Double taxation; branch office and tax domicile; a local establishment qualifies as a branch only if it constitutes an independent center of business activity from which constitutive transactions are concluded with a certain autonomy. Mere storage premises, auxiliary warehouses, or employees handling reception, sorting, forwarding, and bookkeeping do not suffice. If no branch exists, business income is taxable exclusively at the domicile and main seat of the enterprise; the fact that the other canton may or may not actually tax the same income is irrelevant for the double-taxation objection (consid. 3-4). A limited or reserved submission to taxation does not amount to a waiver of the right to complain (consid. 2).
nicht zu verlieren, haben sie das ihnen zugestellte Selbstschatzungs formular rechtzeitig mit der Erklärung eingereicht, daß sie in Langenthal keine Einkommenssteuer schulden, aber um des Friedens willen geneigt seien, ein reines Einkommen von 200 Fr. zu ver steuern. Sie wiederholen diese Proposition unter Vorbehalt ihrer Rechte, falls dieselbe nicht angenommen werden sollte. Der Re gierungsrath des Kantons Bern wies diese Einsprache ab, da die Einschätzung nicht nur die Filiale Langenthal, sondern auch marchzählig die Thätigkeit des Hauptgeschäftes in Langenthal während eines Vierteljahres betreffe und daher als durchaus bescheiden erscheine. Im Jahre 1889 gaben Egli Reinmann Cie. als ihnen das Selbsteinschatzungsformular für die bernische Ein kommenssteuer zugestellt wurde, dem Gemeindeschreiber von Langen thal die Erklärung ab, sie seien pro 1889 in Langenthal keine Einkommensteuer schuldig. Ihren Rechten unbeschadet, klären sie sich aber trotzdem bereit, ein reines Einkommen von 200 Fr. zu versteuern. Gegen jede eventuelle Mehreinschätzung protestiren sie schon jetzt und werden sie sich diesmal energisch vertheidigen. In dem Begleitbrief, mit welchem diese Erklärung eingesandt wurde, ist dieselbe als Schatzungserklärung über das steuerpflichtige Einkommen pro 1889 bezeichnet. Die bernischen Steuerbehörden taxirten das steuerpflichtige Einkommen der Firma Egli Reinmann Cie. für das Jahr 1889 auf 500 Fr. und es wurde die Steuer an Staat und Gemeinde nach diesem Ansatze bezahlt. Im Jahre 1890 reichten Egli Reinmann Cie. der Gemeindeschreiberei Langenthal eine Schatzungserklärung ein, welche als Schatzungserklärung von Egli Reinmann Cie., Getreide handlung, Basel und Langenthal, über das steuerpflichtige Ein kommen pro 1890 betitelt ist und das steuerpflichtige reine Ein kommen auf 100 Fr. angibt. Auch für dieses Jahr wurde das steuerpflichtige Einkommen der Gesellschaft Egli Reinmann Cie. von den bernischen Steuerbehörden auf 500 Fr. geschätzt und wurde die Steuer an Staat und Gemeinde nach diesem Ansatze bezahlt. Im Jahre 1891 reichten Egli Reinmann Cie. eine Selbstschatzungserklärung ein, in welcher das reine Einkommen der Getreidehandlung, Filiale Langenthal auf 100 Fr. ange geben ist. Die Gemeindesteuerkommission von Langenthal schätzte dasselbe auf 800 Fr.; die Bezirkssteuerkommission von Aar wangen erhöhte die Einschätzung auf 2000 Fr. Gegen diese Ein schätzung erhoben Egli Reinmann Cie. durch Eingabe an das Regierungsstatthalteramt Aarwangen vom 17. Juli 1891 Ein spruch, indem sie ausführten, sie seien in Langenthal überhaupt nicht einkommenssteuerpflichtig; wenn sie bis dahin dort 