Art. 29 OG; federal appellate jurisdiction in civil matters is limited to disputes governed by federal law. A merely procedural referral of compensation claims to the civil judge is not a final merits judgment and cannot be reviewed on federal appeal. State liability for unlawful acts of cantonal officials not connected with a commercial enterprise is governed by cantonal public law; if the claim rests on a cantonal compensation provision, the Federal Court lacks competence on appeal, even where the state itself is a party. The possibility that the matter could have been brought initially under Art. 27 OG does not alter the absence of appellate jurisdiction once the case proceeds from the cantonal courts (consid. 2-3).
aufgehoben werden. 86. Urtheil vom 9. September 1892 in Sachen Eheleute Müller gegen Luzern. A. Martin Müller von Zell, in Dagmersellen und dessen Ehefrau Bertha geb. Beck waren durch Urtheil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 24. Dezember 1889 der qualifizirten Brandstiftung, der falschen Anklage und der Anstiftung zu falschem Zeugnisse, begangen im Komplotte, für schuldig erklärt und je zu dreijähriger Zuchthausstrafe, zum Ehrenverluste, sowie zu Entschädigung und Kosten verurtheilt worden. Nachdem der Vollzug der Strafe begonnen hatte, am 18. März 1890, be willigte das Obergericht die Revision dieses Urtheils und ordnete die Sistirung des Strafvollzuges an. Nach durchgeführtem Ver fahren wurden durch letztinstanzliches Urtheil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 13. Mai 1892 die Eheleute Müller Beck von der Anklage freigesprochen und demnach das obergericht liche Urtheil vom 24. Dezember 1889 aufgehoben. Dagegen wurde Anna Bisang geb. Bürkli der Brandstiftung, der Falschklage und verschiedener anderer Delikte für schuldig erklärt; ferner wurden der Ehemann der Anna Bisang, Anton Bisang, mit Rücksicht auf eine in dem ersten Verfahren gegen die Eheleute Müller gemachte Aussage der falschen Angabe, Maria Stirnimann, Barbara Purtschert, Maria Birrer wegen im gleichen Verfahren gemachter Aussagen des falschen Zeugnisses, Xaver Meier des fahrläßig falschen Zeugnisses für schuldig erklärt. Ebenso wurde der Landjägerwachtmeister Josef Kaufmann mit Rücksicht auf seine im ersten Verfahren gegen die Eheleute Müller entwickelte Thätigkeit der fahrläßigen Amtspflichtverletzung für schuldig erklärt. Die Ehe leute Müller hatten gegen die genannten Beklagten sowie gegen den Fiskus des Kantons Luzern Entschädigungsansprüche erhoben und solidarische Verurtheilung der sämmtlichen Beklagten beantragt. Rücksichtlich dieser Entschädigungsansprüche ist in Dispositiv B 2 und 3 des obergerichtlichen Urtheils vom 13. Mai 1892 erkannt: