Art. 59 Abs. 1 BV; arrest against a debtor alleged to have a Swiss domicile outside the arresting canton; concept of fixed domicile. A protected domicile requires a durable stay with the intention of residing permanently and of establishing the center of civil existence and activity at a determinate place. Mere residence in a geographically limited area, accompanied by frequent changes of lodging and absence of reliable local attachment, does not suffice. A party who contests the merits before the cantonal court without reservation and even raises a counterclaim tacitly acknowledges that court's competence and may not later challenge it after an adverse merits judgment. The Federal Court reviews only the alleged constitutional violation, not the substantive debt claim.
gütlich habe beigelegt werden können, erhob Hans Sutermeister am 25. April 1891 beim Bezirksgerichte Luzern gegen Wilhelm Sutermeister zur Zeit in Hottingen Arrestklage mit dem An trage: Der am 11. März 1891 vom Kläger auf das Gut haben des Beklagten beim Kläger und bei Fürsprech Dr. Weibel erwirkte Arrest sei gerichtlich zu bekräftigen und dem Kläger die Forderung von 1580 Fr. 15 Cts. nebst Zins seit 1. Januar 1889 gutzusprechen unter Kostenfolge. In der Klageschrift wird die Forderung spezifizirt und bemerkt: Der Arrest ist gültig nach 59 Art. 1 3 Betreibungsgesetz. In der Klagebegründung wird angeführt: Der Beklagte sei völlig und notorisch unzahlbar und wiederholt erfolglos ausgepfändet worden. In der Rechts antwort bezeichnete sich der Beklagte als in Wiedikon, Kantons Zürich domizilirt und bemerkte, er habe vor Friedensrichtervorstand nicht erscheinen können, weil die Ladungen erst lange nach dem Termine in seine Hände gelangt seien. Er bestritt, daß ein Arrest grund vorliege, speziell auch daß er zahlungsunfähig sei. Die einzelnen Forderungsposten der Klage werden Punkt für Punkt besprochen, theils bestritten, theils anerkannt und es machte der Beklagte Gegenforderungen geltend. Er stellte die Anträge: 1. Die Klage sei in allen Theilen abzuweisen; 2. Kläger habe an Be klagten zu bezahlen 891 Fr. 30 Ets.; 3. Kläger habe an Beklagten die bei der Kantonalbank Zürich enthobenen Gegenstände laut Verzeichniß, klägerisches Beleg 10, herauszugeben; 4. Kläger trage sämmtliche Kosten. In der Replik des Klägers wird rücksichtlich der Gültigkeit des Arrestes bemerkt: Der Arrest sei gültig, weil der Beklagte notorisch unzahlbar sei und kein festes Domizil in der Schweiz habe; er habe leere Pfandscheine auf sich und halte sich bald in Außersihl, bald in Riesbach, in Hottingen, Wiedikon rc. auf; domizilirt sei er nirgends. Der Beklagte erwirkte am 7. September 1891 eine Frist von einem Monat zu Einreichung der Duplik, reichte eine solche aber nicht ein. Da der Beklagte bei einer weitern Tagfahrt vom 1. April 1892 nicht erschien, wohl aber eine aus Fluntern vom 31. März 1892 datirte Zu schrift an den Bezirksgerichtspräsidenten gerichtet hatte, in welcher er anzeigte, daß weder er noch sein ehemaliger Anwalt erscheinen werden, wurde er in die Tageskosten verurtheilt und dem Kläger gestattet, ihn auf nächste Tagfahrt in contumaciam zu laden. Bei der nächsten Tagfahrt vom 22. April 1892 eröffnete der Gerichts präsident, daß die Vorladung den Beklagten nicht erreicht habe, da die Vorladung als unbestellbar zurückgekommen sei. Das Be zirksgericht gestattete hierauf dem Kläger abermals, den Beklagten auf nächste Tagfahrt in contumaciam zu laden. Diesmal erreichte die Vorladung den Beklagten; derselbe erschien aber nichtsdesto weniger nicht. Das Bezirksgericht Luzern verurtheilte hierauf den Beklagten durch Urtheil vom 7. Mai 1892 in contumaciam gemäß dem Klageantrage, unter Ansetzung einer Purgationsfrist von 14 Tagen. Der Kläger, welchem die Mittheilung dieses Urtheils an