Art. 58 BV; Art. 9 KV Graubünden; constitutional guarantee of the lawful judge in criminal matters; the guarantee is not violated by the mere application of cantonal jurisdictional and procedural rules. It does not elevate cantonal forum provisions into constitutional law, but only excludes exceptional courts and arbitrary departure from the statutory judge in individual cases. The temporal application of a cantonal criminal procedure statute, including the question whether pending cases remain with the forum seized under the former law, is a matter of cantonal law and, absent a constitutional flaw, escapes federal review (consid. 1-2).
B. Gegen diesen Entscheid ergriffen die Eheleute Riedi Cadisc den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, mit der Be hauptung, sie werden durch denselben in Verletzung des Art. 58, B. V. und 9 K. V. ihrem verfassungsmäßigen Richter entzogen Sie führen wesentlich aus: Die Ansicht des Kleinen Rathes daß Straffälle, die unter dem alten Gesetze bereits anhängig ge macht waren, fortwährend nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu behandeln seien, sei unrichtig. Neue absolut zwingende Gesetze seien sofort in allen Fällen anzuwenden und das neue, die Ge richtskompetenzen ändernde, Gesetz über das Strafverfahren quali fizire sich nun als ein solches Gesetz absolut zwingenden Charakters. Selbst wenn übrigens das alte Strafverfahren fortwährend an wendbar sein sollte, so müßte doch das Kantonsgericht, nachdem die Rekurrenten demselben wegen Urkundenfälschung seien über wiesen worden, auch die frühere Anschuldigung wegen falscher An klage in Behandlung ziehen; denn 7 des alten Strafverfahrens mache es dem Kantonsgerichte zur Pflicht, wenn ein Angeschul digter ihm überwiesen sei, auch alle weiter sich ergebenden oder einlaufenden Anzeigen oder Anschuldigungen gegen den Inquisiten zu untersuchen und seine dadurch an den Tag kommenden Ver gehen oder Verbrechen zu bestrafen. Der Angeschuldigte habe ein Recht auf gleichzeitige Behandlung und Beurtheilung verschiedener ihm zur Last gelegter Delikte, zumal er daran mit Rücksicht auf die Strafzumessung und die Prozeßkosten ein großes Interesse habe. Demnach wird in der Hauptsache beantragt: Das Bundes gericht wolle den kleinräthlichen Entscheid vom 15. Juni 1892 kassiren und den Straffall betreffend die von Banquier Töndury gegen die Eheleute Riedi Cadisch denunzirte falsche Anklage als in die Kompetenz des Kantonsgerichtes Graubünden fallend erklären. C. Der Kleine Rath des Kantons Graubünden verweist in seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde im Wesentlichen auf die Begründung seiner angefochtenen Entscheidung, indem er bei fügt: Eine Verletzung des Art. 58 B. V. liege nicht vor. Denn dieser Artikel beziehe sich, wie das Bundesgericht bereits mehrfach ausgesprochen habe, nur auf civilrechtliche Fälle. Ebensowenig sei Art. 9 K. V. verletzt. Es handle sich um die Frage, ob das Gesetz betreffend das Gerichtsverfahren in Straffällen vom 9. No vember 1890 rückwirkend sei. Die Anwendung kantonaler Gesetze sei aber ausschließlich Sache der kantonalen Gerichte und Behör den und unterliege nicht der cognitio des Bundesgerichtes. Dem nach sei das Bundesgericht nicht kompetent, auf die Beschwerde der Eheleute Riedi Cadisch einzutreten, weßhalb deren Abweisung beantragt werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
es offenbar mit Grund nicht behaupten. Demnach liegt denn eine Verletzung der Garantie des verfassungsmäßigen Richters nicht vor und es ist daher der Rekurs als unbegründet abzu weisen. Die andere, von den Rekurrenten in ihrer Rekursschrift erörterte Frage, ob die kleinräthliche Entscheidung auf richtiger Auslegung und Anwendung des kantonalen Gesetzesrechtes beruhe. entzieht sich nach bekanntem Grundsatze der Nachprüfung des Bundesgerichtes. Es mag allerdings zweifelhaft sein, ob es richtig ist, den für das Privatrecht ausgebildeten Grundsatz von der so genannten Nichtrückwirkung der Gesetze in der Art, wie der Kleine Rath dies gethan hat, auch auf das Gebiet des Straf prozeß und Gerichtsverfassungsrechtes anzuwenden. Allein weder die Bundes noch die Kantonsverfassung enthalten nun Regeln über die zeitliche Rechtsanwendung überhaupt oder speziell im Strafprozeßrechte. Es handelt sich daher in der gedachten Richtung ausschließlich um eine der Nachprüfung des Bundesgerichtes ent zogene Frage der Anwendung des kantonalen Gesetzesrechtes. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.