500 Fr. Einkommen versteuert haben, so sei dies aus freien Stücken ge schehen, ohne daß sie jemals eine rechtliche Verpflichtung anerkannt hätten; im Gegentheil haben sie der Gemeindesteuerkommission von Langenthal seiner Zeit ausdrücklich erklärt, daß sie eine Steuerpflicht nicht anerkennen. Gemäß Reskript an das Regierungs statthalteramt von Aarwangen vom 3. Dezember 1891 (welches der Rekurrentin durch Schreiben dieser Behörde vom 19. Dezem ber 1891 eröffnet wurde) hat der Regierungsrath des Kantons Bern diese Einsprache abgewiesen, mit der Begründung: Die Re kurrentin bestreite grundsätzlich ihre Steuerpflicht im Kanton Bern, indem sie anführe, der Geschäftssitz befinde sich in Basel und dort habe sie ihrer Steuerpflicht zu genügen. Der Regierungsrath halte dagegen an der Steuerpflicht der Rekurrentin fest, indem von derselben eine Waarenniederlage in einem ihr eigenthümlich an gehörenden und zu diesem Zwecke eingerichteten Gebäude zuge standen sei, sowie die Anstellung eines ständigen, die Magazin arbeiten besorgenden Angestellten., Dieses Geschäft qualifizire sich somit als eine Succursale des Hauptgeschäftes in Basel und sei, weil im bernischen Steuergebiete gelegen, für das aus diesem Zweiggeschäfte resultirende Einkommen auch hier steuerpflichtig. B. Gegen diesen Entscheid ergriff die Firma Egli Reinmann Cie, den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, mit dem Antrage: Es sei der uns am 19. Dezember 1891 mitge theilte Entscheid des Regierungsrathes des Kantons Bern, wo durch wir zur Versteuerung eines angeblichen Einkommens aus einem Geschäftsbetrieb in Langenthal verhalten werden, aufzuheben und der bernischen Regierung der Bezug jeglicher Einkommens steuer zu untersagen. Sie führt aus: Es liege eine bundes widrige Doppelbesteuerung vor. Nach dem baselstädtischen Gesetze betreffend die direkten Steuern vom 31. Mai 1880 habe sie das gesammte aus ihrem Geschäftsbetriebe resultirende Einkommen in
Basel zu versteuern. Im Kanton Bern werde sie nicht für ihr dort befindliches Grundeigenthum, sondern für ein angeblich dort betriebenes Gewerbe zur Einkommenssteuer herangezogen. Der Entscheid hange also davon ab, ob sie in Langenthal ein selbst ständiges Geschäft betreibe, das sich als eine Zweigniederlassung des Geschäfts in Basel darstelle. Dies sei zu verneinen. Ihr Ma gazin in Langenthal diene hauptsächlich der Lagerung leerer Frucht säcke, in denen sie das ausländische Getreide, ihren wichtigsten Handelsartikel, den Kunden in der Schweiz zuführe; ihre Käufer werden jeweilen angewiesen, die leeren Säcke an ihr Magazin in Langenthal zu instradiren, da dasselbe zentraler gelegen sei, als der Platz Basel; von dort werden ebenfalls auf ihre Anweisung die leeren Säcke nach den verschiedenen Einkaufs resp. Ablade plätzen verfandt, wo sie die Waare einkaufe, nach Marseille, Rotterdam, Mannheim 2c. Zur Einlagerung, Sortirung, Repa ratur und Versendung dieser Säcke habe sie einen Magazinknecht in Langenthal angestellt. In zweiter Linie diene das Magazin in Langenthal zur Einlagerung der wenigen ausländischen Weine, mit denen sie handle. Sie pflege diese Weine von Basel aus zu fakturiren, die Versendung besorge der Magazinknecht in Langen thal. Dieser nehme keine Bestellungen entgegen, korrespondire auch mit Niemandem als mit seinen Vorgesetzten; nicht einmal Fracht briefe werden von ihm