Assignment of a purchase-price claim in international trade; applicable law. Where the acts relied upon as constituting a cession are performed abroad and the assignor is domiciled there, the existence and validity of the assignment are governed by the law of that place; as a separate legal transaction, the cession is not governed by the law of the underlying obligation alone, but by the law governing the assignment act, including its form under locus regit actum (consid. 4). In federal review, the application of foreign law is not freely reassessed under Art. 29 O.G.; the court may only examine whether the cantonal court wrongly applied domestic instead of foreign law. If no such complaint is raised, and the challenge is limited to standing, the appeal fails where the cantonal court found an effective transfer of the claim on the basis of the circumstances and trade usage (consid. 5-6).
beauftragt das Akzept zu verweigern und zwar, wie er im gegen wärtigen Prozesse behauptete, aus folgenden Gründen: Paut Neinhard Cie. haben ihm bei Vermittlung des Kaufes aus drücklich Garantie für Qualität und Quantität der Waare nach Faktur geleistet; nachdem sie aber inzwischen in Erfahrung gebracht haben, daß Potter Cie. zahlungsunfähig geworden seien, haben sie diese Garantie zuerst am 14. Dezember mündlich dann am folgenden Tage schriftlich, zurückgezogen und gleichzeitig den Kauf annullirt . Nachdem die Kläger von der Verweigerung des Akzeptes Kenntniß erhalten hatten, beauftragten sie am 21. Dezember 1891 die schweizerische Kreditanstalt, bei dem Be zogenen auf dem Akzepte zu beharren, indem sie erklärten: Nous nous déclarons garants de la qualité et des poids indiqués dans la facture aux susdites 50 balles coton. Die Bank in Winterthur verblieb indeß bei ihrer Weigerung, da sie, selbst mit der angebotenen Garantie, nicht ermächtigt sei, die Tratte zu akzeptiren. Letztere blieb bei Verfall uneingelöst. Am 31. März 1892 zeigten im Auftrage der Kläger J. Melchers Cie. in Bremen dem Beklagten an, daß die streitige Waare bei ihnen lagere und ihm gegen Zahlung des Fakturapreises nebst Zinsen sowie aller auf der Waare lastenden Kosten und Spesen zur Verfügung stehe. Der Beklagte antwortete hierauf nicht und unterließ auch jede Bemusterung der Waare. Die Kläger klagten nun die Fakturasumme nebst Zins seit dem Verfalltag der Tratte als Kaufspreis der Waare ein, deren Ueberlassung sie dem Be klagten gegen Zahlung aller darauf haftenden Kosten und Spesen neuerdings anerboten. Sie behaupteten, sie seien in Bezug auf den Kaufvertrag Rechtsnachfolger von Potter Cie. geworden. In erster Linie führten sie aus, die Abtretung der Rechte aus dem Kaufe liege, nach dem maßgebenden englisch nordamerikanischen Wechselrechte, schon in der Begebung der über den Kaufpreis gezogenen Tratte. In zweiter Linie machten sie geltend: Die Rechtsnachfolge in den Kauf ergebe sich aus dem Erwerbe der Tratte und des Konossements, in Verbindung mit der im über seeischen Baumwollhaudel allgemein üblichen Auffassung, daß der Erwerber der Tratte und des Konossements als Rechtsnachfolger des Verkäufers in den jenen Dokumenten zu Grunde liegenden Kaufvertrag eintrete und als Cessionar des Verkäufers gelte. Be kräftigt werde die Abtretung der Rechte aus dem Kauf dadurch, daß ihnen als Wechselnehmern von Schulz und Ruckgaber und diesen von Potter Cie. auch der Originalschlußzeddel vom 21. November 1891 und die Preßkopie der Faktur übergeben worden seien. Die Kläger produzirten diese Papiere nebst einem, Augusta, 31. März 1892 datirten, mit Potter Cie. unter zeichneten Briefe an Schulz und Ruckgaber, worin jene diesen bestätigen, daß sie letztere als Käufer der in Frage stehenden Tratte anerkennen und daß mit dieser die Verschiffungsdokumente mitgingen . Durch Uebergabe der Dokumente des Abschlußzeddels und der Kopie unserer Faktur an die Herren Käufer unserer Tratte übertrugen wir alle unsere Rechte auf die Waare an Sie sowie auch alle unsere Rechte und Ansprüche an dem Ver kaufsabschlusse. Der Beklagte machte neben andern hier nicht mehr in Betracht fallenden Einwendungen geltend, die Kläger seien zur Sache nicht aktiv legitimirt; eine Abtretung des Kaufes an diese habe nicht stattgefunden. Er behauptete in thatsächlicher Beziehung, Schlußzeddel und Kopie der Faktur seien den Klägern nicht bei ihrem Erwerbe des Wechsels übergeben worden, sondern sie haben sich dieselben erst nachträglich auf den Prozeß hin von dem ehe maligen einzigen Inhaber der Firma Potter Cie. verschafft der sich nach der Insolvenz dieser Firma nach New York begeben habe. Zu Abgabe einer Erklärung Namens der Firma Potter Cie. sei dieser am 31. März 1892 nicht mehr befugt gewesen. Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat den Beklagten gemäß dem Klageantrage verurtheilt, indem es rücksichtlich der Frage der Aktivlegitimation ausführte: Es sei nicht die Wechselklage fondern die Klage aus dem Kaufe erhoben, indem die Kläger als Cessionare der Verkäufer Potter Cie. auftreten. In der Begebung der über den Kaufpreis errichteten Tratte liege eine Abtretung der Rechte aus dem Kaufe nicht. Dem Wechselnehmer als solchem stehen keine andere Rechte zu als die aus dem Kon texte des Wechsels folgenden; daß es sich in dieser Hinsicht beim englisch nordamerikanischen Wechsel anders verhalte, habe nicht nachgewiesen werden können. Auch die Uebergabe des Konosse nents mit dem Wechsel könne, für sich betrachtet, nicht als eine
klare Kundgebung des Willens angesehen werden, die Rechte aus dem Kaufe dem Empfänger jener Urkunde zu übertragen. Das Konossement sei zwar ein Waarenpapier in dem Sinne, daß es dem Inhaber ein selbständiges Recht auf die Waare und den Rechtsbesitz an derselben übertrage. Dieses Recht falle aber nicht zusammen mit dem Rechte aus dem Kaufvertrage, welches wesent lich in der Kaufspreisforderung bestehe. Aus dem Konossement sei ja auch, ebenso wie aus dem Wechsel, der Name des Käufers gar nicht ersichtlich. Wenn, was aber bestritten sei, mit dem Wechsel gleichzeitig auch Schlußzeddel und Fakturenkopie übergeben worden sein sollten, so läge hierin ein gewisses Indizium für den Abtre tungswillen. Denn die Bedeutung dieser Papiere liege nicht, wie beim Konossement, in der Sicherstellung des Indossatars durch das Mittel der Waare sondern in den persönlichen obligatorischen Beziehungen des Verkäufers zum Kaufschuldner und insofern weise die Uebergabe jener Dokumente auf die Rechtsnachfolge im Kaufe hin. Allein dieser Schluß sei kein zwingender. Denn der Wechsel nehmer habe mit Rücksicht auf das noch einzuholende Akzept ein Interesse daran, zu wissen, ob der Tratte ein richtiges Geschäft zu Grunde liege; auch hierin könne somit die Beilegung jener Papiere, welche dem Verkäufer die Begebung des Wechsels erleich tern, ihre Erklärung finden. Für die Bedeutung, welche der Uebergabe aller dieser Urkunden beizulegen sei, komme aber ferner wesentlich die Art des in Frage stehenden Geschäftsverkehrs in Betracht. In dieser Hinsicht habe das Handelsgericht auf Grund der Fachkenntniß einzelner seiner Mitglieder gemäß 545 des Rechtspflegegesetzes folgendes festzustellen: Beim überseeischen Baumwollkaufe gelte der Käufer allgemein als verpflichtet, gegen Auslieferung der Verschiffungsdokumente, nämlich des Konossements und, sofern die Versicherung vom überseeischen Verkäufer besorgt werde, ferner des Assekuranzzeddels, die vom Verkäufer für den Fakturabetrag ausgestellte Tratte zu akzeptiren bezw. für das Akzept des Bezogenen zu sorgen. Die früher übliche, ausdrückliche Bestätigung des Trattenkredits an den Verschiffer erfolge heute, als selbstverständlich, regelmäßig nicht mehr. Bezüglich allfälliger Mängel der Waare, sogenannte Qualitäts und Gewichtsdifferenzen, der Wandelungsanspruch sei in diesem Verkehr überhaupt aus geschlossen, habe der Verkäufer also keine besondere Garantie, sondern es sei dies Sache des Vertrauens gegenüber dem Liefe ranten. Es bestehe indeß eine allgemein anerkannte und geübte Usanz, wonach der Nehmer des für die Fakturasumme ausgestellten Wechsels, wenn derselbe, wie es regelmäßig geschehe, das Blanko konossement über die Waare erhalte, mit Bezug auf alle Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrage als Rechtsnachfolger des Verkäufers und demselben völlig gleichgestellt gelte, ohne irgend welche Einschränkung. Gemäß der den kaufmännischen Usanzen zukommenden rechtlichen Bedeutung sei nun davon auszugehen, daß der Beklagte den Inhalt dieser Handelsgewohnheit gekannt und sich derselben bei Abschluß des Kaufes von vornherein unter worfen habe. Hieraus folge, daß mit der Indossirung des Wechsels an die Kläger, unter Uebergabe des Konossements an dieselben, die Abtretung aller Rechte verbunden gewesen sei, welche Potter Cie. aus dem Kaufsabschluß gegen den Beklagten zustanden. Hiebei sei auch das durch Art. 184 O. R. zur Wirk samkeit der Cession gegenüber dritten Personen verlangte Erfor derniß der Schriftlichkeit erfüllt, da der vom Verkäufer ausge stellte und dem Cessionar übergebene Wechsel in Verbindung mit dem Konossement und jener Usanz den Abtretungswillen beurkunde; es genüge in dieser Hinsicht, daß der Wechsel unter den vorlie genden Umständen die Cesstonsabsicht klar erkennen lasse, da lediglich Schriftlichkeit, nicht aber eine besondere Form, für die Abtretung vorgeschrieben sei. 2. Die von den Parteien heute neu produzirten Aktenstücke sind nach Art. 30 Abs. 4 O. G. unstatthaft und daher nicht zu den Akten zu nehmen. 3. Der Beklagte hat seine Weiterziehung gemäß dem gestellten Rechtsbegehren auf die Frage der Aktivlegitimation der Kläger beschränkt. Auf die übrigen von ihm vor der kantonalen Instanz vorgebrachten Einwendungen ist daher vom Bundesgerichte nicht mehr einzutreten. 4. Die Klage ist nicht eine Wechselklage, sondern eine solche aus Kaufvertrag. Die Kläger machen nicht einen Anspruch aus der Tratte vom 1. Dezember 1891 sondern die ursprünglich der Firma Potter Cie. zugestandene Kaufpreisforderung geltend, XVIII 1892
indem sie behaupten, es sei diese Forderung durch Abtretung an sie übergegangen. In erster Linie ist zu prüfen, nach welchem Rechte die Frage zu beurtheilen ist, ob die fragliche Kaufpreis forderung an die Kläger übergegangen sei. Diejenigen Handlungen nun, in welchen die Kläger eine Abtretung der Forderung an sie erblicken, die Indossirung des Wechsels und die Uebersendung des Konossements u. s. w. von Potter Cie. durch Vermittlung des Maklers Boucher an Schulz und Ruckgaber und von diesen an das klägerische Bankhaus, sind in den Vereinigten Staaten von Amerika vorgenommen worden und es sind die Cedenten, von welchen die Kläger ihre Rechte herleiten, in den Vereinigten Staaten von Amerika domizilirt. Demnach ist denn aber treitige Frage nicht nach schweizerischem sondern nach amerikani schem Rechte zu beurtheilen. Denn: Die Abtretung von Forderungen berührt einerseits die zwischen dem Cedenten und dem Schuldner der abzutretenden Forderung begründete Obligation, andrerseits erscheint sie als selbständiges Rechtsgeschäft zwischen Cedenten und Cessionar. In ersterer Richtung muß offenbar dasjenige Recht maßgebend bleiben, welches die ursprüngliche Obligation beherrscht. Als selb ständiges Rechtsgeschäft zwischen Cedenten und Cessionar dagegen untersteht die Abtretung nicht schlechthin dem Ortsrechte der abzu tretenden Obligation sondern es entscheidet über ihre Voraus setzungen und Wirkungen (z. B. über die Haftung des Cedenten u. dgl.) dasjenige Ortsrecht, unter dessen Herrschaft eben das selbständige Cessionsgeschäft steht, d. h. in der Regel das Recht, des Wohnortes des Cedenten; es gilt auch rücksichtlich ihrer Form der Grundsatz locus regit actum. Es darf hiefür darauf hingewiesen werden, daß nach Art. 882 Abs. 3 O. R. die Ueber tragung älterer Forderungen in der Zeit nach Inkrafttreten des Obligationenrechtes sich nach neuem Rechte richtet, so daß also hier das Gesetz die Abtretung als selbständiges Rechtsgeschäft, als selbständige juristische Thatsache, behandelt. Demnach ist denn Vorhandensein und Gültigkeit einer angeblich am Wohnorte des Gläubigers vorgenommenen Abtretung einer Forderung, welche einem ausländischen Gläubiger an einen inländischen Schuldner zusteht, nach ausländischem und nicht nach einheimischem Rechte zu beurtheilen. Dagegen darf allerdings durch eine solche Cession die Stellung des Schuldners der abgetretenen Forderung in keiner Weise erschwert werden. Die Stellung des Schuldners bleibt, insoweit derselbe ein rechtliches Interesse daran besitzt, auch nach stattgefundener Cession durch dasjenige Recht beherrscht, welches für die abzutretende Forderung von Anfang an maßgebend war. Eine nach einheimischem Rechte gültige Zahlung an den ursprünglichen Gläubiger z. B. welche der Schuldner vor Em pfang der Cessionsanzeige in gutem Glauben geleistet hat, bleibt gültig, auch wenn sie dies nach dem ausländischen Rechte nicht sein sollte (vergleiche v. Bar, Theorie und Praxis des inter nationalen Privatrechts II, S. 79; Lehrbuch des inter nationalen Privat und Strafrechts, S. 116 u. ff.). Im vorliegenden Falle nun liegt einzig im Streite, ob eine wirksame Abtretung der Forderung des ursprünglichen Gläubigers an die Kläger stattgefunden habe, diese also zur Sache legitimirt seien; irgendwelche Erschwerung der Stellung des Schuldners in Folge der behaupteten Cession steht gar nicht in Frage. Demnach ist denn, wie bemerkt, amerikanisches und nicht schweizerisches Recht maßgebend. 5. Wie nun das Bundesgericht schon häufig entschieden hat, steht ihm nach Art. 29 O. G. die Nachprüfung der richtigen Anwendung des ausländischen Rechtes nicht zu. Das Bundesgericht kann demnach nicht untersuchen, ob das Handelsgericht mit Recht angenommen habe, es ergebe sich hier aus der Gesammtheit der Umstände, daß eine wirksame Abtretung der dem Hause Potter Cie. gegenüber dem Beklagten zustehenden Kaufpreisforderung an die Nehmer des von Potter Cie. auf die Bank in Winterthur gezogenen Wechsels stattgefunden habe. In Frage kommen könnte nur, ob nicht das handelsgerichtliche Urtheil deßhalb aufzuheben und die Sache zu neuer Beurtheilung an das Handelsgericht zurückzuweisen sei, weil das Handelsgericht in der gedachten Rich tung zu Unrecht schweizerisches und nicht amerikanisches Recht angewendet habe. Allein ein sachbezüglicher Parteiantrag ist von der Partei nicht gestellt worden und wohl mit Recht nicht. Denn das Handelsgericht, wenn es auch allerdings schweizerisches Recht Frundsätzlich als anwendbar zu erachten scheint, stützt doch seine Entscheidung keineswegs auf besondere Bestimmungen des schweize
rischen Gesetzes, sondern vielmehr auf allgemeine Erwägungen insbesondere den von ihm angenommenen Handelsgebrauch. 6. Demnach muß denn die Beschwerde als unbegründet abge wiesen werden, denn nach dem Ausgeführten ist die Aktivlegiti mation der Kläger als festgestellt zu erachten und weitere Ein wendungen hat der Beklagte in der bundesgerichtlichen Instanz nicht mehr festgehalten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Beklagten wird als unbegründet abge wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Handelsgerichtes des Kantons Zürich sein Be wenden.