Press freedom does not exempt a defendant in press-injury proceedings from ordinary procedural duties; the preliminary order opening proceedings and requiring production of the manuscript is not itself a criminal judgment. The constitutional complaint may also be directed against procedural orders (consid. 2), but a mere declaration that a publication is objectively injurious and that proceedings should be opened does not yet determine liability. Nor does an order to produce the manuscript and to confirm related statements amount to impermissible treatment of the defendant as a witness, provided no coercive measures peculiar to third parties or witnesses are imposed (consid. 3). The distinction between preliminary procedural review and the merits of whether the publication constitutes justified criticism or punishable insult remains reserved to the main trial (consid. 4).
Spühler habe den Verfasser und Einsender derselben zu nennen, die Originaleinsendung vorzulegen und seine bezüglichen Angaben auf Verlangen eidlich zu erhärten. Im Bestreitungsfalle unter Kostenfolge, andernfalls die Kosten zur Hauptsache. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage unter Folge der Kosten. Er gab zu, daß der eingeklagte Artikel sich auf den Kläger beziehe, bestritt dagegen, daß derselbe injuriös sei. Rücksichtlich der Autorschaft des Artikels behauptete der Anwalt des Beklagten, letzterer selbst sei der Verfasser desselben. Der Beklagte präzisirte dies dahin, die beiden ersten Absätze seien, wenn er sich recht erinnere, nicht sein Produkt, sondern Einsendung eines Andern; hingegen von dem Absatze an: Zur Stunde aber scheint mir etwas anderes u. s. w. sei der Artikel vollständig seine Arbeit und stehe er dazu. Der Kläger erklärte sich mit dieser Angabe über die Autor schaft nicht einverstanden, sondern hielt an seinem Begehren, daß der Beklagte den Einsender zu nennen, das Manuskript vorzulegen und den Editionseid zu leisten habe, fest. Durch Entscheidung vom 21. Mai 1892 erkannte das Bezirksgericht Aarau 1. Die Einsendung in Nr. 63 der Aargauer Nachrichten vom 15. März 1892 betitelt zur Obergerichtswahl werde als für den Kläger injuriös erklärt; 2. der Beklagte habe das Manuskript vorzu legen und seine bezüglichen Angaben auf Verlangen des Klägers eidlich zu erhärten; 3. über die Kosten werde im Endurtheil entschieden werden. In der Begründung dieser Entscheidung wird wesentlich ausgeführt: Nach langjähriger konstanter Praxis zerfalle das Verfahren in Preßinjuriensachen im Kanton Aargau in zwei Stadien, nämlich in dasjenige zur Ermittlung des Ver fassers und Einsenders und alsdann in dasjenige gegen diese selbst d. h. in das Hauptverfahren, wo die materiellen Parteianbringen vorzutragen seien. Zunächst müsse aber untersucht werden, ob die bezügliche Einsendung überhaupt für den Kläger injuriöser Natur fei, abgesehen von der nominatio auctoris, der exceptio veri tatis und allfälligen andern Einreden. Dies sei zu bejahen. Der Beklagte bestreite es mit der Behauptung, der eingeklagte Artikel enthalte nur einen Hinweis auf frühere dem Kläger in andern Artikeln gemachte Vorwürfe und der Kläger hätte früher wegen jener Artikel klagen können. Allein der vorliegende Artikel enthalte nicht blos einen Hinweis auf jene frühern Vorwürfe, sondern eine Wiederholung derselben und sei damit für den Kläger injuriös. Die Anbringen, welche zu Leistung des Wahrheitsbeweises gemacht werden wollen, können erst im Hauptverfahren berücksichtigt werden. Was sodann das Präliminarbegehren 2 anbelange, so bezeichne sich der Artikel selbst als ein Eingesandt . Dadurch habe der Redaktor seinen Lesern ausdrücklich zu wissen gegeben, daß eben ein Dritter und nicht er selber der Verfasser sei. Allerdings erkläre er nun, wenn er sich recht erinnere, so seien zwar die beiden ersten Ab sätze das Produkt eines Andern, das Weitere