ausgefertigt, sondern alle, auch diese unter geordneten Schreibereien, werden auf ihrem Bureau in Basel be sorgt. Von einer irgendwie selbständigen Geschäftsführung Langenthal sei also niemals die Rede gewesen. Kein einziges Merkmal einer wirklichen Succursale oder Zweigniederlassung vorhanden; denn es werden dort keine Geschäfte abgeschlossen, Niemand führe für sie die Unterschrift, auch gehe kein Rappen Geld in Langenthal ein, sondern alle Fakturen werden in Basel bezahlt. Mit dem gleichen Rechte, wie in Langenthal, könnte man sie auch in Genf, Rolle, Romanshorn für ihr Einkommen be steuern, weil in den dortigen Lagerhäusern jahraus jahrein Vor räthe von Getreide für ihre Rechnung gelagert und von dort an ihre Käufer spedirt werden. Entscheidend könne doch nicht sein, daß sie in Langenthal statt eines öffentlichen sich eines privaten Magazins bediene und zu Besorgung des letztern einen ständigen Angestellten besolde C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde beantragt der Regierungsrath des Kantons Bern: 1. Es sei auf die Be schwerde der Firma Egli Reinmann Cie. in Basel nicht einzu treten. 2. Eventuell: Es sei die Beschwerde der Rekurrentin als unbegründet abzuweisen. Er führt im Wesentlichen aus: Die Fassung des Rechtsbegehrens der Rekurrentin sei nicht ganz klar es sei wohl anzunehmen, der zweite Theil enthalte einfach eine Wiederholung des ersten. Sollte die Rekurrentin dem Petite eine andere Bedeutung beimessen und verlangen, daß das Bundesgericht sie für alle Zeiten von jeder Einkommenssteuerpflicht gegenüber dem Kanton Bern freispreche, so wäre ein derartiger Schluß jedenfalls unzuläßig. Das Gericht könne nur auf Grund der thatsächlichen Verhältnisse des Steuerjahres 1891 entscheiden und seine Entscheidung könne nicht präjudizirend für einen spätern, vielleicht ganz andern Thatbestand wirken. Durch die Einreichung ihrer Selbstschatzungserklärungen und ihr ganzes dabei beobachtetes Verhalten habe die Rekurrentin ihre Steuerpflicht gegenüber dem Staate Bern und der Gemeinde Langenthal, speziell auch für das Jahr 1891, ausdrücklich und förmlich anerkannt. Dieser Aner kennung gegenüber sei sie mit einer nachträglichen Beschwerde wegen Doppelbesteuerung nicht mehr zu hören. Der Bundesrath habe in wiederholten Entscheidungen (z. B. Ullmer, Staats rechtliche Praxis II, Nr. 697) anerkannt, daß, wenn der Be steuerte ausdrücklich oder stillschweigend seine Steuerpflicht in einem Kanton anerkenne, wo sie sonst nach bundesrechtlicher Praxis nicht begründet wäre, eine nachträgliche Beschwerde wegen Doppel besteuerung unzuläßig sei. Eine Doppelbesteuerung liege übrigens nicht vor. Sowohl das bernische Gesetz betreffend die Einkommens steuer vom 18. März 1865 als das baselstädtische Gesetz vom 31. Mai 1880 unterwerfen die auswärts wohnenden Inhaber im Kanton betriebener Geschäfte für das Geschäftseinkommen der Steuerpflicht im Kanton, wogegen sie Kantonseinwohner für Ge schäfte, welche sie außerhalb des Kantons betreiben, nicht zur Einkommensbesteuerung heranziehen. Ein Konflikt zwischen den Steuergesetzgebungen der Kantone Bern und Baselstadt liege also nicht vor. Es sei auch nicht nachgewiesen, daß die Rekurrentin im Kanton Bafelstadt überhaupt eine Einkommenssteuer bezahle und noch weniger, daß sie dort für ihren ganzen Erwerb, ein
