Art. 6 lit. b, Art. 5 lit. a, Art. 8 Abs. 1 Fabrikhaftpflichtgesetz; compensation for future impairment of earning capacity and reservation of a later action. A merely anticipated acceleration of age-related decline may constitute compensable diminution of earning capacity, even if no present loss is proven; however, where the expected damage is minor and already covered by a lump-sum award, no additional indemnity is due. Pure loss of life expectancy or of life prospects does not itself found compensation, as it does not amount to an economic injury within the meaning of the statute. If a later deterioration of the victim's condition remains possible, the right to a subsequent claim must be expressly reserved (consid. 4-5).
Folge des Unfalles nicht zu konstatiren, und die kantonsgericht lichen Experten finden keinerlei objektive Belege für die vom Kläger behaupteten Schmerzen und Beschwerden und sehen sich außer Stande zu beweisen, warum er für seine bisherige Berufs arbeit untauglich sein solle, ausgenommen das Klettern mit den Fußeisen, bei welcher Arbeit es sich herausstellen könnte, daß die knöcherne Vereinigung des geheilten Schambeinbruches nicht von normaler Stärke wäre, was in diesem Alter zuweilen vorkomme. Die hypothetische Fassung dieses Ausnahmesatzes gegenüber der positiven Verneinung aller objektiven Anhaltspunkte für Annahme einer dauernden Verminderung der Erwerbsfähigkeit im ersten und im zweiten Gutachten biete dem Gerichte keine genügende Grund lage zur Annahme einer solchen und zu Zuerkennung einer da herigen Entschädigung. Das zweite Gutachten enthalte allerdings noch die Bemerkung: Niemand werde es für eine Kleinigkeit nehmen, zwei Rippen zu brechen und einen innern Bluterguß zu haben, ferner einen Beckenbruch; auch wenn er von alledem glück lich genesen und wieder so leistungsfähig sei, wie er gewesen, so habe er doch eine, allerdings nicht in Prozenten auszudrückende, Einbuße an Lebenskraft und Lebensanwartschaft erlitten und das um so mehr, je älter er sei; Sameli sei durch den Unfall um einige Jahre älter geworden. Allein für eine Einbuße an Lebens kraft und Lebensanwartschaft, für das um einige Jahre älter ge worden sein in Folge des Unfalles, sei im Haftpflichtgesetz eine Entschädigung nicht vorgesehen. Dem Kläger sei daher für die angeblich erlittene dauernde Minderung seiner Erwerbsfähigkeit eine andere Entschädigung als die von der Beklagten als freiwillige Leistung anerbotenen 800 Fr. nicht zu sprechen. 4. Nach diesen Feststellungen der Vorinstanz ist der Nachweis nicht erbracht, daß der Kläger in Folge des Unfalles seine frühere Leistungsfähigkeit gegenwärtig theilweise eingebüßt habe, es muß vielmehr angenommen werden, daß er gegenwärtig völlig wieder hergestellt ist und zu Wiederaufnahme seiner früheren Beschäftt gung im Stande wäre. Dagegen kann der Ausführung der kan tonsgerichtlichen Experten, der Kläger sei in Folge des Unfalles um einige Jahre älter geworden, wohl kaum eine andere Bedeutung beigemessen werden als die, die Folgen höheren Alters werden für den Kläger zufolge des Unfalles um einige Jahre früher ein treten, als dies sonst geschähe. Zu den naturgemäßen Folgen höheren Alters gehört nun aber auch die Abnahme der Erwerbs fähigkeit; es ist daher anzunehmen, daß zufolge des Unfalles die Verminderung der Erwerbsfähigkeit, wie sie im höheren Alter einzutreten pflegt, beim Kläger um einige Jahre früher sich gel tend machen wird, als dies sonst der Fall wäre. Insoweit ist also wirklich eine Schmälerung der Erwerbsfähigkeit des Klägers durch den Unfall, zwar nicht für die Gegenwart, wohl aber für die Zu kunft, für die späteren Jahre seines Lebens, gegeben, und hiefür gebührt dem Kläger nach Maßgabe des Art. 6 litt. b des Fabrik haftpflichtgesetzes Ersatz. Indem das kantonsgerichtliche Urtheil dies verkennt, beruht es auf einem Rechtsirrthum. Dagegen kann aller dings auf die von den kantonsgerichtlichen Experten ebenfalls be tonte Einbuße an Lebensanwartschaft nichts ankommen. Eine derartige Einbuße involvirt keine Verminderung der Arbeitsfähig keit, überhaupt keine ökonomische Schädigung des Verletzten selbst und es ist daher nach dem Haftpflichtgesetze demselben hiefür keine Entschädigung zu leisten. Wenn nun aber auch, nach dem Be merkten, dem Kläger eine Entschädigung für die Schmälerung seiner Erwerbsfähigkeit in späteren Lebensjahren gebührt, so kann dies doch nicht zu einer Erhöhung des vorinstanzlich gesprochenen von der Beklagten anerkannten Entschädigungsbetrages führen. Der erstattungsfähige Schaden läßt sich mit Sicherheit nicht ziffer mäßig abschätzen; als erheblich aber ist er nicht zu erachten, da es sich nur um eine gewisse erst später sich geltend machende Schmälerung der Erwerbsfähigkeit während weniger Jahre handeln kann. Er erscheint vielmehr durch die jetzt schon auszurichtende zweitinstanzlich gesprochene Aversalentschädigung als völlig aus geglichen. Dies um so mehr, als der Unfall als ein zufälliger er scheint, also von der Entschädigung gemäß Art. 5 litt. a des Fabrik haftpflichtgesetzes ein Abzug zu machen ist. Heute hat allerdings der Anwalt des Klägers behauptet, der Sturz der Telegraphen stange sei auf ein Verschulden der Beklagten oder ihrer Leute zurückzuführen. Allein hierauf kann schon deßhalb nichts ankommen, weil vor den kantonalen Instanzen ein Beweis in dieser Richtung weder geführt noch anerboten worden ist.
B. Civilrechtspflege. 5. Ist somit die zweitinstanzlich gesprochene Entschädigung ein fach zu bestätigen, so muß dagegen allerdings, gemäß dem even tuellen Antrage des Klägers, demselben das Recht der Nachklage gemäß Art. 8 Abs. 1 des Fabrikhaftpflichtgesetzes vorbehalten wer den. Denn es ist immerhin nicht ausgeschlossen, daß der Gesund heitszustand des Verletzten zufolge des Unfalles sich noch ver schlimmern könnte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das angefochtene Urtheil des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen wird in allen Theilen bestätigt, indeß mit dem Bei fügen, daß dem Verletzten das Recht der Nachklage gemäß Art. 8 Abs. 1 des Fabrikhaftpflichtgesetzes vorbehalten bleibt.