Art. 18 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1849; die Kassationsbeschwerde ist ihrem Wesen nach nur zulässig, nachdem das kantonale Verfahren abgeschlossen ist. Solange die Sache noch bei einer kantonalen Instanz hängig ist, fehlt es an der Prozessvoraussetzung der Enderledigung des kantonalen Rechtswegs; auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten (vgl. Erw. zur Subsidiarität des bundesrechtlichen Kassationsmittels).