schließlich des durch das Geschäft in Langenthal erzielten, zur Be. steuerung herangezogen werde oder gezogen werden könnte. Dies erscheine nach dem baselstädtischen Gesetze als ausgeschlossen übrigens kennen offenbar die baselstädtischen Behörden die Filiale in Langenthal gar nicht. Die Rekurrentin werde ihnen, gemäß dem Eintrage im Handelsregister, nur als Getreidehändler bekannt sein, während man in Basel von dem umfangreichen, in Langen thal betriebenen Weinhandel kaum Kenntniß haben werde. Sollte übrigens auch die Rekurrentin in Baselstadt für ihren ganzen Erwerb besteuert werden, so stände doch dem Kanton Bern, nach feststehendem bundesrechtlichem Grundsatze das bessere Recht zu Besteuerung des Zweiggeschäftes in Langenthal zu und könnte sich die Beschwerde der Rekurrentin nur gegen den Kanton Basel stadt richten. Die Rekurrentin betreibe in Langenthal ein Zweig geschäft. In ihren Selbstschatzungserklärungen, speziell in derjeni gen für das Jahr 1891, habe sie dies selbst anerkannt. Sie habe dort im Jahre 1890 an Stelle des alten Lagerhauses ein neues Gebäude, Lagerhaus mit Wohnung, erstellt, wo sie ein ständiges Lager von Frucht, Mehl und großen Quantitäten von Weinen halte; von Langenthal aus werden die Waaren an die Abnehmer dortiger Gegend sowohl, als nach auswärts spedirt. Der Umsatz des dortigen Platzes sei ein bedeutender. Zugestandenermaßen stehe in Langenthal ein ständiger Angestellter der Firma dem Geschäfte behufs Inempfangnahme und Bergung der eingehenden Waaren und Versendung von solchen an die Kundschaft vor. Derselbe er hebe bei der Güterexpedition die Frachtbriefe und quittire den Em pfang der eingehenden Waaren für die Firma. Er verkaufe u. a. selbstständig Weine in Fässern, Strohflaschen ec. Die Rekurrentin halte in Langenthal einen eigenen Küfer, welcher die ankommen den Weine, ganze Wagenladungen, in die Keller der Re kurrentin bringe, den Wein besorge und in größern Quantitäten abgebe und spedire; sie betreibe also in Langenthal ein Handels geschäft en gros et en détail. Es liege auf der Hand, daß auch ein großer Theil der Korrespondenz und namentlich des Rechnungs wesens (Führung einer Waarenkontrolle und sonstiger Bücher und Aufzeichnungen) in Langenthal besorgt werden müsse. Es erscheine denn auch jede Woche jeweilen einen Tag ein anderer Angestellter der Firma von Basel in Langenthal, um daselbst in Frucht und Wein den Platz zu machen, in Korrespondenz und Buchführung nachzuhelfen u. s. w. Die Darstellung der Rekurrentin, daß das Lagerhaus in Langenthal nur für leere Fruchtsäcke diene, sei ent schieden unrichtig. Daß die Zweigniederlassung mit dem Haupt geschäfte in Basel in Beziehung stehe, sei selbstverständlich. Ein Zweiggeschäft sei der Natur der Sache nach nicht absolut selbst ständig. D. In ihrer Replik bestreitet die Rekurrentin zunächst, daß sie seit ihrer Uebersiedelung nach Basel ihre Steuerpflicht im Kan ton Bern anerkannt habe. In den Jahren 1888 und 1889 habe sie dieselbe ausdrücklich bestritten, sich die Besteuerung aber doch da sie sich in mäßigen Grenzen bewegt habe, gefallen lassen, um Weiterungen zu vermeiden. Unter der Voraussetzung, daß die Be steuerung sich in den bisherigen bescheidenen Grenzen halte und unter stillschweigender Bezugnahme auf die Proteste der Jahre 1888 und 1889 seien dann in den folgenden Jahren die Selbst schatzungen wiederholt worden. Wenn in der Selbstschatzungser klärung vom 10. April 