Art. 5 des Bundesgesetzes über die persönliche Handlungsfähigkeit; bundesrechtliche Überprüfung einer Bevormundung: Das Bundesgericht ist zuständig, zu prüfen, ob eine Entmündigung auf einem bundesrechtlich zulässigen Grunde beruht oder aufrechterhalten wird; die Frage des Vorliegens eines kantonalrechtlichen Entmündigungsgrundes sowie der Einhaltung des kantonalen Verfahrens entzieht sich dagegen seiner Kognition. Alter allein und der blosse Antrag von Verwandten vermögen eine Bevormundung nicht zu rechtfertigen; erforderlich sind bundesrechtlich zulässige Tatsachen, namentlich körperliche oder geistige Gebrechen oder sonstige Umstände, welche die eigene Vermögensverwaltung als gefährdet erscheinen lassen (consid. 1-4).
von Luzern erkannte nun am 18. Juli, es sei der Beschwerde des Jakob Augsburger wegen Vorenthaltung des Vermögens keine Folge zu geben, bis und solange die Frage der Zuläßigkeit der Bevormundung nicht entschieden sei, bezüglich welcher keine Be schwerde vorliege. B. Nach diesem Erkenntniß wandte sich Jakob Augsburger nicht mehr an den Regierungsrath von Luzern um Aufhebung des Bevogtigungsbeschlusses, sondern direkt an das Bundesgericht, In seiner Rekurseinlage vom 8. August führt er aus, daß die vom Gemeinderath von Escholzmatt verhängte Bevogtigung im Widerspruch mit Art. 5 des Bundesgesetzes über die persönliche Handlungsfähigkeit stehe, und verlangt, es solle der Gemeinderath Escholzmatt, unter Aufhebung des regierungsräthlichen Erkennt nisses, zur Herausgabe des dem Steffen gehörenden Vermögens angehalten werden. C. In seiner Vernehmlassung vom 18. August beharrt der Gemeinderath auf seinem Beschluß und erklärt, der Rekurrent Steffen sei auf das bestimmte Verlangen seiner Verwandten hin, welche ihm die nöthigen Eigenschaften der persönlichen Handlungs fähigkeit absprechen, unter Vormundschaft gestellt worden. Es sei nicht ausgeschlossen, daß er einmal wieder in die Heimat zurückkehre und den Verwandten und der Heimatgemeinde zur Last falle. Ueberhaupt könne nun, da Steffen bevogtiget sei, eine Aushändigung des Vermögens nicht mehr stattfinden, es sei denn, daß seinerseits der Nachweis geleistet werden sollte, daß er auf das schweizerische Bürgerrecht verzichtet habe und amerikanischer Bürger geworden sei. D. Der Regierungsrath des Kantons Luzern, der ebenfalls eine Vernehmlassung einreichte, stellt den Antrag auf Abweisung des Rekurses und begründet denselben folgendermaßen: Das Bundesgericht sei zur Entscheidung des Rekurses nicht kompetent. Gemäß Art. 5 letztem Absatz des Bundesgesetzes über die persön liche Handlungsfähigkeit richte sich das Entmündigungsverfahren nach dem kantonalen Gesetze. In concreto sei nun das vom luzernischen Gesetze vorgeschriebene Verfahren, wonach gegen die Entmündigung Steffens innert 20 Tagen an den Regierungsrath hätte rekurrirt werden sollen, nicht eingehalten worden. Das Bundesgericht könne also über die materielle Zuläßigkeit der Be vogtigung keinen Beschluß fassen, denn die Frage, ob ein Bevog tigungsgrund vorhanden sei oder nicht, falle nach bundesgericht licher Praxis den kantonalen Behörden zu und in concreto set dem Regierungsrath kein Anlaß geboten worden, sich mit der Frage zu befassen. Bei dem an den Regierungsrath ergriffenen Rekurs habe es sich lediglich um die Frage der Herausgabe des Vermögens gehandelt; diese Frage habe nun der Regierungsrath nicht unbedingt verneint, sondern der bezüglichen Beschwerde nur insolange keine Folge gegeben, als nicht über die Rechtsbeständig keit der Bevogtigung ein Entscheid der kompetenten Behörde vor liegen würde. Unter obwaltenden Umständen habe nicht anders entschieden werden können und der nunmehrige Rekurs des Jakob Augsburger sei daher in dieser Beziehung ein offenbar unbegrün deter. Im Uebrigen werde nach luzernischer Praxis die Aus händigung von Vermögen an Bevormundete, die auswärts wohnen, nicht etwa an die Bedingung