- Urtheil vom 16. Juli 1892 in Sachen Binz.
A. Urs Josef Binz, von Kammersrohr, welcher vom Regierungs
rathe des Kantons Solothurn am 1. Dezember 1882 das Patent
zu Ausübung des Berufes als Fürsprecher und Notar erhalten
hatte, bekleidete das Amt eines Amtsschreibers von Dorneck. Bei
einer am 9. Dezember 1891 auf der Amtsschreiberei vorgenom
menen Kassarevision ergab sich ein Fehlbetrag von 613 Fr. 18 Cts.,
welcher indeß von Binz noch am gleichen Tage ersetzt wurde. Der
Regierungsrath des Kantons Solothurn verfügte, nachdem er
den Sachverhalt durch eine Administrativuntersuchung festgestellt
hatte, gestützt auf 12 des kantonalen Verantwortlichkeitsgesetzes,
die Amtseinstellung des Binz und stellte beim Kantonsrathe den
Antrag: Josef Binz in Dornach wird in Anwendung von
7 und 8 des Verantwortlichkeitsgesetzes von seinem Amte
enthoben. Die zu Vorberathung dieses Antrages niedergesetzte
kantonsräthliche Kommission beantragte, den Antrag des Regie
rungsrathes anzunehmen; mit Rücksicht auf eine von Binz an
die Mitglieder des Kantonsrathes gerichtete gedruckte Zuschrift,
welche nach den Ausführungen des Berichterstatters der Kommission
freche und verleumderische Ausfälle gegen den Regierungsrath des
Kantons Solothurn und andere Beamte euthielt, stellte indeß die
Kommission den weitern Antrag, es sei der gewesene Amtsschreiber
Binz der Beurtheilung durch die kompetenten Behörden (wegen
Veruntreuung von Staatsgeldern) zu unterstellen. Im Laufe der
Diskussion wurde aus dem Schooße des Kantonsrathes der even
tuelle Antrag gestellt, es sei, falls der Strafantrag nicht durch
gehen sollte, der Regierungsrath zu beauftragen, Binz das Patent
als Fürsprecher und Notar zu entziehen. Der Kantonsrath faßte
hierauf am 10. März 1892 den Beschluß: Herr Urs Josef
Binz in Dornach wird in Anwendung von 7 und 8 des
Verantwortlichkeitsgesetzes von seinem Amte als Amtsschreiber
von Dorneck enthoben. Demselben ist durch den Regierungsrath
das Patent als Fürsprecher und Notar zu entziehen. Ueber seine
gedruckte Zuschrift an die Mitglieder des Kantonsrathes wird
zur Tagesordnung geschritten. Am 15. März 1892 beschloß
sodann der Regierungsrath: In Nachachtung des Beschlusses
des h. Kantonsrathes vom 10. März 1892 wird Herr Urs
Josef Binz in Dornach das mit Regierungsrathsbeschluß vom
- (recte 1.) Dezember 1882 ertheilte Patent als Fürsprech
und Notar entzogen.
B. Nunmehr ergriff U. J. Binz mit Eingabe vom 25. April
1892 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, mit dem
Antrage: Das Bundesgericht möchte die Beschlüsse des solo
thurnischen Kantonsrathes vom 10. März abhin, wonach mit
das unterm 4. Dezember 1882 ertheilte Patent als Fürsprech
und Notar entzogen wird, weil mit der Verfassung und den
Gesetzen im Widerspruch stehend, aufheben. Er macht geltend:
Das solothurnische Gesetz über die Verantwortlichkeit der Beamten
und Angestellten des Staates vom 24. Dezember 1870 kenne als
zuläßige Strafarten blos Ordnungsbußen, Amtseinstellung auf
bestimmte Dauer und Abberufung, welche Strafe vom Kantons
rathe, in einzelnen Fällen auch vom Regierungsrathe, zu ver
hängen seien. Eine weitergehende Strafkompetenz besitze in dieser
Materie weder der Kantonsrath noch der Regierungsrath; die
selben seien speziell auch nicht befugt, einem Bürger die Ausübung
eines bestimmten Berufes oder Gewerbes zu untersagen. Nur der
Strafrichter könne nach 22 und 23 des solothurnischen Straf
gesetzbuches durch Verhängung einer Zusatzstrafe zur Zuchthaus
oder Einsperrungsstrafe das Recht, einen bestimmten Beruf oder
ein Gewerbe zu betreiben, auf die Dauer von einem bis zehn
Jahren entziehen. Nach Art. 4 K. V. seien die gesetzgebende, voll
ziehende und richterliche Gewalt getrennt und nach Art. 17 Ziff. 1
K. V. bedürfe die Abänderung und auch die authentische Inter
pretation bestehender Gesetze der Genehmigung des Volkes, während
der Kantonsrath gemäß Art. 31 Ziff. 1 K. V. in Gesetzgebungs
sachen nur vorberathende Behörde sei. Nach Art. 3 K. V. haben
Gel
im Kanton Solothurn nur diejenigen rechtlichen Normen
seien.