1891 das Steuerobjekt in allerdings un zutreffender Weise als Getreidehandlung Filiale Langenthal an gegeben sei, so sei damit nicht mehr zugestanden worden, als wenn die betreffende Stelle leer gelassen worden wäre, weil ja überhaupt die Steuerforderung der Gemeinde Langenthal beziehungsweise des Kantons Bern nach dem eigenen Gesetze dieses Staates blos unter der Annahme einer daselbst bestehenden wirklichen Handels niederlassung möglich gewesen sei. Daß sie eine Selbstschatzungs erklärung abgegeben habe, erkläre sich leicht aus der Bestimmung des bernischen Steuergesetzes, daß bei Unterlassung einer solchen ein Rekurs gegen die Taxation der erstinstanzlichen Steuerkom mission ausgeschlossen sei. Daß sie in Wirklichkeit eine Zweig niederlassung in Langenthal nicht besitze, beweise schon der Umstand, daß eine solche im Handelsregister nicht eingetragen sei. In Lan genthal besitze sie als ständigen Angestellten lediglich einen Maga zinknecht; einen ständig angestellten Küfer besitze sie dort nicht. Dagegen sei allerdings richtig, daß der Küfer Lyrenmann in Langenthal im Taglohn für die Rekurrentin arbeite, d. h. die an kommenden Weine in den Keller bringe, die Weine besorge und spedire. Zum Abschlusse von selbständigen Geschäften mit den Kunden sei dieser Küfer aber nicht berechtigt. Ebensowenig
dies der Magazinknecht, Namens Tschudin. Dieser habe allerdings die eingehenden Waaren in Empfang zu nehmen, zu lagern und an die Kunden zu versenden, bei der Güterexpedition die Fracht briefe und den Empfang der eingehenden Waaren zu bescheinigen. Allein die Frachtbriefe für eingehende Waaren werden von ihm an das Geschäft in Basel abgesandt und auch bei Waarenver sendungen erhalte Tschudin die Frachtbriese von Basel ausgefertigt zugesandt. Zum Verkaufe von Weinen auf Rechnung der Rekur rentin sei Tschudin nicht befugt. In früherer Zeit habe der Ma gaziner Tschudin einen kleinen Weinhandel en détail auf eigene Rechnung betrieben, indem er die Gelegenheit benutzt habe, der Rekurrentin ein Quantum Wein abzukaufen. Allein seit geraumer Zeit habe die Rekurrentin ihm dieses kleine Nebengeschäft nicht mehr gestattet. Eine Waarenkontrolle werde in Langenthal selbst verständlich geführt; anderweitige Bücher dagegen nicht. Die Kor respondenz beschränke sich auf die Briefe, die zwischen dem Maga zinier Tschudin und dem Hause in Basel gewechselt werden. Ein Lager von Frucht oder Mehl halte die Rekurrentin in Langen thal nicht; im Jahre 1891 sei kein Sack von Mehl oder Ge treide im Lagerhause zu Langenthal auf Rechnung der Rekurrentin eingelagert gewesen. Dagegen habe sie allerdings dem Mehlhändler Geiser in Langenthal gestattet, im Herbste 1891 zwei Wagen ladungen Roggen, die er ihr franko Waggon Station Langen thal verkauft gehabt habe, vorübergehend in ihrem Lagerhause ein zulagern. Ihr Weingeschäft sei klein und werde nicht regelmäßi betrieben. Die einzige Thätigkeit des Magaziniers in Langenthal im Weingeschäft bestehe darin, daß er die rationelle Besorgung der dort eingelagerten Weine übernehme und auf Ordre von Basel her, die dort oder durch die Reisenden des Geschäftes verkauften Weine den Käufern ausliefere oder an sie versende. Die übrige Thätigkeit des Magaziniers beschränke sich auf das Zusammen ziehen, Sortiren und Flicken der leeren Getreidesäcke und das Ver senden derselben an die Kunden im Auslande, welche