- Urtheil vom 6. Mai 1892 in Sachen Préaud.
Das Bundesgericht hat
in Erwägung:
Daß durch staatsrechtliche Entscheidung des Bundesgerichtes
vom 13. November 1891 das in Sachen des Rekurrenten gegen
die Auffallskommission Werdenberg am 29. August 1891 vom
Obergerichte des Kantons Thurgau gefällte Urtheil, gemäß dem
Antrage des Rekurrenten, aufgehoben wurde
Daß daraufhin der Rekurrent beim Obergerichte des Kantons
Thurgau um Revision des aufgehobenen obergerichtlichen Urtheils
vom 29. August 1891 nachsuchte, indem er Zuspruch einer Prozeß
kostenentschädigung verlangte, weil das Bundesgericht in staatsrecht
lichen Streitigkeiten keine Entschädigung spreche, gemäß 226 der
thurgauischen Civilprozeßordnung aber die unterlegene Partei dem
Gegner die verursachten Kosten zu ersetzen habe. Das bundes
gerichtliche Urtheil sei eine neue Thatfache, welche einen Revisions
grund bilde. Es seien daher die Mitglieder der Auffallskommission
Werdenberg solidarisch in die Kosten zu verurtheilen;
Daß das Obergericht indeß durch Entscheidung vom 27.
Januar 1892 dieses Begehren abwies, weil gemäß 247 C. P. O.
das Rechtsmittel der Revision nur gegen rechtskräftige Urtheile
statthaft sei, das Urtheil vom 29. August 1891 aber, weil vom
Bundesgerichte in seinem ganzen Umfange aufgehoben, überhaupt
nicht mehr in Rechtskraft bestehe;
Daß der Rekurrent sich hiegegen im Wege des staatsrechtlichen
Rekurses beim Bundesgerichte beschwert, indem er im Eingange
seiner Rekursschrift um Aufhebung des beigeschlossenen oberge
richtlichen Urtheils vom 27. Januar laufenden Jahres unter
Kostenfolge nachsucht, am Schlusse derselben dagegen den Antrag
stellt, das Obergericht des Kantons Thurgau sei anzuweisen, ge
mäß der beigeschlossenen Kostennote dem Rekurrenten eine ange
messene Entschädigung zuzusprechen;
Daß er ausführt, es liege eine Rechtsverweigerung vor; selbst
wenn formell nach dem kantonalen Prozeßrechte das Rechtsmittel
der Revision ausgeschlossen sein sollte, so hätte mit Rücksicht auf
die bestehenden Bundesinstitutionen das Obergericht dem Begehren
des Rekurrenten doch entsprechen sollen;
Daß die rekursbeklagte Auffallskommission Werdenberg aus
führt, die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes des Kantons
Thurgau verstoße gegen keinen Satz des Bundesrechtes; sie be
ruhe vielmehr auf einer der Kognition des Bundesgerichtes ent
zogenen Anwendung des kantonalen Prozeßrechts; das zweite, am
Ende der Rekursschrift gestellte Begehren des Rekurrenten sei un
zulässig. Es sei daher der Rekurs abzuweisen und seien der Rekurs
beklagten angemessene Kosten zu sprechen;
Daß das Obergericht des Kantons Thurgau die gleichen Mo
mente geltend macht und überdem ausführt, das vom Bundes
gerichte bereits in allen Theilen aufgehobene obergerichtliche Urtheil
vom 29. August 1891 habe nicht vom Obergerichte im Wege der
Revision durch das Obergericht ein zweites Mal aufgehoben
werden können und es wäre dem Bundesgerichte die Möglichkeit
geboten gewesen, gemäß Art. 62 Abs. 2 O. G. der obsiegenden
Partei eine Prozeßentschädigung zuzuerkennen;
Daß in der Annahme des Obergerichtes, es sei in casu das
vom Rekurrenten eingelegte Rechtsmittel der Revision nach Maß
gabe der kantonalen Prozeßvorschriften unzulässig gewesen, eine
willkürliche Rechtsanwendung offenbar nicht erblickt werden kann,
vielmehr klar sein dürfte, daß von Revision eines aufgehobenen
Urtheils überall nicht gesprochen werden kann;
