Art. 4, 55, 58 BV; Art. 12 thurg. KV; domicile jurisdiction and evidentiary duties in press defamation proceedings. The Federal Court held that a cantonal court may declare a request for testimony or document production by an out-of-canton third party justified without encroaching on the sovereignty of the home canton, provided coercive enforcement is sought through rogatory assistance. The guarantee of press freedom does not exclude prosecution of injurious press publications before the defendant’s domicile court where cantonal law so provides. Objections based on the law of the place of publication, on preliminary proceedings against the editor, or on alleged prescription are irrelevant to the sender’s liability before the forum court (consid. 1–3).
Kreuzlingen, Namens des S. Schmidlin und des O. Sauter den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er beantragt
nachdem er bemerkt habe, daß seine Verbindung mit dem wirklichen Einsender des Artikels konstatirt und sein unwahres Spiel auf gedeckt werden könne, habe Schmidlin sich zu Nennung des wirk lichen Einsenders herbeigelassen. In rechtlicher Bezichung bemerkt der Rekursbeklagte im Wesentlichen: Ad 1. Redattor Schmidlin werde nicht als Beklagter belangt, sondern er falle nur als Zeuge resp. editionspflichtiger Dritter in Betracht. Der allgemein für jeden Bürger geltenden Zeugnißpflicht könne er sich nicht deßhalb entziehen, weil er in einem andern Kantone wohne, als in welchem der Prozeß geführt werde. Daß gegen Schmidlin ein Präliminarverfahren vor den aargauischen Gerichten vorangegangen sei, sei vollständig gleichgültig. Dieß schließe seine Zeugnißpflicht in dem Prozeße gegen Sauter, welcher von dem vorangegangenen Präliminarverfahren ganz verschieden sei, nicht aus. Die thur gauische Verfassung verbiete die Verfolgung von Ehrverletzungen in der Form des Civilprozesses nicht; ob die Auflage eines Editionshandgelübdes in casu nach der thurgauischen Civilprozeß ordnung statthaft sei, habe das Bundesgericht nicht zu untersuchen. Darüber, daß ihm blos ein Handgelübde und nicht (wie dieß nach aargauischem Rechte der Fall wäre) ein solenner Eid aufer legt worden sei, könne sich Schmidlin jedenfalls nicht beschweren, übrigens habe der thurgauische Richter noch gar nicht erklärt, ob er dieses Handgelübde abnehmen wolle oder ob die Delegation an das Gericht in Zofingen geschehen solle. Ad 2. Der Gerichts stand des Wohnortes des Beklagten sei nach der thurgauischen Civilprozeßordnung für Ehrverletzungsfälle begründet. Inwiefern in der Abweisung der Kompetenzeinrede des Rekurrenten Sauter eine Verletzung der Preßfreiheit sollte liegen können, sei nicht einzusehen. Die Bundesbehörden haben ausdrücklich anerkannt, daß es den kantonalen Gesetzen überlassen bleibe, die Strafklagen gegen bekannte Verfasser von injuriösen Artikeln vor den Richter des Druckortes oder den Richter des Wohnortes des Beklagten zu weisen und auch das thurgauische Obergericht habe diesem Grundsatze beigepflichtet. Damit seien auch die weitern Einwen dungen des Rekurrenten erledigt. Wenn einmal der in Er matingen domizilirte und gleichzeitig im Kanton Thurgau ver bürgerte Beklagte vor seinem thurgauischen Richter Rede stehen müsse, so sei es auch selbstverständlich, daß er formell und materiell nach thurgauischem Rechte zu beurtheilen sei. Es sei für Sauter ganz gleichgültig, auf welche Weise der Rekursbeklagte dazu gekomm sei, ihn gerichtlich zu belangen; dieß hätte ohne jedes Präliminarverfahren geschehen können. Entscheidend werde einzig sein, ob ihm seine Autorschaft des beleidigenden Artikels vor dem thurgauischen Richter könne nachgewiesen werden. Die