die von der Rekurrentin gekaufte Waare darin einfüllen. Eine Zweignieder lassung sei demnach in Langenthal nicht begründet. Der Umstand, daß zeitweise ein Angestellter des rekurrentischen Hauses nach Langenthal komme, um dort den Platz zu machen, beweise nicht für, sondern gegen den Bestand einer Zweigniederlassung in dieser Ortschaft. Nach dem dargestellten Sachverhalte sei es vollständig unmöglich, einen Theil ihres Geschäftserwerbes auszuscheiden und auf Rechnung ihres Lagerhauses in Langenthal zu setzen. Da sie nach baselstädtischem Gesetze ihr gesammtes Einkommen in Basel versteuern müsse und auch versteuere, so sei es eine unzuläßige Doppelbesteuerung, wenn der Kanton Bern einen Theil dieses Geschäftseinkommens als Steuerobjekt für sich in Anspruch nehme. E. In seiner Duplik hält der Regierungsrath des Kantons Bern in thatsächlicher und rechtlicher Beziehung an den Aus führungen seiner Vernehmlassungsschrift fest. Er behauptet, daß direkte Kaufsabschlüsse über Weine in Langenthal stattgefunden haben. F. Der Regierungsrath des Kantons Baselstadt, welchem zur Vernehmlassung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, bemerkt: In thatsächlicher Hinsicht sei festzustellen, daß nach dem basleri schen Steuergesetze die Kollektivgesellschaften als solche keine direkten Steuern zu bezahlen haben, sondern die Theilhaber der Gesellschaft persönlich. Die Theilhaber der Firma Egli Reinmann Cie. zahlen in Basel als an ihrem persönlichen Wohnsitze die staatliche Einkommenssteuer und die staatliche Vermögenssteuer, welche beide auf Selbsttaxation nach Pflicht und Gewissen beruhen. Die Steuer behörden haben bis jetzt keinen Anlaß gehabt, wegen Entrichtung dieser Steuern gegenüber der Rekurrentin irgend einen Anstand zu erheben. In rechtlicher Beziehung handle es sich um die Frage ob die Einrichtung der Rekurrentin in Langenthal den Charakter einer Geschäftsniederlassung trage, in welchem Falle nach unbe strittenem Rechtssatze ein Spezialsteuerdomizil im Kanton Bern begründet wäre. Der Regierungsrath des Kantons Baselstadt sei nicht in der Lage, dem Beweismaterial, welches die Parteien zu Entscheidung dieser Frage beigebracht haben, weiteres beizufügen und verzichte auch auf eine rechtliche Würdigung dieses Beweis materials. Er begnüge sich, den Satz aufzustellen, daß im Zweifel für die Einheit des Steuerdomizils entschieden werden sollte, da die Vertheilung der Steuerpflicht unter verschiedene Steuerhoheiten die richtige Besteuerung einerseits und den freien Gewerbebetrieb andererseits erschweren. XVIII 1892
G. Angesichts der entgegenstehenden Behauptungen über die Art des Geschäftsbetriebes der Rekurrentin in Langenthal ist der Instruktionsrichter zu Einnahme eines Augenscheines, sowie Einvernahme einiger von den Parteien angerufener Zeugen schritten. Der Augenschein hat ergeben, daß in dem Lagergebäude der Rekurrentin in Langenthal im Keller eine Anzahl von Wein fässern, im Erdgeschoße eine große Anzahl leerer Getreidesäcke untergebracht sind. Aus den Aussagen der einvernommenen Zeugen ist wesentlich hervorzuheben: Adolf Tschudin, Magazinier der Re kurrentin, sagt aus: Seine Funktionen bestehen wesentlich im Empfange, Flicken und Magaziniren der von den Kunden zurück gesandten leeren Säcke, für welche er die Eisenbahn quittire und deren Eingang er in ein Buch eintrage. In das gleiche Buch trage