tung, welche auf verfassungsmäßigem Wege entstanden
Wenn nun der Kantonsrath oder der Regierungsrath sich in Er
weiterung der Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes oder
des Strafgesetzbuches das Recht vindiziren wollen, ihrerseits einem
Bürger das Recht zur Betreibung eines Berufes zu entziehen, so
können sie das nur auf dem Wege der authentischen Interpretation
thun. Für eine solche wäre aber die Sanktion des Volkes erfor
erlich. Die angefochtenen Schlußnahmen verletzen daher, wie die
Bestimmungen des Strafgesetzes, so den verfassungsmäßigen Grund
satz der Trennung der Gewalten und involviren einen Uebergriff
in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt. Ferner sei der Grundsatz
der Gleichheit vor dem Gesetze verletzt. Denn die solothurnischen
Behörden haben, wofür Beispiele angeführt werden, in den letzten
Jahren wiederholt Verantwortlichkeitsfälle behandelt, aber es sei
ihnen nie eingefallen, den Versuch zu machen, den Betheiligten
ihre wissenschaftlichen Berufspatente zu entziehen oder eine Be
handlung der Sache durch den Strafrichter zu versuchen. Endlich
sei Art. 33 B. V. verletzt. Nach dieser Verfassungsbestimmung
seien die Kantone blos berechtigt, die Ausübung wissenschaftlicher
Berufsarten von einem Ausweise abhängig zu machen. Sei aber
das Patent einmal ertheilt, so habe dessen Inhaber gemäß Art. 15
K. V. Anspruch auf den Schutz in seiner Berufsausübung als in
einem wohlerworbenen Privatrechte.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt der
Regierungsrath des Kantons Solothurn aus: Die Advokatur
d. h. die berufsmäßige Vertretung Dritter in Rechtssachen sei im
Kanton Solothurn von Alters her an den Besitz eines Patentes
geknüpft. Nach dem gegenwärtig geltenden Gesetze vom 5. März
1859 und den bestehenden Prüfungsreglementen werde dieses Pa
tent, nach bestandener Prüfung und nachdem der Beamte sich u. a.
über seine bürgerliche Rechtsfähigkeit und guten Leumund ausge
wiesen habe, vom Regierungsrathe ertheilt. Das Patent als Für
sprecher schließe auch dasjenige als Notar und Gerichtsschreiber
in sich. Die Fürsprecher haben für getreue Erfüllung ihrer Be
rufspflichten eine Kaution zu leisten und werden, vor Beginn
ihrer Berufsausübung, beeidigt. Sie stehen unter der Aufsicht
des Regierungsrathes. Dieser müsse daher nothwendigerweise das
von ihm ertheilte Patent unter gewissen Voraussetzungen auch
wieder entziehen können, und zwar vornehnlich dann, wenn der
Inhaber des Patentes sich eine Handlung habe zu Schulden kom
men lassen, welche, wie in casu die vom Rekurrenten begangene
Unterschlagung von Amtsgeldern, sich mit der dem Advokaten
stande durch die Gesetzgebung eingeräumten Stellung nicht ver
trage. Hieran ändere die Thatsache nichts, daß eine positive ge
setzliche Vorschrift nicht bestehe, zumal da man es stets als
selbstverständlich betrachtet habe, daß solche Patente dem Träger
vom Regierungsrathe wieder entzogen werden können. Ein Fall,
wo dies thatsächlich vorgekommen, sei dem Regierungsrathe nicht
bekannt; dagegen habe dieser am 7. Juni 1867 einem Fürsprecher
wegen eines bei Ausübung seiner Praxis begangenen groben Ver
stoßes einen Verweis ertheilt und hieran die Drohung geknüpft,
daß ihm im Wiederholungsfalle das Patent entzogen würde. Be
langlos sei selbstverständlich, daß im vorliegenden Falle der Im
puls zur Entziehung des Patentes vom Kantonsrathe ausge
gangen sei; dieser sei als Träger der obersten Gewalt im Namen
des Volkes hiezu, gemäß Art. 21 K. V., zweifellos befugt ge
wesen. Die Anwendung des Art. 33 B. V. stehe nicht in Frage.
