Art. 59 Abs. 1 BV; Abgrenzung von Arrest und vorsorglicher Verfügung zur Erhaltung des Streitgegenstandes; ein Arrest liegt nur vor bei Sicherstellung einer Forderung durch Zugriff auf Vermögensstücke des Schuldners. Dient die Massnahme dem blossen Erhalt eines individuell bestimmten Streitgegenstandes bis zum rechtskräftigen Austrag des Streites, so fällt sie nicht unter das Verbot des Wohnsitzarrestes. Solche Verfügungen sind zulässig am Ort der gelegenen Sache, sofern binnen angemessener Frist der Hauptprozess beim nach der Verfassung zuständigen Richter anhängig gemacht wird; andernfalls fällt die Massnahme dahin (consid. 2–3).
rechtstehend und in Rapperswyl, Kanton St. Gallen, fest nieder gelassen sei, so verstoße diese Verfügung gegen den angeführten Art. 59 Abs. 1. B. V In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde beantragt der Rekursbeklagte H. Donau, das Bundesgericht wolle die Be schwerde als unbegründet abweisen und die Gegenpartei zu einer Entschädigung von 50 Fr. verurtheilen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Nicht zum Zwecke der Begründung des forum arresti sondern einzig und allein um die rei vin dicatio möglich zu machen, habe der Rekursbeklagte einen Se quester im Sinne von Art. 308 Ziff. 1 der graubündnerischen Civil prozeßordnung ausgewirkt. Die rechtliche Begründung, welche dem Arrestgesuche vor dem Kreisamt Schanfigg gegeben worden, sei gleichgültig. Daß ein Eigenthumsanspruch wegen mangelnder Tradition nicht erhoben worden sei und nicht habe erhoben werden können, sei unrichtig. Die Parteien haben nämlich vor Kreisamt Schanfigg einen besondern Vertrag dahin abgeschlossen, daß der Rekurrent im Schlagen und Aufrüsten des Holzes fortfahren solle, damit hierin im Interesse beider Parteien keine Verzögerung und Kostenvergeudung stattfinde. Es liege demnach der Fall einer Eigenthumsübertragung durch constitutum possessorium gemäß Art. 202 O. R. vor. Darauf wie der Anspruch vor Vermittler amt formulirt worden sei, komme nichts an, da dort nur ganz allgemein der Klagegrund angegeben werden solle. Der Rekurs beklagte mache keine vom Arrestobjekte unabhängige persönliche Forderung an den Rekurrenten geltend, sondern einen dinglichen Anspruch auf das Holz; es handle sich um einen Vindikations streit, zu dessen Sicherung der rekurrirte Sequester die vorsorg liche Maßnahme bilde. Es liege auch kein Arrest in Vermögen des Rekurrenten vor. Denn seit dem Vertragsabschlusse bilde das betreffende Holz keinen Vermögensbestandtheil des Rekurrenten mehr, sondern sei dasselbe höchstens Streitgegenstand. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
D auf Art. 309 Ziff. 8 ibid, wonach das Befehlsverfahren statt haft ist für Sicherstellung einer Forderung durch Arrestlegung Beschlagnahme von Vermögensstücken des Schuldners) . Richtig ist nun, nach dem in Erwägung 1 Ausgeführten, allerdings, daß die Art. 309 Ziff. 1 und 7 nicht direkt zutreffen. Allein nichts destoweniger liegt hier nicht ein Arrest im Sinne des Art. 59 bs. 1 B. V. vor, sondern eine vorsorgliche Verfügung. Der lrrest bezweckt die Sicherstellung einer gefährdeten Forderung durch Beschlagnahme von Vermögensstücken des Schuldners; seine Zuläßigkeit ist durch das Vorhandensein der gesetzlichen Arrest gründe bedingt und er ist, soweit zur Sicherstellung des Gläu bigers erforderlich, auf alle erreichbaren Vermögensstücke des Schuldners auszudehnen; er soll einen zu Deckung des Gläu begers ausreichenden