aber sein eigenes. Da der Kläger aber diese Erklärung nicht acceptirt habe, so müsse Beklagter verhalten werden, das Manuskript vorzulegen und seine Angaben darüber eidlich zu erhärten. Dagegen könne dem weitern Begehren um Nennung des Einsenders nicht entsprochen werden, da der Redaktor die Autorschaft des inkriminirten Ab schnittes des Artikels übernommen habe. Es sei nämlich nicht außer Acht zu lassen, daß die beiden ersten Absätze sich mit der Person des Klägers nicht beschäftigen und somit im obwaltenden Prozesse nicht von Belang seien. Wären aber nicht nur die beiden ersten Absätze, sondern noch andere Theile des Artikels das Pro dukt eines Dritten, so hätte der Beklagte bei der Editions resp. Eidesverhandlung und bei der Vorlage des Manuskriptes hierüber weitere Angaben zu machen. B. Gegen diese Entscheidung ergriff der Beklagte I. J. Spühler den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem An trage: Das angefochtene Urtheil des Bezirksgerichtes Aarau sei als ein mit dem Prinzipe der Preßfreiheit im Widerspruch stehen des zu erklären und mit allen seinen Folgen aufzuheben, eventuell: Es sei Dispositiv 2 zu streichen bezw. es sei als unstatthaft zu erklären, daß der Beklagte seine eigene Aussage zu beschwören habe. In der Rekursschrift wird zunächst ausgeführt, es sei dem Kläger vor dem Erscheinen des eingeklagten Artikels wiederholt in öffentlichen Blättern politische Parteilichkeit bei Ausübung des Richteramtes und mangelhafte Erfüllung seiner Amtspflichten vorgehalten, er auch aufgefordert worden, sich von dem Vorwurfe der Parteilichkeit zu reinigen. Er habe auf diesen Vorwurf ge schwiegen. Dieses Stillschweigen habe als Zugeständniß ausgelegt
werden müssen. Ein Redaktor dürfe die Mittheilungen auderer Blätter und seiner Korrespondenten so lange für wahr halten, als nicht das Gegentheil bewiesen oder glaubhaft gemacht sei. Sofern aber wahr sei, was die fraglichen frühern Artikel dem Kläger vorgehalten haben, so seien Uebelstände in der öffentlichen Ver waltung vorhanden, welche zu rügen Recht und Pflicht der Presse sei. Der eingeklagte Artikel sei nicht in beleidigender Form ge schrieben; er halte sich blos darüber auf, daß ein aargauischer Oberrichter sich politische Parteilichkeit zu wiederholten Malen vorhalten lasse, ohne sich zu reinigen, ja sogar schweige, nachdem er öffentlich mehrmals aufgefordert worden sei, sich zu reinigen; er weise im Fernern blos darauf hin, daß dem fraglichen Ober richter auch in anderer Beziehung Vorwürfe gemacht worden seien und gebe der Ueberzeugung Ausdruck, daß hier Abhülfe am Platze sei und solche Dinge nicht einfach todtgeschwiegen werden dürfen. Darin könne niemals eine Injurie gefunden werden, sondern liege nur eine erlaubte Kritik, deren Bestrafung mit dem Prinzipe der Preßfreiheit unvereinbar sei. Im Weitern behauptet der Rekurrent, es sei dasjenige, was dem Kläger in den frühern Artikeln vorgehalten worden sei, wahr und bei der Gerichtsver handlung stillschweigend zugestanden worden. Der Wahrheitsbe weis sei also bereits geleistet. Eine weitere inquisitio sei daher unnütz. Aus dem angefochtenen Urtheile gehe hervor, daß in der aargauischen Rechtsprechung nicht nach bestehenden festen, vom Volke genehmigten Normen, sondern nach einer ungesetzlichen Praxis, Urtheile gefällt werden. Eine solche Rechtsprechung sei ein Einbruch in die fundamentalsten Grundsätze des Rechts und der Freiheit. Dispositiv 2 des angefochtenen Urtheils widerspreche den Grundsätzen der Preßfreiheit, die in dem Satze gipfeln: Ein wegen Preßvergehens Angeklagter darf nicht nach schlechterem als dem gemeinen Rechte behandelt werden. Nach dem angefochtenen Urtheile müßte aber der Rekurrent über seine strafrechtliche Schuld eidlich aussagen; das sei ungesetzlich. Nirgends werde im aargau ischen Strafrechte die eidliche Bestätigung des Geständnisses ver langt. Ferner sei es anerkanntermaßen ein Postulat der Preßfrei heit, daß gegebenen Falls von allen mitwirkenden Personen nur eine strafrechtlich verantwortlich gemacht werde und daß, wenn der Verfasser der Schrift geständig vor den Richter gestellt werde, dieser allein hafte. Nun habe der Rekurrent erklärt, daß er der Verfasser sei und damit habe sich die Gegenpartei zu begnügen. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde beantragt der Rekursbeklagte H. Rohr: Es sei die Beschwerde als eine unbegründete abzuweisen unter Kostenfolge. Er führt aus: Das Bundesgericht habe die Frage, ob der inkriminirte Artikel eine Ehr verletzung im Sinne des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes enthalte, an sich nicht zu prüfen; es könne nur dann einschreiten, wenn eine offenbar berechtigte, kein Rechtsgut verletzende Meinungs äußerung, z. B. eine den staatlichen Behörden mißliebige Kritik öffentlicher Zustände mißbräuchlich mit Strafe belegt und dadurch das Prinzip der Preßfreiheit verletzt worden sei. Der Rekurrent behaupte dieß nun allerdings; allein der einem Obergerichts mitgliede gemachte Vorwurf, es thue seine Pflicht nicht und ver walte die Rechtspflege politisch parteilich, enthalte offenbar, sofern dessen Wahrheit nicht bewiesen werde, eine strafbare Injurie. Darüber lasse sich vernünftigerweise nicht streiten. Der Einwand, der eingeklage Artikel enthalte den Vorwurf der Pflichtverletzung und Parteilichkeit nicht selbst, sei, nach der ganzen Haltung des Artikels, offenbar unbegründet. Mit der Anrufung anderer Artikel die das gleiche gesagt haben sollen, könne sich der Rekurrent nicht rechtfertigen. Der Rekursbeklagte sei berechtigt, jeden Artikel einzuklagen, der ihn besudle. Die sämmtlichen gegen den Rekurs beklagten gerichteten, diesem bis dahin noch meist unbekannt gewesenen Artikel, entstammen übrigens wohl so ziemlich der gleichen Quelle. Der Einsender des eingeklagten Artikels sei ent weder der Vater aller jener Artikel oder stehe doch mit dem oder den Verfassern derselben im Bunde. Daß das eingeleitete Vorver fahren zuläßig sei, habe das Bundesgericht schon wiederholt aner kannt. Das Editionsbegehren sei in concreto um so mehr gerecht fertigt, als der Rekurrent selbst den eingeklagten Artikel als Einsendung bezeichnet habe. Jedes Strafverfahren habe die Aufgabe den wahren Schuldigen zur Strafe zu ziehen. Daß die Preßfreihet postulire, der Beleidigte müsse sich mit einem bloßen Strohmann begnügen, sei offenbar unrichtig. Auf den Wahrheits beweis habe sich der Rekursbeklagte bis jetzt gar nicht eingelassen,
da darüber erst im Hauptverfahren zu entscheiden sei. Er weise übrigens die ihm gemachten verleumderischen Zulagen energisch zurück. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die angefochtene Entscheidung qualifizirt sich nicht als Endurtheil; sie spricht nicht aus, daß der Rekurrent wegen des eingeklagten Artikels einer durch das Mittel der Druckerpresse begangenen Ehrverletzung schuldig und deßhalb mit Strafe zu belegen sei; sie enthält nur, einerseits (in Dispositiv 1) den Ausspruch, daß der eingeklagte Artikel für den Kläger objektiv beleidigend sei und daß somit Grund zur Eröffnung eines ge richtlichen Verfahrens zum Zwecke der Feststellung der Thäterschaft vorliege; andrerseits (in Dispositiv 2) eine prozeßuale Auflage an den Beklagten.
Wie nun das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen Jäger gegen Lehmann vom 10. Mai 1889 (Amtliche Sammlung XV, S. 60 Erw. 2) ausgesprochen hat, ist der staatsrecht liche Rekurs wegen Verletzung der Preßfreiheit nicht nur gegen Endurtheile sondern auch gegen prozeßuale Auflagen statthaft, welche mit dieser verfassungsmäßigen Gewährleistung im Wider spruche stehen. Insoweit sich also der Rekurs gegen die in Dispositiv 2 des angefochtenen Entscheides enthaltene Auflage richtet, ist derselbe nicht verfrüht.
