Art. 39 lit. d, 41 and 50 Ziff. 10 K.V. Nidwalden; competence to authorize special use of public roads for a railway concession. The term 'alienation of state property' in Art. 39 lit. d K.V. is, absent contrary constitutional indications, to be understood in the narrow sense of transfer of ownership, not as including the grant of a servitude-like or other real burden permitting special use. The authorization to use a state road for a street railway remains, in principle, an administrative act within the competence of the supervisory authority over roads and construction. Internal agenda or notice irregularities, not regulated by the constitution, do not found a constitutional complaint.
Verwalter des Staatsgutes. Es sei denn auch wohl noch nirgends vorgekommen, daß eine Verwaltungsbehörde, wenn ihr nicht etwe ein Gesetz ausdrücklich die Ermächtigung hiezu eingeräumt habe über Kantonsstraßen zu Gunsten einer Eisenbahnunternehmung zu verfügen versucht habe. Im Kanton Luzern z. B. haben, als es sich darum gehandelt habe, die Kantonsstraße für die See thalbahn herzugeben, die gesetzgebenden Organe darüber gesprochen und es sei das bezügliche Dekret konsequenterweise dem Referendum des Volkes unterstellt worden. 3. Nach Art. 41 K. V. habe jeder Kantonseinwohner das Recht, Anträge an die Landsgemeinde zu bringen. Die Rekur renten wahren sich dieses Recht auch hinsichtlich der Benutzung der Straße Stans Stansstaad für eine Eisenbahn. Es würde nun, da, wenn eine außerordentliche Einberufung durch den Land rath nicht stattfinde, eine Landsgemeinde erst im Frühjahr 1893 wieder zusammentrete, dieses Recht für die vorliegende Angelegen heit illusorisch, wenn der Beschluß des Landrathes ohne Weiters in Rechtskraft erwachsen und in Vollzug gesetzt werden könnte. 4. Der Wortlaut der Verfassung spreche, wie gezeigt, klar zu Gunsten der Kompetenz der Landsgemeinde. Allein auch im Zweifel wäre zu Gunsten der Kompetenz der obern, nicht der untern Kantonalbehörde zu entscheiden. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt der Regierungsrath des Kantons Unterwalden nid dem Wald im Wesentlichen: Ad 1. Das Geschäft sei in üblicher Weise auf die Traktanden liste des Landrathes gesetzt worden. Als es in der ersten Sitzung nicht erledigt worden sei, sei es bei den spätern Veröffentlichungen der Traktandenliste im Amtsblatte nicht mehr speziell aufgeführ worden, sondern es seien übungsgemäß unter den Traktanden nur die nicht erledigten Traktanden früherer Sitzungen genannt worden. Jedes Landrathsmitglied habe wissen müssen, daß der nicht erledigte Punkt in der nächsten Sitzung zur Verhandlung komme Von einer Ueberraschung könne also nicht die Rede sein. Rück sichtlich des Druckes der Vorlagen an den Landrath, so beschließe der Regierungsrath jeweilen, welche Vorlagen zu drucken und den Landrathsmitgliedern auszutheilen seien; wenn der Landrath es für angezeigt erachte, so könne er die Drucklegung von Vor lagen, welche der Regierungsrath nicht habe austheilen lassen, beschließen und das betreffende Geschäft einstweilen verschieben. Dies sei im vorliegenden Falle nicht geschehen und es sei auch im Landrathe kein sachbezüglicher Antrag gestellt worden. Ad 2. Zu Ertheilung der in Rede stehenden Konzession wäre gemäß Art. 50 Ziffer 10 K. V. schon der Regierungsrath, wel chem die Aufsicht über das Straßenwesen zustehe, kompetent ge wesen; er habe die Sache nur deßhalb vor den Landrath gebracht weil es sich um eine Eisenbahnangelegenheit gehandelt habe; nichts destoweniger übrigens habe der Regierungsrath und nicht der Landrath mit den Konzessionären unterhandelt und habe der Land rath die Straßenbahn unter den vom Regierungsrathe aufgestellten Bedingungen bewilligt. Von einer Veräußerung von Staatsgut könne hier nicht die Rede sein; wie die vom Regierungsrathe auf gestellten Bedingungen deutlich ergeben, werde nur eine außerordent liche Benutzung der Staatsstraße gestattet, dagegen kein Zoll von derselben veräußert. Ob in Luzern