er auch den Ein und Ausgang der Weine ein, welche durch das Lagerhaus gehen. Er nehme keine Bestellungen entgegen, fakturire keine Waaren und beziehe den Kaufpreis nicht. All dies vollziehe sich direkt zwischen dem Hause in Basel und den Kunden. Von Zeit zu Zeit komme ein Angestellter der Rekurrentin nach Langenthal, um seine Buchungen zu prüfen, ihm Instruktionen zu ertheilen und gleichzeitig den Platz Langenthal zu machen. Er habe einmal ein Faß Wein von 625 Liter von der Rekurrentin zum Verkaufe auf eigene Rechnung gekauft. Küfer Lyrenmann erklärt, daß er für das Haus Egli Reinmann Cie. in gleicher Weise arbeite wie für andere Kunden; er besitze keine Vollmacht dieses Hauses, weder zum Ankauf noch zum Verkauf. Kauf und Verkauf geschehen ausschließlich durch das Haus in Basel, welches auch die Waaren fakturire, die Versendungsaufträge ertheile und die Fakturabeträge einziehe. Barbara Bösiger, Wirthin in Benken, erklärt, sie kaufe seit mehreren Jahren von dem Hause Egli Rein mann Cie. in Basel italienische Weine. Ueber diese Ankäufe korrespondire sie stets direkt mit dem Hause in Basel, welches ihr die Weine direkt fakturire und dem sie auch den Kaufpreis direkt bezahle. In gleicher Weise spricht sich auch der Weinverkäufer Herzig in Langenthal aus. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
hat (siehe u. A. Entscheidungen, Amtliche Sammlung X, S. 16 E 2) für die prinzipielle Frage der Doppelbesteuerung gleichgültig. 4. Nach den vom Instruktionsrichter erhobenen Beweisen nun besteht in Langenthal eine Zweigniederlassung der Rekurrentin beziehungsweise der Kollektivgesellschaft Egli Reinmann Cie. nicht. Es ist in Langenthal kein zweiter örtlicher Mittelpunkt des Gewerbebetriebes der Gesellschaft begründet. Zum Begriffe einer weigniederlassung gehört, daß von derselben aus solche Geschäfte, welche den Handels oder Gewerbebetrieb des Geschäftsherrn kon stituiren, gewerbemäßig und mit einer gewissen Selbständigkeit abgeschlossen werden. Anlagen, welche zwar für den Geschäftsbe trieb, aber nicht zum Zwecke des Abschlusses solcher Geschäfte er richtet sind, wie bloße Waarenniederlagen eines Handelshauses u. drgl., erscheinen nicht als Zweigniederlassung, sondern als bloße unselbständige Hülfsanlagen. Einen zweiten örtlichen Mittel punkt des Gewerbebetriebes begründen derartige Anlagen nicht (siehe Behrend, Lehrbuch des Handelsrechtes I, S. 222 u. ff.; vergl. Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Cornaz frères Cie. vom 15. Juli 1892). Im vorliegenden Falle nun steht fest, daß von Langenthal aus, durch dortige Angestellte des Ge schäftes, weder Käufe noch Verkäufe in Getreide oder Wein für das Geschäft abgeschlossen wurden oder abgeschlossen werden durf ten, daß vielmehr dort nur Getreidesäcke und Waarenvorräthe zeitweise eingelagert und, nach der Weisung des Hauses in Basel, verfandt wurden. Käufe und Verkäufe, welche das Handelsgeschäft der Rekurrentin konstituiren, wurden nicht von dem Magazin knecht oder dem Küfer in Langenthal, sondern ausschließlich von den Geschäftsinhabern in Basel oder deren dortigen Angestellten abgeschlossen. Eine Zweigniederlassung des Handelsgeschäftes der Rekurrentin ist also in Langenthal keineswegs begründet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird für begründet erklärt und es wird mithin der Rekurrentin ihr Rekursbegehren zugesprochen.