Dagegen erscheint in dieser Richtung der Rekurs als unbe gründet. Durch Dispositiv 2 des angefochtenen Entscheides wird dem Rekurrenten nicht, wie dieser unterstellt und wie allerdings unzuläßig wäre, aufgegeben, seine Aussage, daß er der Verfasser des auf den Kläger bezüglichen Theiles des eingeklagten Artikels sei, zu beschwören; vielmehr wird ihm dadurch nur auferlegt, das Mannskript vorzulegen und seine bezüglichen Angaben (d. h. wohl die Identität des Manuskriptes, eventuell die Thatsache, daß er dasselbe nicht mehr besitze), auf Begehren eidlich zu bekräftigen. Diese im dispositiven Theile des angefochtenen Urtheils einzig enthaltene Auflage aber steht mit der verfassungsmäßigen Garantie der Preßfreiheit nicht im Widerspruch. Eine Audrohung irgend welcher Zwangsmaßregeln für den Fall der Editionsverweigerung ist mit derselben nicht verbunden. In der bloßen Auflage der Edition dagegen kann eine Verfassungsverletzung nicht gefunden werden. Dieß ist vom Bundesgericht bereits in seiner angeführten Entscheidung in Sachen Jäger gegen Lehmann ausgeführt und begründet worden und es darf auf die Begründung dieser Ent scheidung um so mehr verwiesen werden, als der Rekurrent einen Versuch, dieselbe zu widerlegen gar nicht gemacht hat. Es mag daher hier nur wiederholt werden: Die Gewährleistung der Preßfreiheit fordert nicht, daß der eines Preßvergehens Beklagte von den allgemein geltenden prozeßualen Parteipflichten befreit werde. Da nun nach aargauischem Rechte die Editionspflicht der Parteien in Preßinjuriensachen wie in Injuriensachen über haupt sich nach den Bestimmungen der Civilprozeßordnung regelt, so dürfen dem einer Preßinjurie Beklagten die nämlichen Auf lagen hinsichtlich der Edition von Urkunden gemacht werden, welche nach der Civilprozeßordnung allgemein gegenüber den Parteien statthaft sind. Eine Verletzung der Preßfreiheit läge nur dann vor, wenn in einem Preßprozesse die beklagte Partei denjenigen Zwangsmaßregeln unterworfen würde, welche das Gesetz gegen widerspenstige Zeugen oder editionspflichtige Dritte, nicht aber gegen ungehorsame Parteien gestattet und somit der Beklagte gleichzeitig als Partei und als Zeuge behandelt würde. Dieser Fall liegt aber hier zur Zeit nicht vor, denn Zwangs maßregeln für den Fall der Verweigerung der Edition sind nicht angedroht und es ist also gar nicht ersichtlich, daß an die Verweigerung der Edition ein anderes Präjudiz geknüpft werden wolle, als dasjenige, welches die aargauische Gesetzgebung der ungehorsamen Partei androht (d. h. nach 152 litt. a der aargauischen Civilprozeßordnung die Folge, daß der vom Gegner behauptete Inhalt der Urkunde als wahr angenommen wird). Wenn der Rekurrent andeutet, es sei das für Preßinjuriensachen in der aargauischen Praxis übliche Präliminarverfahren zu Er mittlung des wirklichen Verfassers des eingeklagten Preßerzeug nisses überhaupt verfassungswidrig, so ist dies offensichtlich unbe gründet. Die Gewährleistung der Preßfreiheit verbietet doch gewiß nicht, daß nach dem wahren Verfasser eines beleidigenden Preß erzeugnisses geforscht und der Redaktor der Zeitung, in welcher dasselbe erschienen ist, darüber amtlich angefragt werde.
Insoweit sodann die Beschwerde darauf begründet wird, der eingeklagte Artikel enthalte keine Ehrverletzung sondern lediglich eine berechtigte Kritik, ist dieselbe jedenfalls verfrüht. Den Dispositiv 1 des angefochtenen Entscheides enthält ja, wie bemerkt. noch gar kein Strafurtheil; seine Bedeutung liegt lediglich darin. daß festgestellt wird, es liege Grund zur Einleitung eines gericht lichen Verfahrens vor. Die Frage, ob der Thatbestand einer strafbaren Ehrverletzung wirklich gegeben sei, oder ob es sich, nach Gestalt der Sache, um eine berechtigte Meinungsäußerung handle, ist noch gar nicht entschieden, sondern der Erörterung und Ent scheidung im Hauptverfahren vorbehalten. Es kann also zur Zeit von vornherein keine Rede davon sein, daß der Rekurrent wegen einer offenbar berechtigten, kein Rechtsgut verletzenden Meinungsäußerung mit Strafe belegt worden sei und somit eine Verletzung der Preßfreiheit vorliege. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen als unbe gründet abgewiesen.