Diese Verfassungsbestimmung erkläre es als Sache der Kantone,
die Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten von einem Be
fähigungsausweise abhängig zu machen; um die nähere Regelung
dieses Ausweises bekümmere der Bund sich nicht. Der Rekurrent
habe durch seine Patentirung danach auch kein wohlerworbenes
Privatrecht erlangt, sondern eine bloße Bewilligung seitens des
Staates, welche bei Vorliegen bestimmter Umstände widerrufen
werden könne. Nach dem Gesagten könne auch von einer Ver
letzung der Gewährleistung der Gleichheit vor dem Gesetze nicht
die Rede sein. Das Gesetz vom 21. Dezember 1870 über die
Verantwortlichkeit der Beamten und Angestellten des Staates be
treffe, wie dies sein Titel deutlich zeige, nur diese letztern und
keineswegs die Fürsprecher. Die Fürsprecher stehen vielmehr unter
der gesetzlich nicht geregelten Disziplinargewalt des Regierungs
rathes. Demnach werde auf Abweisung des Rekurses angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Bundesgericht ist, wie übrigens nicht bestritten, zu
Beurtheilung der Beschwerde kompetent. Wenn allerdings die An
wendung des vom Rekurrenten mitangerufenen Art. 33 B. R
oder eines zu dessen Ausführung erlassenen Bundesgesetzes in
Frage stände, so wäre nicht das Bundesgericht, sondern wären
gemäß Art. 59 Abs. 2 Ziff. 8 O. G., Bundesrath und Bundes
versammlung zuständig. Allein es handelt sich nun in Wirklichkeit
nicht darum, inwieweit die Kantone bundesrechtlich befugt seien,
die Ausübung wissenschaftlicher Berufsarten, speziell des An
waltsberufes, von Erfüllung gewisser Vorbedingungen abhängig
zu machen, insbesondere ob sie bundesrechtlich befugt seien, einem
Anwalte die Berechtigung zu Ausübung seines Berufes wegen
strafbarer oder verwerflicher Handlungen u. dgl. zu entziehen.
In Frage steht vielmehr, ob nach dem Verfassungsrechte des
Kantons Solothurn Kantonsrath oder Regierungsrath
hiezu berechtigt seien. Diese Frage ist ausschließlich nach dem kan
tonalen Staatsrechte zu beurtheilen und untersteht daher der
Kognition des Bundesgerichtes.
2. Nun ist dem Rekurrenten sein Patent als Fürsprecher und
Notar in That und Wahrheit nicht zufolge Verfügung des Re
gierungsrathes, sondern des Kantonsrathes entzogen worden.
Der Regierungsrath hat seinen Beschluß vom 15. März 1892
nicht kraft eigener freier Entschließung, sondern einfach in Nach
achtung des Kantonsrathsbeschlusses vom 10. März 1892 ge
faßt. Er hat nicht etwa in Folge einer bloßen Anregung des
Kantonsrathes, die Sache zu prüfen, auf Grund eigener Unter
suchung der maßgebenden That und Rechtsfragen, einen Diszi
plinarentscheid gefällt, sondern er hat lediglich die ihm durch den
Kantonsrathsbeschluß vom 10. März 1892 gegebene bestimmte
Weisung vollzogen. Durch Ertheilung dieser Weisung hat nun
der Kantonsrath die verfassungsmäßigen Schranken seiner Kom
petenz überschritten. Weder Verfassung noch Gesetz bezeichnen den
Kantonsrath als Disziplinarbehörde über die Rechtsanwälte; viel
mehr ist zweifellos und vom Kantonsrathe selbst indirekt, durch
die Rückweisung der Sache an den Regierungsrath, anerkannt
worden, daß soweit eine Aufsichts und Disziplinarbehörde über
die Rechtsanwälte im Kanton Solothurn überhaupt besteht, diese
jedenfalls nicht der Kantonsrath, sondern der Regierungsrath ist.
