Art. 59 Abs. 1 BV; örtliche Zuständigkeit bei geschäftsbezogenen Ansprüchen gegen Inhaber eines Handelsgeschäfts mit Niederlassung ausserhalb des persönlichen Wohnsitzes; der Inhaber eines Handelsetablissements kann für Streitigkeiten aus Geschäften, die den Betrieb dieser Niederlassung betreffen, am Ort der Niederlassung belangt werden, auch wenn sein persönlicher Wohnsitz in einem andern Kanton liegt. Die Bestimmung gilt nach der bundesgerichtlichen Praxis auch für Haupt- und Zweigniederlassungen. Für die Zuständigkeit ist nicht ausschlaggebend, ob der Anspruch als persönlich oder dinglich bezeichnet wird; massgebend ist der tatsächliche Gehalt des Begehrens und dessen Bezug zum Geschäftsbetrieb (vgl. Erwägungen 1–2).
gesellschaft stehe dem in Art. 293 O. R. vorgesehenen Falle des Todes des Miethers nicht gleich, da ja trotz der Auflösung Gesellschaft die einzelnen Gesellschafter verpflichtet bleiben und für die Erfüllung der Verträge der Gesellschaft aufkommen müssen; übrigens sei im Miethvertrage einfach an Frau Leuthold und A. Schuhmann vermiethet worden, ohne Hervorhebung der Kollektiv gesellschaft; Frau Leuthold sei aber immer noch da und wolle den Vertrag erfüllen. Chr. H. Schuh reichte in Folge dessen beim Gerichtspräsidenten von Interlaken Klage ein gegen Frau Bertha Leuthold, Inhaberin der Firma B. Leuthold, Handlung mit Bijouterie und Luxusartikeln, Hauptsitz in Interlaken, Zweig geschäft in Luzern, zur Zeit in Luzern sich aufhaltend. Er be antragte: Es sei gerichtlich zu erkennen, der Kläger H. Schuh sei nicht verpflichtet, mit der Beklagten Frau Bertha Leuthold denjenigen Miethvertrag fortzusetzen, den die HH. Schuh (Kläger) und Iffrig am 31. Juli 1888 mit der Kollektivgesellschaft B. Leuthold und Schuhmann abgeschlossen haben und es sei Frau Bertha Leuthold daher zu verurtheilen, die durch den genannten Vertrag vermietheten Objekte auf 1. Januar 1892 zu verlassen unter Kostenfolge. Er bemerkte dabei: Es werde eingeklagt, der Kläger sei nicht verpflichtet, einen Miethvertrag fortzusetzen und die Inhaberin der Miethsache sei zu deren Rückgabe an den Kläger verpflichtet. Die Ansprüche sind persönlicher Natur. Die Beklagte bestritt die Kompetenz der bernischen Gerichte, indem sie anführte: Der Miethvertrag sei von ihr und A. Schuhmann persönlich und nicht von der Kollektivgesellschaft B. Leuthold und Schuhmann abgeschlossen worden und bestehe noch fort. Die ein geklagten Ansprüche seien persönlicher Natur und rühren nicht von einem Geschäfte her, welches mit der Haupt oder Zweignieder lassung der Beklagten, sei es unter der Firma B. Leuthold und Schuhmann oder unter der Firma B. Leuthold in Interlaken ab geschlossen worden sei. Die Beklagte sei aufrechtstehend und habe zur Zeit der Anlegung der Klage (9. Dezember 1891) und schon längere Zeit vorher und seither ihren Wohnsitz ausschließlich in der Stadt Luzern. Sie müsse daher gemäß Art. 59 Abs. 1 B. V. dort belangt werden. Mit dieser Gerichtsstandseinrede wurde die Beklagte erst und oberinstanzlich abgewiesen, vom Appellations und Kassationshofe des Kantons Bern durch Entscheidung vom 7. Mai 1892 und wesentlich mit der Begründung: Die Ent scheidung hange in erster Linie davon ab, ob in der That ein persönlicher Anspruch eingeklagt werde oder nicht, was der Richter nach dem gesammten Klageinhalte selbständig zu prüfen habe. Nach der Klagebegründung werde nun offenbar nicht ein Anspruch aus einem Miethverhältnisse geltend gemacht. Es werde im Gegen theil behauptet, daß der Kläger nicht mit der Beklagten, sondern mit der Kollektivgesellschaft B. Leuthold und Schuhmann einen Miethvertrag abgeschlossen habe und es werde verneint, daß die Beklagte berechtigt sei, die Fortsetzung dieses Miethvertrages zu verlangen. Es wäre denn auch sicherlich ein unbegreifliches Vor gehen, wenn der Kläger, der mit seiner Klage die Beklagte aus seinem Gebäude austreiben wolle, zur