den Beklagten oblag, wandte sich zu diesem Zwecke an das Bezirksgerichts Präsidium Zürich, welches das Gemeinde ammannamt Fluntern mit der Insinuation beauftragte. Am 14. Mai 1892 berichtete der Gemeindeammann von Fluntern, daß das Urtheil nicht angelegt werden könne, da Wilhelm Suter meister schon vor einiger Zeit die Gemeinde verlassen habe, unbekannt, wohin; derselbe habe in Fluntern keine Ausweispapiere eingelegt gehabt. Auf nochmalige direkte Requisition des Klägers beim Gemeindeammann von Fluntern vom 1. Juni 1892 gelang indeß am 6. Juni 1892 die Zustellung. Der Gemeindeammann bescheinigt dabei, daß Wilhelm Sutermeister, den sein Weibel kenne, selbst bei ihm erschienen sei und erklärt habe, er wohne zur Zeit in Unterstraß, Weinbergstraße 43. B. Mit Eingabe vom 11. Juli 1892 ergriff Wilhelm Suter meister den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er stellte, indem er gleichzeitig um Sistirung der inzwischen angeord neten Versilberung der Arrestobjekte beim Bundesgerichtspräsidium nachsuchte, unter Berufung auf Art. 4, 58 und 59 B. V., den Antrag: Ist nicht der von Hans Sutermeister Luzern sub 11. März 1891 in Luzern angehobene Arrest auf Werthgegen stände und ein Kontokorrentguthaben wegen Verfassungsbruch aufzuheben und das Urtheil vom Bezirksgericht Luzern de dato 7. Mai a. c. als ein total verfassungswidriges höchstinstanzlich zu erklären, alles unter Entschädigu ngs und Kostenfolge? Zur Begründung bringt er neben zahlreichen nicht zur Sache gehörigen Ausfällen gegen die Gegenpartei, den Gegenanwalt und die Be
hörden, an: Er sei aufrechtstehend, da es ihm, wenn auch unter großen Entbehrungen, gelungen sei, alle seine drängenden Gläu biger zu befriedigen. Er habe ferner im Winter 1890/1891, speziell auch zur Zeit der Arrestnahme am 11. März 1891 in Riesbach bei Zürich gewohnt; überhaupt habe er seit 1887, mit einer einzigen Unterbrechung im Jahre 1888, stets im Gerichts bezirke Zürich, in der Stadt Zürich und vier Ausgemeinden gewohnt, wobei er allerdings aus verschiedenen Gründen seine Wohnung öfters gewechselt habe. Der gegen ihn in Luzern ein gelegte Arrest verstoße also gegen Art. 59 Abs. 1 B. V. und es sei das luzernische Gericht verfassungsmäßig nicht kompetent. Eine Schuldbetreibung habe weder im Kanton Luzern noch im Kanton Zürich stattgefunden und es habe auch eine gehörige Friedens richterverhandlung nicht stattgehabt; er sei nämlich zwar im April 1891 nach Luzern citirt worden, aber die Citation habe ihn vor der Tagfahrt nicht erreicht. Er habe nämlich damals nicht mehr in Riesbach gewohnt und sei einige Tage abwesend gewesen. Zum Beweise dafür, daß er zur Zeit der Arrestlegung in Riesbach gewohnt habe, legt der Rekurrent mit seiner Beschwerdeschrift eine Bescheinigung des Fr. Boßhardt in Riesbach d. d. 1. April 1891 ein, daß er diesem die Miethe für zwei von ihm bewohnte Zim mer an der Kreuzstraße für die Monate Januar März 1891 (bis auf eine Restanz von 10 Fr.) bezahlt habe. In der gleichen Bescheinigung bezeugte der Aussteller auch, daß der Rekurrent pfandbare Gegenstände besessen habe. Im Weitern hat der Re kurrent eine Bescheinigung der Bezirksgerichtskanzlei Zürich d. d 9. Juli 1892 eingelegt, daß über ihn im Bezirke Zürich kein Konkurs durchgeführt worden sei. Neben dem staatsrechtlichen Rekurse an das Bundesgericht, hat der Rekurrent Beschwerden an das luzernische Obergericht und dessen Justizkommission ge richtet, sowie strafrechtliches Einschreiten der luzernischen Straf behörden verlangt. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde beantragt der Rekursbeklagte Hans Sutermeister Abweisung der Rekursbe schwerde unter Kostenfolge und angemessene Ahndung der Aus fälle des Rekurrenten. Er bemerkt im Wesentlichen: Es seien alle Rechtsmittel verwirkt, weil gegen den Arrest vom 11. März 1891 im Juni 1892 kein staatsrechtlicher Rekurs mehr statthaft und gegen das Kontumazialurtheil nur das Rechtsmittel Purgation bestehe. Der Rekurrent sei nicht im Stande, nachzu weisen, daß er im März 1891 in irgend einer Gemeinde des Gerichtskreises Zürich ein ordentliches Domizil gehabt habe; möge sich im Gerichtskreise Zürich aufgehalten haben, aber daß Niemand ihn habe belangen können. Eine ordentliche Be treibung sei eben mangels eines Domizils des Schuldners nicht möglich gewesen. Daß der Rekurrent zahlungsunfähig sei, ergebe sich daraus, daß er schon im Jahre 1889 im Kanton Schwyz leere Pfandscheine ausgestellt habe. Eine Verletzung des Art. 59 Abs. 1 B. V. oder eine andere Verfassungsverletzung liegen nicht vor. D. Durch Verfügung vom 3. September 1892 setzte der In ruktionsrichter dem Rekurrenten Frist bis zum 18. gl. Mts. an, um den Nachweis zu leisten, daß er im Monat März 1891 im Kanton Zürich ein ordentliches Domizil gehabt habe, mit der Androhung, daß bei unbenutztem Ablauf der Frist angenommen würde, der Rekurrent sei nicht in der Lage diesen Nachweis zu erbringen. Mit Eingabe vom 16./17. September reichte hierauf der Rekurrent eine Reihe von Aktenstücken ein, aus welchen als zur Sache bezüglich hervorzuheben sind: 1. Bescheinigung des Kontrollbureaus Außersihl d. d. 17. September 1892, daß der Rekurrent vom 16. September 1889 bis 20. Juli 1892 einen Heimatschein zum Zwecke der Miederlassung auf diesem Bureau gehabt habe. 2. Eine Bescheinigung des Briefträgers Heinrich straßer vom 13. September 1892, daß dieser dem Rekurrenten vom 5. Januar 1891 bis Anfangs April 1891, Briefe, Zei tungen, Packete, Chargézuschriften 2c. in sein Domizil an der Kreuzstraße 41, Parterre, Riesbach, gebracht habe. 3. Abschrift eines Rechtsbots des Gemeindeammanns von Riesbach d. d. 24. Februar 1891, wodurch Wilhelm Sutermeister, Kreuzstraße 41 zu Bezahlung einer Forderung der Bezirksgerichtskanzlei Zürich aufgefordert wird. Er bemerkt dazu: Es sei sowohl dem Gemeinde ammann von Riesbach als der Bezirksgerichtskanzlei Zürich, dem Briefträger und dem Kontrollbureau von Riesbach, sowie dem Rekursbeklagten und seinem Anwalte bekannt gewesen, daß er im
März 1891 in Riesbach wohnte. Allerdings habe er in Riesbach keine Schriften deponirt gehabt. Er sei nämlich von Außersiehl, wo er seine Schriften eingelegt habe, nicht dauernd fortgezogen, sondern sei nur vorübergehend wegen eines in dem Hause, in dem er in Außersihl wohnte, vorgekommenen Typhusfalles von Außersihl nach Riesbach gezogen und habe daher seine Schriften in Außersihl gelassen. Uebrigens sei nicht sein Domizil vom 13. März 1891 die Hauptsache, sondern die Hauptsache seien die strafbaren Handlungen, welche gegen ihn vor der Arrestlegung verübt worden seien. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
allein dies ändert nichts daran, daß er ein festes Centrum seiner Existenz und Thätigkeit, wo er mit Sicherheit belangt werden konnte, nicht besaß, sondern ein Wanderleben, wenn auch in ört lich beschränktem Kreise, führte. 4. Liegt schon aus diesem Grunde eine Verletzung des Art. 59 Abs. 1 B. V. nicht vor, so braucht nicht untersucht zu werden, ob nicht auch dargethan ist, daß der Rekurrent nicht aufrecht stehend sei. Wenn der Rekurrent sich neben dem Art. 59 Abs. 1 B. V. noch auf die Art. 4 und 58 dieses Grundgesetzes berufen hat, so ist dies, wie keiner weitern Ausführung bedarf, unzu treffend. Ebenso ist klar, daß das Bundesgericht, als Staatsge richtshof, nicht prüfen kann, ob die vom Rekursbeklagten gegen den Rekurrenten geltend gemachte Forderung begründet sei u. s. w., daß vielmehr die Entscheidung des Rekurses ausschließlich davon abhängt, ob eine Verletzung des Art. 59 Abs. 1 B. V. vorliege oder nicht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.