Art. 36 lit. a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 über die civilrechtlichen Verhältnisse der Aufenthalter und Niedergelassenen; interkantonale Vormundschaftsstreitigkeiten: Das Bundesgericht ist nur dann erste und letzte Instanz, wenn die Kantone keine zuständige kantonale Behörde bezeichnet und die Entscheidung dem Bundesgerichte vorbehalten haben. Haben die betroffenen Kantone kantonale Instanzen zur erstinstanzlichen Beurteilung bestellt, ist eine direkte Anrufung des Bundesgerichts unzulässig; auf die Eingabe ist nicht einzutreten (vgl. Erwägungen des Urteils).