Art. 28 Expropriation Act; supervisory recourse against valuation commissions: the Federal Supreme Court may intervene only where the procedure infringes general procedural principles, but no independent appeal lies against every interlocutory or preparatory measure, in particular the appointment or replacement of experts (consid. 1). A request for document production becomes moot once the document is already produced (consid. 2). The question which file items are to be communicated to experts in relation to their mandate is, at least initially, for the valuation commission to determine; the Court will not substitute its own assessment at this preparatory stage (consid. 3).
14, Urtheil vom 1. April 1892 in Sachen Steuble. A. Im Expropriationsfall des Bierbrauers Steuble, Expro priaten, gegen die Schweizerische Nordostbahn, Expropriantin, wur den von der eidgenössischen Schatzungskommission für die rechts ufrige Zürichseebahn die Herren Professor Heim in Zürich und Ingenieur Largin in Luzern als Experten bestellt. Sie hatten die Aufgabe, über die Einwirkungen des Tunnelbaues und des bezüglichen Bahnbetriebes auf die Erdoberfläche, speziell auf das Eigenthum des Expropriaten, Bericht zu erstatten. Ihre Wahl wurde dem Expropriaten mit Schreiben vom 29. Juni 1890 mit getheilt. Nachdem nun die Experten ihre Beobachtungen schon längst aufgenommen hatten, machte Bierbrauer Steuble gegen In genieur Largin verschiedene Rekusationsgründe geltend, und ver langte dessen Ersetzung durch einen andern Experten. Er wurde aber von der Schatzungskommission mit Beschluß vom 27. Februar 1891 abgewiesen. B. Dagegen rekurrirt er nun an das Bundesgericht und stellt in seinem Rekurs folgende Anträge:
sellschaft eingelegt. Im Uebrigen lautet ihr Antrag: Es sei der Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. D. Ihrerseits beruft sich die Schatzungskommission, mit Be zug auf die Rekusation des Experten Largin, auf die in ihrem Beschluß vom 27. Februar 1891 enthaltenen Gründe. Ingenieur Largin habe nur über die allgemeinen Terrainverhältnisse und die durch den Bahnbau eintretenden Veränderungen sein Gutachten abzugeben, nicht über die Forderungen, die vom Expropriaten er hoben worden sind. Im Uebrigen sei nun der Tunnel fertig ge stellt; einem andern Experten würden demnach die nöthigen An haltspunkte zur Ermittlung der zu Tage getretenen Veränderungen fehlen. Ein Begehren um Edition des Privatgutachtens Heim sei bei der Schatzungskommission nie gestellt worden. Was die Zustellung der Akten betreffe, so seien diejenigen, die sich auf die von ihnen zu beantwortenden Fragen beziehen (Gutachten Kramer und Müller) den Experten bereits mitgetheilt worden. Die andern Aktenstücke seien blos für die Entschädigungsfrage von Belang und darüber behalte sich die Schatzungskommission bei allfällig hiefür zu er nennenden Experten das Weitere vor. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: