Art. 6 and Art. 5 lit. a Fabrikhaftpflichtgesetz; Art. 9 des erweiterten Haftpflichtgesetzes; admissibility of new evidence and effect of contributory fault on compensation: new evidentiary requests not raised before the cantonal courts cannot be introduced for the first time before the Federal Court; corrections or supplements to cantonal minutes are for the cantonal courts. Art. 6 applies only to criminally punishable conduct causally connected with the injury. Where the injured worker contributes by culpable conduct to the worsening of the consequences, liability is not excluded but compensation is reduced proportionally. The capitalized value of permanent impairment may be substantially moderated having regard to the fortuitous character of the accident, the advantage of lump-sum settlement, and the worker's own contribution (consid. 3-7).
Das Obergerichtspräsidium des Kantons Thurgau hat das sub 1 dieser Begehren bezeichnete Aktenstück den Akten beigefügt und die sub 4 und 5 bezeichneten Schreibfehler in der Ausferti gung des obergerichtlichen Urtheils berichtigen lassen, im Uebrigen dagegen bemerkt, daß Begehren um Berichtigung und Ergän zung des Protokolls beim Gesammtobergerichte gestellt werden müßten. C. Bei der heutigen Verhandlung hält der Anwalt des Klägers und Rekurrenten die von ihm schriftlich angemeldeten Anträge aufrecht. Der Anwalt des Beklagten und Rekursbeklagten dagegen beantragt, es sei in Abweisung der gegnerischen Beschwerde das zweitinstanzliche Urtheil zu bestätigen, eventuell könnte es sich nur um eine ganz geringe Erhöhung der Entschädigung handeln und wären dem Rekursbeklagten jedenfalls nicht die gesammten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Litisdenunziat ist nicht ver treten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
per Tag, für 126 Tage d. h. bis zu dem Austritte aus dem Spital berechnet, davon indeß die Verpflegungskosten im Spitef zu Konstanz mit 222 Mark 25 Pfennig und den Betrag der Rechnung des Chirurgen Fackelmann mit 3 Mark 40 Pfennig welche Ausgaben er (Beklagter) bestritten habe, in Abzug gebracht. Dazu hat er dem Kläger gemäß Vertrag vom 26. Dezember 1890 für Erwerbsverlust eine Entschädigung von 150 Mark bezahlt. wogegen der Kläger auf alle weiteren Ansprüche verzichtet hat. In der Folge hat indeß der Kläger eine Entschädigung von 6000 Fr. eingeklagt, indem er den Vertrag vom 26. Dezember 1890 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 des erweiterten Haftpflichtgesetzes als unverbindlich anfocht, weil die dadurch gewährte Entschädigung eine offenbar ungenügende sei. Gegenwärtig ist der Kläger bei der Ackermannschen Fabrik in Emmishofen als Hausknecht oder Ausläufer, sowie zu Besorgung des Gartens angestellt, in welcher Stellung er nebst freier Station (Kost und Wohnung) einen Wochenlohn von 7 Fr. 50 Cts. bezieht. Die kantonalen Instanzen haben dem Kläger übereinstimmend eine Entschädigung von 1500 Fr. zugesprochen, nachdem sie vorher durch Beweisurthei eine Beweiserhebung darüber, ob der Kläger durch Vernachläßigung der Wunde zu Verschlimmerung der Folgen der Verletzung erheb lich beigetragen habe, angeordnet hatten. 2. Die Aniräge des klägerischen Anwaltes betreffend Protokoll und Akten können zu einer Schlußnahme des Bundesgerichtes keine Veranlassung geben. Die sämmtlichen Akten, welche den kantonalen Instanzen vorgelegen hatten, sind dem Bundesgerichte übersandt worden; Begehren um Berichtigung oder Ergänzung der Protokolle der kantonalen Instanzen dagegen sind nicht vom Bundesgerichte, sondern von den kantonalen Gerichten zu behan deln. Die beiden offenbaren Schreibfehler, welche in der Ausfer tigung des obergerichtlichen Urtheils enthalten waren, sind übrigens bereits berichtigt worden. 