Strafbarkeit der Handlung, über welche das Gericht übrigens noch gar nicht entschieden habe, beurtheile sich nach thurgauischem Rechte; übrigens seien auch nach aargauischem Rechte Ehrver letzungen strafbar. Die Klage sei innerhalb Jahresfrist seit Ver übung der Ehrverletzung und Kenntniß des Thäters erhoben worden und daher nach thurgauischem Rechte nicht verjährt. Ob und welche gütlichen oder rechtlichen Vorkehren der Rekursbeklagte vorher im Kanton Aargau gegen Schmidlin getroffen habe, berühre den Rekurrenten Sauter gar nicht. Demnach werde Abweisung der staatsrechtlichen Rekurse beider Rekurrenten bean tragt. D. Das Bezirksgericht Kreuzlingen, welchem zur Vernehm lassung ebenfalls Gelegenheit gegeben worden ist, macht rücksicht lich des Rekurses des O. Sauter wesentlich die nämlichen Gründe geltend, wie der Rekursbeklagte. Mit Bezug auf den Rekurs des S. Schmidlin bemerkt es: Dessen Beschwerde entbehre jeder Be gründung. Derselbe sei nicht Partei, nicht einmal Litisdenunziat oder Intervenient, sondern lediglich ein Dritter, wie ein Zeuge. Wenn er sich weigere, direkt dem thurgauischen Richter über das Original der injuriösen Einsendung Auskunft zu geben, so könne ja der aargauische Richter hiefür angegangen werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: I. Betreffend den Rekurs des S. Schmidlin:
dem thurgauischen Richter Zwangsmaßregeln dürften angeordnet werden. Vielmehr erkennt das Bezirksgericht Kreuzlingen an daß in diesem Falle die Intervention der Behörden des Wohn ortskantons des Rekurrenten, des Kantons Aargau, müsse ange rufen werden. Danach liegt denn ein verfassungswidriger Eingriff in die Souveränität des Wohnortskantons nicht vor. Allerdings ist ein Zwangsverfahren zu Realisirung einer publizistischen Ver pflichtung, wie der Zeugnißpflicht und dergleichen, nur gegen Personen statthaft, welche der Gerichtsgewalt des betreffenden Kantons unterstehen und erstreckt sich letztere nicht über das Kantonsgebiet hinaus. Sollen Einwohner eines andern Kantons zur Zeugnißabgabe oder Edition und dergleichen angehalten werden, so muß, insofern dieselben nicht freiwillig Folge leisten, um Leistung der Rechtshülfe bei den Behörden ihres Wohnorts kantons nachgesucht werden, wobei dann natürlich, bei rogatorischer Einvernahme, die Gesetzgebung dieses Kantons darüber entscheidet, ob zu Bekräftigung einer Aussage ein Eid øder ein Handgelübde zu leisten ist, und dergleichen. Dagegen steht selbstverständlich nichts entgegen, daß der Richter des Prozeßortes ausspreche, es sei ein Begehren um Einvernahme auswärtiger Zeugen oder Editionspflichtiger begründet. Eine derartige Entscheidung involvirt, sofern nur für deren zwangsweise Durchführung die Mitwirkung des Wohnortskantons angerufen wird, in keiner Weise einen Eingriff in die Hoheitsrechte des letztern. Danach erscheint denn der Rekurs des S. Schmidlin ohne weiters als unbegründet. Wenn der Rekurrent noch behauptet, die Verfolgung von Preß injurien nach den Formen des Civilprozesses verstoße gegen Art. 12 der thurgauischen Kantonsverfassung, so ist dies völlig unbegründet. Wenn diese Verfassungsbestimmung vorschreibt, daß der Mißbrauch der Presse den Bestimmungen des Strafgesetzes unterliege, so ist damit über die Prozeßform, in welcher Preß delikte zu verfolgen sind, nichts bestimmt. Ob die durch die ange fochtene Entscheidung gemachte Auflage nach dem thurgauischen Civilprozeßrechte statthaft sei, hat das Bundesgericht nicht zu unter suchen. Im Uebrigen beruhen die Beschwerden des Rekurrenten Schmidlin sämmtlich darauf, daß er vollständig verkennt, daß er in dem gegen den Rekurrenten Sauter eingeleiteten Injurienpro zesse