Art. 6 und 7 des erweiterten Haftpflichtgesetzes; Art. 17 des Bundesgesetzes betreffend die Kosten der Bundesrechtspflege; Art. 27 und 59 O.G.; Zuständigkeit des Bundesgerichts für die Entschädigung des im Haftpflichtprozess bestellten Armenanwalts verneint. Das Gesetz über die erweiterte Haftpflicht begründet für die Bundesinstanz keine bundesrechtliche Pflicht, unentgeltlichen Rechtsbeistand aus der Bundeskasse zu vergüten. Art. 6 ordnet lediglich die kantonale Vorsorge für armen Kläger an; Art. 7 regelt nur die Wirkungen des vom Bundesgericht bewilligten Armenrechts. Ob dem beigeordneten Anwalt gegen die Kantonskasse ein Honoraranspruch zustehe, bestimmt das kantonale Recht. Ein Streit hierüber ist weder direkte Zivilsache nach Art. 27 O.G. noch staatsrechtliche Beschwerde im Sinne von Art. 59 O.G.; Art. 17 in fine des Kosten-gesetzes ist nicht anwendbar, da kein Streit zwischen Partei und Anwalt über die Höhe des Honorars vorliegt.
den genannten Art. 6 den Kantonen auferlegten Verpflichtungen also auch die Pflicht, für unentgeltlichen Rechtsbeistand zu sorgen. sich nur auf das Prozeßverfahren vor den kantonalen Instanzen beziehen. Für die Gewährung und die Tragweite des Armenrechts in solchen Fällen, welche zum Entscheide des Bundesgerichtes ge langen, sei nicht der Art. 6 cit. sondern seien die Art. 7 des erweiterten Haftpflichtgesetzes und 27 der eidgenössischen Civilprozeßordnung maßgebend. Nach diesen Gesetzesbestimmungen werde das Armenrecht vom Bundesgericht bewilligt, nachdem letzteres selbst eine eigene Vor prüfung des Falles, welche von der bereits durch die kantonalen Instanzen veranstalteten Vorprüfung ganz unabhängig sei, vor genommen habe. So wenig nun die kantonalen Instanzen das menrecht für die Prozeßführung bis vor Bundesgericht ge währen können, ebensowenig erwachse dem Kanton aus dem durch das Bundesgericht bewilligten Armenrechte irgend welche Verpflich tung; es sei vielmehr der Bund, welcher alle Konsequenzen des vom Bundesgerichte gewährten Armenrechts, somit auch die Ent schädigung für die Verbeiständung vor Bundesgericht, sofern das eidgenössische Armenrecht ebenso weit gehe, wie das kantonale zu tragen habe. Der Entscheid der Frage wie weit das vom Bundesgericht ertheilte Armenrecht sich erstrecke, bezw. ob auch die Entschädigung für die Vertretung vor Bundesgericht darunter falle, gehöre nun aber nicht in die Kompetenz eines kantonalen Obergerichtes und wohl auch nicht des Regierungsrathes, sondern nach der Natur der Sache in die Kompetenz des Bundesgerichtes. Der Regierungsrath des Kantons Thurgau trat hierauf durch Entscheidung vom 16. April 1892 auf das Gesuch des Dr. Deucher im Sinne der Motive nicht ein , indem er wesentlich ausführte: Er schließe sich der Auffassung des thurgauischen Obergerichtes an, um so mehr, als nicht einzusehen sei, warum das vom Bun desgerichte im vorliegenden Falle ertheilte Armenrecht sich nicht auch, wie in 6 des erweiterten Haftpflichtgesetzes für die Kan tone vorgeschrieben, auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, also auf Honorirung des Anwaltes der dürftigen klagenden Partei aus dehnen sollte, die im vorliegenden Falle einzig noch in Frage stehe; es sei danach in erster Linie Sache des Petenten, seine Ansprüche in definitiver Weise beim Bundesgerichte geltend zu machen und einen eigentlichen Entscheid zu provoziren. Selbst wenn übrigens der