Daß daher eine Rechtsverweigerung nicht vorliegt und der Re
rs demnach als unbegründet abzuweisen ist;
Daß dagegen bemerkt werden mag, daß es auf einem
Irr
thum beruht, wenn das Obergericht des Kantons Thurgau an
nimmt, das Bundesgericht hätte dem Rekurrenten gestützt auf
Art. 62 O. G. eine Prozeßentschädigung für das Verfahren vor
den kantonalen Gerichten zusprechen können;
Daß vielmehr Art. 62 cit., wie das Bundesgericht bereits
in seinen Entscheidungen in Sachen Sandi Gilli vom 31. Mai
1889 und 15. November 1890 ausgesprochen hat, sich nur auf
die Kosten des staatsrechtlichen Verfahrens vor Bundesgericht,
nicht aber auf die vor den kantonalen Behörden etwa erlaufenen
Kosten bezieht
Daß das Bundesgericht als Staatsgerichtshof nur über die
in seine Kompetenz fallende Frage der Verletzung von Verfassungen
Bundesgesetzen oder Staatsverträgen und über die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu entscheiden hat, dagegen nicht
kompetent ist, über die Kosten der kantonalen Instanzen, deren
Vertheilung nach den kantonalen Gesetzen sich richtet, zu ent
scheiden;
Daß demzufolge, wie das Bundesgericht bereits in seinen an
geführten Entscheidungen in Sachen Sandi Gilli ausgesprochen
hat, bei Aufhebung einer kantonalen Schlußnahme durch staats
rechtliche Entscheidung des Bundesgerichtes für die kantonalen
Behörden die Pflicht erwächst, auf Grund der bundesgerichtlichen
Entscheidung eine neue Verfügung über die Kosten zu treffen,
d. h. darüber zu entscheiden, wie nunmehr mit Rücksicht auf die
durch das bundesgerichtliche Urtheil bedingte Sachentscheidung die
Kosten nach Maßgabe der kantonalen Prozeßordnung zu ver
theilen seien;
Daß eben, da die Kostenentscheidung des frühern kantonalen
XVIII 1892
Urtheils durch die bundesgerichtliche Entscheidung aufgehoben und
durch eine neue Kostendekretur nicht ersetzt ist, der Rechtsstreit
rücksichtlich der Kostenfrage nicht beurtheilt, also insoweit noch
nicht beendigt ist, mithin die hiezu kompetente, d. h. nach dem
Bemerkten die kantonale, Behörde als verpflichtet erscheint, durch
eine neue Entscheidung die Kostenfrage zu beurtheilen und damit
den Rechtsstreit völlig zu erledigen;
Daß danach allerdings im vorliegenden Falle das kantonale
Obergericht als verpflichtet erscheint, über die Kostenfrage einen
neuen Entscheid zu fällen, daß dagegen das vom Rekurrenten
eingelegte Rechtsmittel der Revision nicht geeignet war, einen
solchen Entscheid herbeizuführen;
Daß übrigens in concreto das kantonale Gericht nicht nur
er die Kostenfrage, sondern auch über die Hauptsache auf Grund
des staatsrechtlichen Urtheils des Bundesgerichtes einen neuen Ent
scheid zu fällen hat;
Daß nämlich das Bundesgericht in seiner frühern Entscheidung
einfach das obergerichtliche Urtheil wegen Verletzung der eidge
nössischen, das Konkursrecht betreffenden Konkordate aufgehoben,
dagegen über den vom Rekurrenten vor den kantonalen Gerichten
geltend gemachten civilrechtlichen (Pfandrechts ) Anspruch selbst
nicht durch Urtheilsdispositiv entschieden, denselben nicht gutgeheißen
hat, was es auch als Staatsgerichtshof nicht thun konnte;
Daß danach ein Urtheil über diesen Anspruch formell gar
nicht vorliegt und daher, wenn auch dem Inhalt der Sachent
scheidung durch das bundesgerichtliche Urtheil präjudizirt ist, doch
vom Obergerichte auch in der Hauptsache eine neue Entscheidung
zu fällen ist:
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.