nicht, wie in dem gegen ihn als Redaktor der Allgemeinen Schweizerischen Volkszeitung im Kanton Aargau eingeleiteten Präliminarverfahren, Beklagter sondern einfach Zeuge oder edi tionspflichtiger Dritter, seine Stellung somit eine gänzlich ver schiedene ist. Für die Pflichten des Rekurrenten, als Zeuge oder editionspflichtiger Dritter, ist es natürlich völlig gleichgültig, ob er in seiner Stellung als Redakor noch belangt werden könnte und wozu er in der Stellung als Beklagter nach aargauischem Rechte verpflichtet wäre. II. Betreffend den Rekurs des O. Sauter. 2. Kein Grundsatz des eidgenössischen oder kantonalen Ver fassungsrechtes verbietet, daß der Verfasser eines injuriösen Zeitungsartikels in Gemäßheit der kantonalen Gesetzgebung an seinem Wohnorte verfolgt wird. Speziell folgt aus der Gewähr leistung der Preßfreiheit ein derartiges Verbot durchaus nicht (siehe Ullmer, Staatsrechtliche Praxis I, Nr. 242). Allerdings ist von der Bundesversammlung die Vorschrift, daß Preßvergehen, nach Wahl des Klägers, entweder da, wo die Schrift herausge kommen oder da, wo sie verbreitet worden sei, verfolgt werden können, als mit der Gewährleistung der Preßfreiheit unvereinbar erklärt worden (Ullmer I, Nr. 182). Allein daraus folgt offenbar durchaus nicht, daß der Verfasser eines injuriösen Preßerzeugnisses nicht an seinem Wohnorte belangt werden dürfe, sofern die kan tonale Gesetzgebung für Injuriensachen den Gerichtsstand des Wohnortes zuläßt. In einer Norm letzterer Art kann nicht, wie in einer Vorschrift erstern Inhalts, ein die Presse betreffendes Ausnahmegesetz gefunden werden. Ebensowenig ist, wie keiner weitern Ausführung bedarf, die Statuirung des Gerichtsstandes des Wohnortes für Injuriensachen mit Art. 58 B. V. unverein bar. Ob nach der thurgauischen Gesetzgebung der Gerichtsstand des Wohnortes des Beklagten für Injuriensachen zugelassen sei, entzieht sich der Nachprüfung des Bundesgerichtes; übrigens wäre dies nach dem klaren Wortlaute des Art. 9 der Civilprozeßordnung zu bejahen. 3. Liegt danach darin, daß das thurgauische Gericht durch seinen angefochtenen Beschluß sich (stillschweigend) als kompetent
. erklärt hat, eine Verfassungsverletzung nicht, so ist der Rekurs überhaupt unbegründet. Da über die Strafbarkeit des Rekurrenten vom Gerichte noch nicht entschieden worden ist, so ist die Be schwerde, soweit sie sich darauf stützt, daß die That am Thatorte straflos sei und daß nach dem Gesetze des Thatortes die Straf klage verjährt sei, verfrüht. Sie ist aber auch in allen Theilen materiell unbegründet. Eine Verfassungsverletzung liegt darin, daß der thurgauische Richter in der Sache thurgauisches materielles Strafrecht und thurgauisches Prozeßrecht anwendet, offenbar nicht. Vielmehr ist klar, daß dieß allgemeinen Grundsätzen entspricht. Die Einwendungen des Rekurrenten, daß das Präliminarverfahren im Kanton Aargau nicht richtig durchgeführt worden sei und dergleichen, gehen vollständig fehl und sind kaum verständlich. Gegenüber dem Rekurrenten Sauter handelt es sich ja nicht um dieses, zur Ermittlung des Einsenders, gegen den Redaktor der Zeitung gerichtete Präliminarverfahren, sondern einzig und allein darum, ob ihm, gleichviel mit welchen Beweismitteln, nachgewiesen werden kann, daß er der Einsender des injuriösen Artikels ist. Ob die Strafklage gegen den Redaktor nach aargauischem Rechte verjährt sei oder nicht, ist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Rekurrenten Sauter nach thurgauischem Rechte augenscheinlich vollständig gleichgültig. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Rekurse des S. Schmidlin und des O. Sauter werden als unbegründet abgewiesen.