3. In erster Linie hat der Kläger behauptet, der Beklagte habe sich einer strafrechtlich verfolgbaren Handlung schuldig gemacht; es falle daher gemäß Art. 6 des Fabrikhaftpflichtgesetzes das Entschädigungsmaximum von 6000 Fr. weg und es seien über haupt alle Einreden des Beklagten ausgeschlossen. Er hat hiefür angeführt, der Beklagte habe verschiedene Widerhandlungen gegen das Fabrikgesetz begangen; es habe bei der Bandsäge an jeder Schutzvorrichtung gefehlt, der Beklagte habe den Unfall nicht zur Anzeige gebracht, gegenüber der Versicherungsgesellschaft unwahre Angaben zu machen versucht, keine Lohnbücher geführt und den Lohn in deutschem Gelde ausbezahlt. Es ist nun aber von der Vorinstanz mit Recht bemerkt worden und übrigens ohne Weiteres klar, daß Art. 6 des Fabrikhaftpflichtgesetzes nur solche strafrecht lich verfolgbare Handlungen des Betriebsunternehmers im Auge hat, durch welche die Verletzung des Arbeiters herbeigeführt worden ist; es kann sich daher einzig fragen, ob darin, daß der Betriebsunternehmer das Anbringen von Sicherheitsvorkehren bei der Bandsäge unterlassen hatte, eine strafrechtlich verfolgbare Handlung desselben liege. Die Vorinstanz hat dies deßhalb ver neint, weil unbestrittenermaßen der Fabrikinspektor bei Besichtigung des Etablissements des Beklagten trotz des Mangels einer Schutz vorrichtung sich zu keinen Bemerkungen veranlaßt gesehen habe, woraus zu schließen sei, daß eine Schutzvorrichtung überhaupt nicht als unumgänglich nöthig erscheine und so die Nichtanbrin gung einer solchen dem Beklagten nicht als strafbare Gefährdung der Sicherheit seiner Arbeiter anzurechnen sei. Wenn der Kläger heute beantragt hat, es sei Zeugenbeweis darüber zu erheben, daß dem Fabrikinspektor bei dessen Besichtigung des Etablissements des Beklagten das Lokal, wo die Bandsäge sich befinde, nicht gezeigt worden sei, so bezweckt dieser Beweisantrag offenbar die Annahme des Vorderrichters zu enkräften, daß der Fabrikinspektor dieses Lokal gesehen und sich dennoch zu einer Bemerkung nicht veran laßt gefunden habe. Der Beweisantrag ist aber schon deßhalb unstatthaft, weil er vor den kantonalen Gerichten gar nicht gestellt worden war; allerdings hat der Kläger vor der ersten Instanz die fragliche Behauptung aufgestellt, allein irgend welchen Beweis hat er dafür nicht anerboten und er kann dieß nun gemäß Art. 30 Alinea 4 O. G. nicht erst in der bundesgerichtlichen Instanz nachholen. Ist somit auf Grund des vorinstanzlich festgestellten Thatbestandes zu entscheiden, so kann eine strafrechtlich verfolgbare Handlung des Beklagten, welche mit der Verletzung in kausalem Zusammenhange stände, nicht angenommen werden. n der That XVIII 1892
ist nicht ersichtlich, daß der Beklagte, zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeiter übliche und durch die Erfahrung gebotene Sicherheitswaßregeln, welche geeignet gewesen wären, den Unfan zu verhüten, vernachläßigt habe. Der Kläger hat es überhaupt unterlassen, die fehlenden, seiner Ansicht nach gebotenen, Sicherheits vorkehren irgend näher zu bezeichnen. 4. Vor den kantonalen Instanzen hatte der Beklagte einge wendet, der Kläger habe den Unfall durch eigenes Verschulden herbeigeführt. Diese Einrede hat er heute nicht festgehalten und zwar mit Recht. Denn es hat etwas Näheres über den Hergang des Unfalles nicht festgestellt werden können und der dem Beklagten obliegende Beweis eigenen Verschuldens des Klägers ist also nicht erbracht. Die Ursache des Unfalls ist unaufgeklärt und es ist dieser daher als ein zufälliger zu behandeln. 5. Ebenso hat der Beklagte heute die auf den Vertrag vom 26. Dezember 1890 gestützte Einrede des Vergleiches und des Verzichtes nicht mehr aufrecht erhalten. Es erscheint denn auch in der That, wie aus dem weiterhin auszuführenden sich ergibt die durch den Vertrag vom 26. Dezember 1890 dem Kläger ge währte Entschädigung als eine offenbar ungenügende und war der Vertrag daher gemäß Art. 9 des erweiterten Haftpflichtgesetzes anfechtbar. 