Begründung dieses Anspruchs sich darauf stützen würde, daß ein Miethvertrag, den er mit einem Dritten um die fraglichen Lokalitäten abgeschlossen zu haben be haupte, auf Seite der Miethpartei nicht auf die Beklagte über gegangen sei und wenn er auf diese Weise unnöthig ein nach seiner Ansicht unter andern Parteien abgeschlossenes Rechtsgeschäft in den Bereich der gerichtlichen Diskussion ziehen und damit die Beweislast nicht nur dafür, daß der Miethvertrag unter andern als den Prozeßparteien abgeschlossen, sondern auch dafür, daß ein Eintritt der Beklagten in das Miethverhältniß nicht stattgefunden habe, von vornherein übernehmen würde. Aber wenn auch in dieser Weise vorgegangen werden wollte, so könnte trotzdem darin nicht die Geltendmachung eines persönlichen Anspruches ge funden werden, da immer noch die Behauptung übrig bleibe, daß mit der Beklagten ein Vertragsverhältniß nicht bestehe, so mit für einen persönlichen Anspruch die Passivlegitimation der Beklagten durch die eigenen Behauptungen des Klägers ausge schlossen würde. Vernünftigerweise müsse vielmehr als positiver Klagegrund die Verletzung des Eigenthums des Klägers betrachtet werden, deren sich die Beklagte dadurch schuldig machen solle, daß sie unberechtigterweise einen Theil des dem Kläger zu Eigenthum gehörenden Gebäudes inne habe. Thatsächlich sei denn auch die Klage nach dieser Richtung zu substanziren versucht worden, indem behauptet werde, auf der einen Seite, daß der Kläger Eigenthümer
des fraglichen Gebäudes sei, auf der andern Seite, daß die Be klagte ohne Berechtigung die betreffenden Lokalitäten inne habe. Demgemäß entspreche denn auch das Klagebegehren in seinem einzig kondemnatorischen, zweiten Theile dem Petitum einer actio negatoria. Da somit der eingeklagte Anspruch dinglicher Natur sei, so sei der Gerichtsstand in Interlaken begründet und seien ge naue prozeßuale Feststellungen über das Domizil der Beklagten nicht erforderlich. B. Gegen diesen Entscheid ergriff Frau Bertha Leuthold mit Eingabe vom 5./6. Juli 1892 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht wegen Verletzung des Art. 59 Abs. 1 B. V. Sie führt aus: Die Klage sei keine Eigenthumsfreiheitsklage, sondern eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbe stehens eines Vertrages, der Kläger fordere richterliche Entschei dung dahin, daß zwischen ihm und der Beklagten ein Miethver trag, also ein obligatorisches Rechtsverhältniß nicht bestehe. Der artige, auf obligatorische Rechtsverhältnisse bezügliche Feststellungs klagen seien persönliche Klagen, wofür auf Schoch Art. 59 B. V. S. 103 verwiesen werde. Es habe denn auch zwischen den Par teien hierüber gar kein Streit geherrscht und es werde die Klage durchaus nicht als actio negatoria begründet. Bestritten unter den Parteien sei dagegen die Frage des Domizils; allein in dieser Richtung habe die Rekurrentin hinlänglich bewiesen, daß sie zur Zeit der Klageerhebung schon in Luzern domizilirt gewesen sei. Danach werde beantragt: I. Die Frau Bertha Leuthold könne nicht gehalten werden, sich den bernischen Gerichtsbehörden in ihrer Streitsache gegen I. Chr. Schuh in Interlaken zu unterwerfen und es sei daher der Entscheid des bernischen Appellations und Kassationshofes vom 7. Mai abhin als der Bundesverfassung zuwiderlaufend aufzuheben. II. Unter Kostenfolge für den Opponenten. C. Der Rekursbeklagte I. Chr. Schuh trägt darauf an: Der Rekurs der Frau Leuthold sei abzuweisen unter Kostenfolge. Er bemerkt: Er klage gegen Frau Leuthold als Inhaberin der Firma B. Leuthold, Handlung mit Bijouterie und Luxusartikeln, Haupt sitz in Interlaken, in welcher Eigenschaft sie im Handelsregister von Interlaken eingetragen sei. Unerachtet des Art. 59 B. V. nun können Ansprüche gegen ein Handelsgeschäft am Orte der Handelsniederlassung angebracht werden. Das bernische Gericht sei daher kompetent, ohne daß etwas darauf ankäme, ob die Klage eine persönliche oder eine dingliche sei. Ob die Klage, wie sie an gestellt sei, den Verhältnissen entspreche, sei bei Beurtheilung der Hauptsache zu entscheiden; wäre dies zu verneinen, so müßte die Klage wegen mangelnder Passivlegitimation abgewiesen werden. Die Klage sei übrigens eine dingliche; der Kläger habe sich bei seiner Bezeichnung der Natur des Klageanspruchs geirrt und es sei diese Bezeichnung vom Appellations und Kassationshofe mit Recht richtig gestellt worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
