Waffenplätze, sich die dauernde Inanspruchnahme ihres Eigenthums zu militärischen Schießübungen, gegen den Ersatz körperlicher dadurch herbeige führter Beschädigungen, gefallen lassen müssen, die Kompetenz des Civilrichters zu materieller Entscheidung der vorliegenden Klage ausgeschlossen wäre. In diesem Falle könnte gesagt werden, es liege trotz der auf Schutz eines Privatrechts gerichteten Fassung der Klagebegehren, doch nicht ein Streit über Privatrecht, sondern über öffentliches Recht vor, da die Klage in Wirklichkeit nicht gegen den Bestand einer von der Beklagten gar nicht bean spruchten privatrechtlichen Eigenthumsbeschränkung sich richte, sondern auf Feststellung der Nichtexistenz einer öffentlich recht lichen Eigenthumsbeschränkung, eines öffentlichen Rechtes der Be klagten, gehe. Allein dieser Fall liegt hier nicht vor. Die Be klagte behauptet in That und Wahrheit gar nicht, daß eine gesetzliche Eigenthumsbeschränkung des erwähnten Inhaltes bestehe. Sie hat eine sachbezügliche Gesetzesbestimmung nicht angeführt und eine solche besteht auch nicht. Die Militärorganisation ver pflichtet in Art. 226 die Kantone, Gemeinden, Korporationen und Privaten, im Kriegsfalle ihr bewegliches und unbewegliches Eigenthum zum Zwecke der Ausführung militärischer Anord nungen auf Verlangen der kompetenten Militärkommandanten zur Verfügung zu stellen. Dagegen enthält sie für den Friedensdienst eine derartige Anordnung nicht. Das von der Beklagten gegen über der Schadenersatzforderung des Klägers angeführte Ver waltungsreglement für die schweizerische Armee vom 27. März 1885 sodann ist einerseits kein Gesetz, da es zwar wohl durch Bundesbeschluß genehmigt, aber nicht im Wege der Gesetzgebung, als Gesetz oder allgemein verbindlicher Bundesbeschluß, unter Referendumsvorbehalt oder Dringlichkeitserklärung erlassen worden ist; andererseits spricht dasselbe eine Eigenthumsbeschränkung des
in Rede stehenden Inhaltes ebenfalls nicht aus. Die Bestim mungen seines VIII. Abschnittes über Kultur und Eigenthums beschädigungen beziehen sich, wie ihr Zusammenhang und Inhalt deutlich zeigen, nur auf bestimmte vorübergehende Störungen und Schädigungen durch Truppenübungen, nicht dagegen gu dauernde Beeinträchtigung fremden Eigenthums durch bleibende Veranstaltungen der Kriegsverwaltung. In ersterer Richtung moch ten in dem Verwaltungsreglemente die nöthigen Anordnungen ge troffen werden, da es sich hier um vorübergehende und unver meidliche Wirkungen der gesetzlich vorgesehenen Truppenübungen handelt, bei welchen auch eine vorgängige Expropriation der Grundeigenthümer unmöglich ist. Dagegen konnte und wollte das Verwaltungsreglement gewiß für die bleibenden Einrichtungen der Kriegsverwaltung kein ausnahmsweises Recht schaffen, nicht zu deren Gunsten für die eidgenössischen Waffenplätze u. dgl., unter Abweichung von den allgemeinen privatrechtlichen Grundsätzen, das Privateigenthum mit Beschränkungen belegen, wie sie für die Anlagen anderer Zweige der öffentlichen Verwaltung unzweifel haft nicht bestehen. Steht somit eine öffentlich-rechtliche gesetzliche Eigenthumsbeschränkung nicht in Frage, so vermag der bloße Hinweis der Beklagten darauf, daß sie die Schießübungen kraft ihres Hoheitsrechtes anordne, die richterliche Kompetenz nicht aus zuschließen. Der Zuspruch der Klage schließt die Ausübung des militärischen Hoheitsrechtes nicht aus, sondern es würde durch deren Gutheißung nur bewirkt, daß die Kriegsverwaltung, sofern sie für ihre Zwecke fremdes Eigenthum dauernd beanspruchen will, wie jeder andere Verwaltungszweig, das entsprechende Privatrecht zu erwerben hat. In diesem Sinne ist denn auch die Militär verwaltung selbst in andern Fällen zu Werke gegangen, wie gerade auch das von derselben in frühern Jahren gegenüber dem Kläger beobachtete Verfahren zeigt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die von der Beklagten aufgeworfene Einrede der Inkompetenz des Gerichtes wird abgewiesen.