6. Dagegen hat der Beklagte auch heute festgehalten, daß den Kläger an der Verschlimmerung der Folgen der Verletzung ein Mitverschulden treffe, da er sich entgegen dem Rathe des Chirurgen Fackelmann nicht sofort in das Spital begeben, die Anordnungen des Fackelmann nicht genau befolgt habe und auch während der Behandlung im Spitale der Weisung der Aerzte, den Arm im Ellbogengelenke zu bewegen, nicht gefolgt sei. Nun steht fest, daß die verspätete Beiziehung der Hülfe wissenschaftlich gebildeter Aerzte den Heilungsprozeß wesentlich verzögert und daß die Nichtbefol gung der ärztlichen Anordnung, den Arm im Ellbogengelenke zu bewegen, dazu beigetragen hat, daß eine Steifigkeit im Ellbogen gelenke zurückgeblieben ist. In letzterer Beziehung trifft den Kläger jedenfalls ein Verschulden. Er hat die Bewegungsübungen deßhalb verweigert, weil dieselben schmerzhaft seien. Allein es kann nun jedenfalls keine Rede davon sein, daß diese Bewegungen etwa mit unerträglichen Schmerzen verbunden gewesen wären; eine, an den Leidensmuth des Verletzten übergroße Anforderungen stellende Zumuthung lag in deren ärztlicher Anordnung gewiß nicht. Der Verletzte hätte daher dieser Anordnung Folge geben sollen, denn es darf einem Verletzten doch gewiß zugemuthet werden, daß er sich der zu seiner völligen Herstellung nöthigen Behandlung unterziehe, auch wenn dieselbe mit einigen nicht unerträglichen Schmerzen verbunden ist, und es kann der Verletzte, wenn er dieß verweigert und dadurch selbst seine Heilung vereitelt, hiefür den Haftpflichtigen nicht verantwortlich machen. Auf der andern Seite steht aber allerdings nicht fest, daß wenn der Kläger die Armbewegungen vorgenommen hätte, die Steifigkeit des Ellbogen gelenkes gänzlich verschwunden wäre; es ist vielmehr nur soviel erwiesen, daß die Nichtbefolgung der ärztlichen Anordnung zu der verbleibenden Steifigkeit beigetragen hat. Daher ist der Haftpflich tige nicht etwa von der Verantwortlichkeit für den eingetretenen bleibenden Nachtheil gänzlich zu befreien, sondern es ist vielmehr nur dessen Ersatzpflicht verhältnißmäßig, mit Rücksicht auf das mitwirkende Verschulden des Verletzten, zu reduziren. Auch an der, durch Verunreinigung der Wunde herbeigeführten Verzögerung des Heilungsprozeßes trifft den Verletzten ein gewisses, wenn auch nicht erhebliches Verschulden. Ein solches kann zwar darin, daß der Kläger nicht sofort nach der Verletzung in das Spital sich begab, nicht gefunden werden; denn die unbedingte Noth wendigkeit einer Behandlung im Spital war ihm nach der eigenen Aussage des Chirurgen Fackelmann von diesem nicht nahe gelegt worden. Ebensowenig kann es dem Verletzten zum Verschulden angerechnet werden, daß er sich schließlich, nachdem er zwei Aerzte nicht angetroffen hatte, an den Chirurgen Fackelmann wendete, dieß um so weniger als dieser Schritt anscheinend im vollen Einverständnisse mit dem Beklagten geschah. Dagegen liegt aller dings ein Verschulden des Klägers insofern vor, als er auch die Anordnungen Fackelmanns nicht genau befolgte und speziell am Tage nach der Verletzung, als die Wunde sich nicht besserte, son dern verschlimmerte, nicht sofort weitere ärztliche Hülfe in Anspruch nahm. Damit hat der Kläger durch Vernachläßigung der Wunde, zu Verzögerung des Heilungsprozesses in gewissem Maße beigetragen.
ist nicht zu machen, da absolut nichts dafür vorliegt, daß dessen Zustand sich verschlimmern könnte, vielmehr eher eine gewisse Besserung in Aussicht steht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird dahin für begründet erklärt, daß in Abänderung des Dispositivs 1 des angefochtenen Urtheils, die vom Beklagten dem Kläger zu bezahlende Entschädigung auf 2000 Fr. nebst Zins à 5 % seit 1. Januar 1891 erhöht wird, In Bezug auf die kantonalen Kosten hat es bei dem angefochtenen Urtheile sein Bewenden.