die Klage unzweifelhaft ein auf den Betrieb der Handelsnieder lassung in Interlaken bezügliches Geschäft, da ja die Miethe der Geschäftsräumlichkeiten für dieses Etablissement in Frage steht. 2. Demnach ist für das Schicksal des Rekurses nicht entschei dend, ob die Klage als eine dingliche oder als eine persönliche erscheint. Immerhin mag bemerkt werden, daß in dieser Beziehung der Auffassung des bernischen Appellations und Kassationshofes nicht beizutreten sein dürfte. Der Kläger hatte seine Klage aus drücklich als eine persönliche bezeichnet. Nun ist ja wohl richtig, daß der Richter an diese Bezeichnung nicht gebunden war, wenn aus dem Klageantrage und seiner Begründung sich klar ergab, daß dieselbe eine irrthümliche, auf unrichtiger Auffassung des Begriffs der persönlichen und dinglichen Klagen beruhende, sei. Dies ist aber doch nicht der Fall. Der Kläger hat nicht auf Anerkennung der Freiheit seines Eigenthums und Unterlassung weiterer Besitzesstörungen geklagt, wie dies dem Begriffe der nega torischen Klage entspricht; sondern er verlangt in erster Linie die Feststellung, daß er aus einem von ihm als Vermiether abge schlossenen Miethvertrage, also einem obligatorischen Rechtsgeschäfte, der Beklagten gegenüber nicht weiter gebunden sei; in zweiter Linie Räumung, oder, wie er sich auch ausdrückt, Rückgabe der Miethsache. Mit andern Worten, er klagt nicht in seiner Eigen schaft als Eigenthümer gegen einen ihn widerrechtlich in seinem Besitze störenden Dritten, sondern verlangt als Vermiether Rück gabe der Miethsache durch den Miether resp. dessen Rechtsnach folger, nachdem der Miethvertrag zufolge der Auflösung der Kollektivgesellschaft Leuthold und Schuhmann und der Kündigung des Vermiethers sein Ende erreicht habe. Nun ist aber unzweifel haft, daß der Vermiether auf Rückgabe der Miethsache nach be endigter Miethe einen persönlichen Anspruch ex contractu gegen den Miether und dessen Rechtsnachfolger besitzt und diesen per sönlichen Anspruch hat der Rekursbeklagte gegen die Rekurrentin, welche als Geschäftsübernehmerin denselben an Stelle der aufge lösten Kollektivgesellschaft zu erfüllen habe, eingeklagt. Er hat daher seine Klage ganz mit Recht als eine persönliche bezeichnet. Ob er statt der persönlichen (Vertrags ) Klage auch eine dingliche (Vindikations oderN egatorien ) Klage hätte erheben oderetwa auf possessorischem Wege hätte vorgehen können, ist gleichgültig. Ent scheidend ist, daß er thatsächlich nicht eine dingliche Klage, sondern die Vertragsklage erhoben hat. Wenn der Appellations und Kassationshof bemerkt, daß hier als positiver Klagegrund ver nünftigerweise nur die Verletzung des klägerischen Eigenthums be rachtet werden könne, also davon auszugehen scheint, es sei in derartigen Fällen überhaupt nur eine dingliche Klage juristisch möglich, so ist dies, nach dem Ausgeführten, unrichtig. Die Un richtigkeit der gedachten Anschauung ergibt sich übrigens zur Evi denz aus der Erwägung, daß ja der Vermiether gar nicht noth wendigerweise Eigenthümer der Miethsache ist, sondern sehr wohl auch seinerseits blos Miether u. dgl. sein kann, wo denn natür lich die Erhebung einer Eigenthumsklage unmöglich ist, während doch selbstverständlich dem Vermiether ein Klagerecht gegen den Miether resp. dessen Rechtsnachfolger zustehen muß. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.