Gesamter Gesetzestext
- Beschluß vom 16. September 1892 in Sachen
Wunderli gegen Nordostbahn.
A. Für den Bau der rechtsufrigen Zürichseebahn wird Grund
eigenthum des Johann Wunderli, Gerbers in Meilen (Parzellen
Nr. 65, 68 und 68 a des Situationsplanes) beansprucht, und es
ist gegen den Eigenthümer das Exropriationsverfahren eingeleitet
worden. Durch Beschluß vom 5. August 1892 ertheilte die eid
genösfische Schatzungskommission, nachdem sie vorher den Augen
schein eingenommen und den Zustand zu beseitigender Mauern
und Sockel durch einen Fachmann hatte feststellen lassen, der
Nordostbahn die Bewilligung gegen Leistung einer Kaution von
15,000 Fr. die Bauarbeiten in den genannten Grundstücken zu
beginnen.
B. Gegen diesen Beschluß beschwerte sich Johann Wunderli
beim schweizerischen Bundesrathe mit dem Antrage, der Bundes
rath wolle denselben aufheben und der Expropriantin die Bewilli
gung versagen, die Bauarbeiten zu beginnen, bevor konstatirt ist,
daß der Schatzungsbericht genügenden Aufschluß über den Gegen
stand der Abtretung ertheile. Mit Schreiben des schweizerischen
Post und Eisenbahndepartementes vom 26. August 1892 über
mittelt der Bundesrath die Beschwerde dem Bundesgerichte zur
Entscheidung, da nach Art. 28 und 35 des eidgenössischen Expro
priationsgesetzes die Schatzungskommissionen unter der Aufsicht
des Bundesgerichtes stehen und allfällige Beschwerden gegen deren
Entscheide von diesem zu beurtheilen seien.
C. Die eidgenössische Schatzungskommission für die rechtsufrige
Zürichseebahn führt in ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde
aus, die thatsächlichen Verhältnisse seien durch den Augenschein
und durch die Experteninstruktion nach allen Richtungen festgestellt.
derart, daß auch nach Beginn der Arbeiten und trotz des noch
mangelnden Schatzungsberichtes die Größe der Entschädigung mit
aller Sicherheit ermittelt werden könne.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung.
Da der Rekurrent bestreitet, zu Gestattung der Bauinangriff
nahme verpflichtet zu sein, so liegt eine Streitigkeit über die An
wendung des Art. 46 des eidgenössischen Expropriationsgesetzes
vor. Ueber derartige Streitigkeiten entscheidet nach Maßgabe der
eitirten Gesetzesbestimmung der Bundesrath. Die Schatzungskom
mission ist nicht berechtigt, die sofortige Besitznahme zu gestatten,
wenn der Eigenthümer dieselbe verweigert; sie hat vielmehr nur
die Kaution zu bestimmen, welche der Bauunternehmer im Falle
der Gestattung der sofortigen Besitzergreifung zu leisten hat,
während die Ertheilung der Bewilligung zur Besitzergreifung im
Streitfalle nicht ihr sondern einzig dem Bundesrathe zusteht; an
diesen hat sich mithin der Bauunternehmer mit sachbezüglichen.
Begehren zu wenden. Die Schatzungskommission für die rechts
ufrige Zürichseebahn hat danach durch den angefochtenen Be
schluß ihre Kompetenzen überschritten und es muß mithin derselbe
aufgehoben werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der angefochtene Beschluß der eidgenössischen Schatzungskom
mission für die rechtsufrige Zürichseebahn wird aufgehoben.
Schlagwörter
expropriationimmediate possessioncompetencesecurity depositexpropriation commissionFederal Council