geknüpft, daß der Berechtigte auf sein schweizerisches Bürgerrecht Verzicht leiste, wie dies aus den Aeußerungen des Gemeinderathes Escholzmatt gefolgert werden könnte, sondern es gelte vielmehr der Grundsatz, daß wenn ein Verzicht auf das schweizerische Bürgerrecht vorliege, die im In land errichtete Vormundschaft eben nicht mehr als zu Recht be stehend angesehen werde und das Vermögen daher ohne Weiters auszuhändigen sei. Was den Bevogtigungsbeschluß anbelange, so müsse der Regierungsrath, da er in Sachen niemals angegangen worden sei, dessen Rechtfertigung dem Gemeinderath Escholzmatt überlassen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
denjenigen Personen bestellt werden müsse, von welchen in Bezug auf Besorgung ihres Vermögens solche Handlungen bekannt sind die noch nicht eine Vogtschaft hinlänglich begründen, deren Wieder holung aber eine solche herbeiführen müßte. Bezüglich dieser Bei standschaft des luzernischen Rechtes hat das Bundesgericht schon früher erklärt, daß dieselbe, wenn auch eine blos theilweise Ent mündigung enthaltend, nur aus einem bundesrechtlich zuläßigen Grunde verhängt werden kann. Thatsächlich sodann wird dem Beschluß des Gemeinderathes Escholzmatt, d. d. 16. Juli, auch vom Regierungsrath von Luzern und vom Gemeinderath selber, die Bedeutung einer wirklichen Entmündigung beigelegt, wie denn auch für die Bestellung einer Abwesenheitspflegschaft, nachdem der Abwesende seinen Aufenthalt und seinen Willen durch Bestellung eines Bevollmächtigten kund gegeben hatte, kein Raum mehr war 2. Nun ist das Bundesgericht, wie es schon häufig ausge sprochen hat, in Entmündungssachen insofern kompetent, als es zu prüfen hat, ob eine Entmündigung aus einem bundesrechtlich zulässigen Grunde verhängt oder aufrechterhalten worden ist. Inso weit handelt es sich um die Anwendung eidgenössischen Rechtes, des Art. 5 des Bundesgesetzes über die persönliche Handlungs fähigkeit, während dagegen allerdings die andere Frage, ob im gegebenen Falle ein Entmündigungsgrund nach Maßgabe der kantonalen Gesetzgebung und der festgestellten Thatsachen vorhanden, sowie ob das kantonalrechtlich vorgeschriebene Verfahren eingehalten worden sei, sich seiner Kognition entzieht (Entscheidungen des Bundesgerichtes XIV, S. 200, 566) 3. Ist demnach die Kompetenz des Bundesgerichtes insoweit ründet, so ist auf den Rekurs einzutreten trotz der mangelnden Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges. Denn nach feststehen der Praxis des Bundesgerichtes ist das vorhergehende Anrufen aller kantonalen Instanzen nicht unbedingte Voraussetzung der Zulassung eines staatsrechtlichen Rekurses an das Bundesgericht, wenn es sich um Verletzung der Bundesverfassung oder eines Bundesgesetzes handelt. Auch hier ist daher der Umstand, daß Rekurrent gegen den Entmündigungsbeschluß des Gemeinderathes Escholzmatt die kantonalen Oberbehörden nicht angerufen hat, kein genügender Grund zur Rückweisung seiner Beschwerde. 4. In der Sache selbst ist klar, daß der Gemeinderathsbeschluß vom 16. Juli einen bundesrechtlich zuläßigen Entmündungsgrund nicht feststellt. Weder der bloße Antrag der Verwandten, noch ein höheres Alter ist ein nach Art. 5 des Bundesgesetzes über die persönliche Handlungsfähigkeit zuläßiger Entmündungsgrund. Auf einen andern Grund aber wurde hier die Entmündigung nicht gestützt, insbesondere ist nicht festgestellt, daß der Rekurrent zufolge seines hohen Alters an solchen körperlichen oder geistigen Gebrechen leide, welche ihn zur eigenen Vermögensverwaltung unfähig machen, und ebensowenig werden Thatsachen angeführt, auf welche gestützt die Behörde zu der Annahme gekommen wäre, O. Steffen setze sich durch die Art und Weise seiner Vermögens verwaltung der Gefahr eines künftigen Nothstandes aus. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und daher die vom Gemeinderath Escholzmatt über den Rekurrenten verhängte Beistand schaft aufgehoben.