Petent vom Bundesgerichte abgewiesen werden sollte, müßte sich der Regierungsrath vorbehalten, neben der Frage des Quantitativs der gestellten Rechnung auch noch die zu prüfen, ob nicht der Petent, auch wenn grundsätzlich der Kanton als an und für sich aus dem Titel des Armenrechts zahlungspflichtig erklärt würde, vor Beschreitung der bundesgerichtlichen Instanz eine ausdrückliche Ermächtigung hiezu von einer kantonalen thur gauischen Behörde hätte einholen müssen, was unbestrittenermaßen nicht geschehen sei. C. Mit Eingabe vom 12. Mai 1892 stellt nunmehr Dr. Deucher beim Bundesgerichte die Anträge:
schädigungspflicht sogar prinzipiell streitig geworden. Deßhalb treffe Art. 17 in fine des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1880 betreffend die Kosten der Bundesrechtspflege zu und deßhalb bitte er, das Bundesgericht möchte diese Entschädigung festsetzen, seine Anträge also gutheißen. Die Erwägungen des thurgauischen Regierungsrathes treffen überall nicht zu. Formell könnte in Zweifel gezogen werden, ob die Frage nach der formellen und materiellen Tragweite des Armenrechts im Allgemeinen und speziell in Haftpflichtsachen wirklich der Prüfung des Bundesgerichtes und nicht vielmehr derjenigen des Bundesrathes unterstehe, für welch' letztere Meinung Art. 59 Ziffer 8 O. G. mit Rückbe ziehung auf Art. 102 Ziffer 2 und Art. 113 Abs. 2 B. V. spreche. Speziell sei zu betonen, daß eine formelle Ratifikation von in Vollziehung des erweiterten Haftpflichtgesetzes getroffenen kantonalen Schlußnahmen nicht erfolgt sei, vielmehr das Recht auf fortwährende Kontrolle der Gerichts und Administrativpraxis dem Bundesrathe vorbehalten worden sei. Materiell sei offenbar die vom Bundesgerichtspräsidenten ausgesprochene Ansicht die allein richtige und die gegentheilige Meinung des thurgauischen Ober gerichtes und Regierungsrathes unrichtig. Art. 27 der eidgenössischen Civilprozeßordnung und Art.7 des erweiterten Haftpflichtgesetzes haben nur solche Fälle im Auge, welche, sei es weil die Klage gegen einen Kanton sich richte oder aus einem andern Grunde, direkt beim Bundes gerichteseien anhängig gemacht worden. Die Andeutung, daß der Impe trant vor Beschreitung der bundesgerichtlichen Instanz die Ermäch tigung einer kantonalen Behörde hätte einholen sollen, sei unzu treffend. Sowohl nach den Beschlüssen des thurgauischen Großen Rathes betreffend Vollziehung des erweiterten Haftpflichtgesetzes vom 5. März 1888 als nach 3 und 8 litt. h des thurgaui schen Anwaltsgesetzes vom 11. April 1880 sei die Benutzung von Rechtsmitteln in das freie Ermessen des Anwaltes, respektive der durch Armenrecht privilegirten Partei gestellt. Der Impetrant bitte daher um Gutheißung seiner Anträge, eventuell ersuche er, vor Entscheidung der Angelegenheit noch die Ansicht des Bundes rathes einholen zu wollen. D. In seiner Vernehmlassung auf diese Eingabe bemerkt der Regierungsrath des Kantons Thurgau im Wesentlichen: Er be streite die Kompetenz des Bundesgerichtes. Es handle sich um eine civilrechtliche Forderung, die auf dem gewöhnlichen Civil prozeßwege zu entscheiden sei und welche den Betrag der bundes gerichtlichen Kompetenz nicht erreiche. Es bleibe daher dem Rekurrenten nichts anderes übrig, als den thurgauischen Fiskus vor den kantonalen Instanzen zu belangen. Eine eventuelle Kom petenz des Buudesrathes anerkenne der Regierungsrath gleichfalls nicht, da