Vermögenswerth erhalten. Dagegen bezwecken Verfügungen der hier in Rede stehenden Art die Erhaltung eines individuell bestimmten Leistungs (Streit) Gegenstandes bis zum Austrage des Streites. Solche Verfügungen hinsichtlich des Streitgegenstandes fallen nicht unter den Begriff des Arrestes. (rt. 59 Abs. 1 B. V. wollte nicht verbieten, daß vorsorgliche Verfügungen zu Erhaltung des Streitgegenstandes vom Richter des Ortes der gelegenen Sache getroffen werden. Das Verbot, Vermögen eines aufrechtstehenden, in der Schweiz fest niederge lassenen, Schuldners außerhalb seines Wohnortskantons mit Arrest zu belegen, mochte in seiner Beschränkung auf den eigentlichen Arrest als den Rechten des Gläubigers unnachtheilig erscheinen. Anders wäre es dagegen offenbar, wenn dieses Verbot auch auf vorsorgliche Verfügungen zur Sicherung eines individuell be stimmten Streitgegenstandes ausgedehnt würde. Könnten solche Verfügungen nur vom Richter des Wohnortskantons des Schuld ners getroffen werden, so läge die Gefahr nahe, daß deren Aus führung, auch aufrechtstehenden Schuldnern gegenüber, oft zu spät käme. Daß solche Verfügungen nicht unter den Begriff des Arrestes fallen, ergibt sich denn auch aus folgendem: Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Kon kurs ist der Arrest durch die Bestimmungen des achten Titels dieses Gesetzes geregelt. Nun unterliegt aber doch gewiß keinem Zweifel, daß diese Bestimmungen auf Verfügungen zu Erhaltung des Streitgegenstandes keine Anwendung finden, daß hinsichtlich dieser Verfügungen vielmehr das frühere (eidgenössische und kan tonale) Prozeßrecht in Kraft geblieben ist. Dagegen dürfen freilich solche vorsorgliche Verfügungen nicht zu Umgehung der Gewähr leistung des Art. 59 Abs. 1 B. V. mißbraucht werden. Sie können daher, wenn vor dem Streitbeginn erlassen, nur dann auf Bestand Anspruch machen, wenn der Prozeß binnen ange messener Frist bei dem verfassungsmäßig zuständigen Richter des Wohnortes des Schuldners anhängig gemacht wird, so daß wirklich blos eine vorsorgliche Verfügung zu Erhaltung des Streitgegen standes bis zum Austrage eines vor dem kompetenten Richter geführten Rechtsstreites vorliegt. Nach Anhängigmachung des Prozesses hat alsdann der in der Hauptsache zuständige Richter darüber zu entscheiden, ob die vorsorgliche Verfügung aufrechtzu halten sei oder nicht. Unter diesen Kautelen kann von einer Ver letzung der Gewährleistung des Gerichtsstandes des Wohnortes durch eine vorsorgliche Verfügung hinsichtlich des Streitgegen standes nicht die Rede sein. 3. Danach ist denn der Rekurs gegen die angefochtene Ver fügung des Kreisamtes Schanfigg zwar abzuweisen, dabei aber auszusprechen, daß diese Verfügung dahinfällt, sofern nicht der Rekursbeklagte binnen angemessener Frist den Prozeß beim Richter des Wohnortes des Rekurrenten anhängig macht, welcher alsdann über die Fortdauer der vorsorglichen Verfügung während der Dauer des Rechtsstreites zu entscheiden hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen, jedoch mit der Maßgabe, daß die angefochtene Verfügung des Kreisamtes Schan figg dahinfällt, sofern der Rekursbeklagte nicht binnen vierzehn Tagen, von Mittheilung dieser Entscheidung an gerechnet, den Prozeß beim Richter des st. gallischen Wohnortes des Rekurrenten anhängig macht und daß nach dem Prozeßbeginn die Entscheidung über die weitere Fortdauer oder die Aufhebung der vorsorglichen Verfügung dem in der Hauptsache zuständigen st. gallischen Richter zusteht.