das Konzessionsgesuch für die Seethalbahn dem Volksentscheide unterbreitet worden sei, wisse der Regierungsrath nicht; jedenfalls aber können luzernische Gesetze und Beschlüsse hier nicht maßgebend sein. Ad 3 und 4. Nachdem der Landrath die Konzession ertheilt habe, sei die Sache von der obersten kantonalen Verwaltungsbe hörde in kompetenter Weise erledigt. Vor die Landsgemeinde ge höre das Konzessionsgesuch in keinem Falle. Die Landsgemeinde sei gemäß Art. 37 K. V. die höchste souveräne Wahl und gesetz gebende Behörde und Art. 39 litt. a, b, c K. V. bestimme ganz genau, welche Verhandlungsgegenstände der Landsgemeinde zu unterbreiten seien. Nun bilde aber das Konzessionsgesuch zweifel los keinen Gegenstand der Gesetzgebung und falle die Bewilligung, die Landstraße mit elektrischen Wagen befahren zu dürfen, auch unter keinem andern Titel in die Kompetenz der Landsgemeinde. Der Staat habe in Folge dieser Bewilligung keinerlei Ausgaben zu machen, gegentheils haben die Konzessionäre ihm einen be trächtlichen Theil des Straßenunterhaltes zu vergüten. Demgemäß werde beantragt: Der angehobene Rekurs sei als unbegründet abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
seiner Eigenschaft als Straßeneigenthümer erforderlich sein sollte so ist zu dessen Ertheilung jedenfalls der Landrath in seiner ver fassungsmäßigen Eigenschaft als oberste Verwaltungsbehörde be fugt; die Genehmigung der gesetzgebenden Behörde, der Landsge meinde, für diesen Verwaltungsakt ist, da die Verfassung dieselbe nicht ausdrücklich vorschreibt, nicht erforderlich. Wenn die Re kurrenten meinen, anderwärts sei die Bewilligung der Benutzung öffentlicher Straßen zu Straßenbahnen überall im Wege der Ge setzgebung ausgesprochen werden, so ist dies vollständig irrig; die sachbezüglichen Bewilligungen sind vielmehr wohl beinahe durch gängig im Verwaltungswege ertheilt worden. Wenn speziell das luzernische Dekret betreffend Subvention der Seethalbahn vom 9. März 1882 dem Referendum unterstellt wurde, so ist dies wohl unzweifelhaft nicht wegen der Bewilligung der Benutzung der Kantonsstraße, sondern wegen der in demselben der Seethal bahn gewährten Subvention geschehen. 4. Ist somit anzuerkennen, daß der Landrath zu Erlaß seiner angefochtenen Verfügung verfassungsmäßig kompetent war, so ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Das durch Art. 41 K. V. gewährleistete Recht der Bürger, Anträge an die Lands gemeinde zu bringen, bezieht sich selbstverständlich nur auf An träge über Gegenstände, welche verfassungsmäßig in die Kompetenz der Landsgemeinde fallen und kann daher zur Begründeterklärung des Rekurses nicht führen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 84. Urtheil vom 8. September 1892 in Sachen Grüter. A. Durch Haftbefehl des Untersuchungsrichters beim kgl. preußi schen Landgerichte in Duisburg vom 4. Juni 1892 wird der Stellmacher Heiurich Grüter, von Bruch, Regierungsbezirk Münster (Westphalen) beschuldigt im Jahre 1878 zu Duisburg eine solche Privaturkunde, welche zum Beweise von Rechten von Er heblichkeit ist, nämlich den Wechsel vom 15. Februar 1878 in rechtswidriger Absicht und in der Absicht, sich einen Vermögens vortheil zu verschaffen, gefälscht und von demselben zum Zwecke der Täuschung Gebrauch gemacht und sich durch diese Handlung des in den 267 und 268 Nr. 1 des Strafgesetzbuches für das deutsche Reich unter Strafe gestellten Verbrechens der Ur kundenfälschung schuldig gemacht zu haben. Gestützt auf diesen Haftbefehl suchte die kaiserlich deutsche Gesandtschaft in Bern mit Note vom 18. Juni 1892 beim schweizerischen Bundesrathe, unter Berufung auf Art. 1 Ziffer 17 des schweizerisch deutschen Aus lieferungsvertrages, um Auslieferung des Heinrich Grüter nach, welcher sich seit Jahren mit seiner Familie in Außersihl (Zürich) aufhält. B. Am 23. Juni 1892 vorläufig verhaftet, bestritt Grüter eine Wechselfälschung begangen zu haben; übrigens müßte, wenn die Beschuldigung begründet wäre, wohl schon die Verjährung