weder Art. 58 Ziffer 8 O. G. noch Art. 102 und 113 Abs. 2 B. V. irgend in Betracht kommen können. In der Haupt sache verweise der Regierungsrath auf die Motive seines ange fochtenen Beschlusses. Der Umstand, daß für die Weiterführung von Armenrechtsfällen vor Bundesgericht keine kantonalgesetzlichen Bestimmungen bestehen, beweise, daß kein Mensch daran gedacht habe, daß eine sachbezügliche Verpflichtung des Kantons bestehe. der Rekurrent habe ja denn auch selbst für nöthig erachtet, um das Armenrecht neuerdings beim Bundesgerichte selbst nachzusuchen, was unter der gegentheiligen Annahme ganz nutzlos gewesen wäre. Eventuell könnte es sich jedenfalls nur um einen grund sätzlichen Entscheid handeln und allereventuellst bestreite der Regierungsrath den Betrag der Deservitenrechnung des Impe tranten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
sichtigt der Impetrant offenbar nicht die Einleitung eines Civil prozesses; seine Eingabe qualifizirt sich nicht als Klageschrift in einem gemäß Art. 27 O. G. direkt beim Bundesgerichte anhängig zu machenden Civilprozesse, wie denn ja auch die gesetzlichen Vor aussetzungen der Kompetenz des Bundesgerichtes als einzige Instanz in Civilsachen augenscheinlich nicht gegeben wären. Ebenso wenig beabsichtigt der Impetrant einen staatsrechtlichen Rekurs im Sinne des Art. 59 O. G.; ein solcher wäre auch gewiß völlig aussichtslos. Denn Art. 6 des erweiterten Haftpflichtgesetzes gewährleistet nicht ein dem Schutze des Bundesgerichtes unterstelltes Recht des als Rechtsbeistand in einer Haftpflichtsache amtlich be stellten Anwaltes auf Honorirung seiner Dienste durch die Kan tonskasse sondern er statuirt nur eine staatsrechtliche Pflicht der Kantone, für unentgeltlichen Rechtsbeistand an bedürftige Haft pflichtkläger Vorsorge zu treffen. Sache der kantonalen Gesetze oder Verordnungen ist es, zu bestimmen, ob hiemit eine besondere Amtsstelle, ein ständiger staatlicher Armenanwalt zu betrauen sei und ob, wenn dies nicht der Fall ist, der als Rechtsbeistand in einem Einzelfalle bezeichnete Anwalt ein Recht auf Honorirung seiner Dienste durch die Kantonskasse und in welchem Umfange besitze oder ob er seine Funktionen unentgeltlich auszuüben habe. 3. Der Impetrant stützt die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Entscheidung über seine Eingabe vielmehr auf Art. 17 in fine des Bundesgesetzes betreffend die Kosten der Bundesrechts pflege vom 25. Juni 1880. Allein die Voraussetzungen dieser Gesetzesbestimmungen treffen offenbar nicht zu. Es liegt ja nicht ein Streit zwischen einer Partei und ihrem Anwalte über den Betrag der dem letztern für seine Prozeßführung gebührenden Ent schädigung vor; vielmehr handelt es sich prinzipiell um die ganz andere Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Kantone verpflichtet seien, für unentgeltliche Verbeiständung bedürftiger Haftpflichtkläger auch für die bundesgerichtliche Instanz zu sorgen. Hierüber mag eine Beschwerde an den Bundesrath statthaft sein, welchem nach Art. 11 des erweiterten Haftpflichtgesetzes die Kon trolle über die Vollziehung der Bestimmungen dieses Gesetzes zusteht. Dagegen besteht keine Gesetzesbestimmung, welche derartige Streitigkeiten zwischen einem Kantone und einem Bürger dem Bundesgerichte zur Entscheidung zuwiese. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Eingabe des Impetranten ist abschlägig beschieden.