Danach durfte denn der Kantonsrath dem Regierungsrathe die
von diesem in einer solchen Disziplinarsache zu fällende Ent
scheidung nicht vorschreiben. Allerdings übt der Kantonsrath ge
mäß Art. 21 K. V. im Namen des Volkes die oberste Gewalt
aus, sofern sie nicht ausdrücklich dem Volke vorbehalten ist. Allein
dies berechtigt ihn nicht, dem Regierungsrathe (oder den Gerichten)
die Entscheidungen vorzuschreiben, welche diese Behörden in Sachen
zu treffen haben, die nach Verfassung und Gesetz ausschließlich
in ihre Zuständigkeit fallen. Der Grundsatz der Trennung der
Gewalten will derartige Einmischungen der obersten Gewalt in
die Funktionen der andern Gewalten (speziell in die Verwaltung
der Rechtspflege im weitesten Sinne des Wortes), gerade aus
schließen.
3. Schon aus diesem Grunde müßte die Beschwerde für be
gründet erklärt werden. Allein es fällt des Weitern noch in Be
tracht: Die Entziehung des Rechts zum Betriebe eines bestimmten
Berufes oder Gewerbes kann, wie in der Natur der Sache liegt,
nur auf Grund eines Rechtssatzes geschehen. Nun enthält die
solothurnische Gesetzgebung, abgesehen etwa von der Bestim
mung des 30 i. f., des Civilgesetzbuches, wonach ein Ver
geltstagter gerichtliche Handlungen für Dritte nicht vornehmen
kann, besondere Vorschriften hinsichtlich des Entzuges des
Rechtes zur Anwalts oder Notariatspraxis zugestandenermaßen
nicht. Daraus kann aber ein anderer Schluß nicht gezogen wer
den, als der, daß in dieser Richtung im Kanton Solothurn für
Fürsprecher und Notare das gemeine Recht gelte, d. h. die Regeln
der 22 und 23 des solothurnischen Strafgesetzbuches, wonach
die Entziehung des Rechtes zur Ausübung eines bestimmten Be
rufes oder Gewerbes nur durch gerichtliches Strafurtheil und
unter den im Strafgesetze bestimmten Voraussetzungen geschehen
darf. Denn daß etwa durch Gewohnheitsrecht hinsichtlich der Für
sprecher und Notare besonderes Recht geschaffen worden sei, er
scheint, nach dem eigenen Vorbringen des Regierungsrathes des
Kantons Solothurn, von vornherein als ausgeschlossen. Die
bloße Behauptung, man habe die Befugniß des Regierungsrathes,
Anwälten und Notaren in gewissen Fällen ihr Patent zu ent
ziehen, stets als selbstverständlich betrachtet, vermag natürlich den
Beweis eines Gewohnheitsrechtes nicht zu erbringen. Indem daher
die solothurnischen Verwaltungsbehörden durch disziplinäre Schluß
nahme dem Rekurrenten sein Fürsprecherpatent entzogen, haben sie
sich eine Befugniß beigelegt, welche kein Gesetz ihnen verleiht und
über den Rekurrenten einen Rechtsnachtheil verhängt, welcher nach
dem geltenden solothurnischen Rechte nur als Strafe, durch ge
richtliches Strafurtheil, ausgesprochen werden darf. Es liegt dem
nach ein verfassungswidriger Eingriff der Verwaltungsbehörden
in das Gebiet der richterlichen Gewalt vor. Der Rekurrent mag
einer strafrechtlich verfolgbaren Handlung sich schuldig gemacht
haben und es mag ihm vielleicht durch den Strafrichter in ge
ordnetem Rechtsgange, die Berechtigung zur Anwalts und Notar
praxis für bestimmte Dauer abgesprochen werden können. Da
gegen waren die Verwaltungsbehörden nicht befugt, eine derartige
Maßnahme zu verhängen, nachdem keine Rechtsnorm sie hiezu
ermächtigt und es danach auch an jeder gesetzlichen Regelung der
Voraussetzungen einer Entziehung des Anwaltspatentes im Dis
ziplinarwege mangelt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird für begründet erklärt und es wird demnach
dem Rekurrenten sein Rekursbegehren zugesprochen.