Art. 59 BV; change of domicile and forum in personal actions; domicile is transferred by factual relocation combined with the intent to choose the new place as a permanent residence. Formal acts such as withdrawal of papers, notification to municipal or military authorities, or payment of local taxes are evidentiary only and not constitutive requirements (consid. 2). If the defendant has already abandoned the former domicile before action is brought, the court of the former place lacks jurisdiction. A minor’s legal domicile at the father’s residence cannot be invoked absent proof of minority (consid. 1).
Urtheil vom 25. November 1892 in Sachen Holliger. A. Eduard Holliger von Boniswyl, Kantons Aargau, war gemäß Lehrvertrag vom 22. Februar 1892 bei Metzgermeister Großenbacher in Chaux de Fonds als Lehrling eingetreten. Die Lehrzeit war auf ein Jahr, das Lehrgeld auf la Fr. bestimmt. Am 27. Juli 1892 verließ Holliger Chaux de Fonds und begab sich nach seinem Heimatsorte Boniswyl, um, wie er behauptet, sich wegen eines bei Ausübung seines Berufes erlittenen Unfalls dort behandeln und verpflegen zu lassen. Am 2. August schrieb ihm Metzger Großenbacher, er habe gehört, Holliger wolle nicht mehr zu ihm zurückkehren und ihm sogar das Lehrgeld nicht be zahlen. Wenn dies richtig sei, so möge Holliger sicher sein, daß er nicht mit Bezahlung des Lehrgeldes durchkomme. Wenn Holliger nicht binnen 6 Tagen Nachricht von sich gebe, so werde er ihn mit Landjägern holen lassen. Holliger erwiderte am 2. August, er habe stets im Sinne gehabt, wieder zurückzukehren; allein sein Fuß sei noch lange nicht gut und nach dem Briefe, welchen ihm Großenbacher geschrieben, habe er nun allerdings keine Lust mehr, einzutreten. Ueberhaupt habe ja Großenbacher gar keine Arbeit für ihn. Wenn er wollte, so müßte Großenbacher ihm sogar für seine Krankheit Entschädigung bezahlen; dieser möge ihm beweisen, daß er zu Jemandem gesagt habe, er komme nicht mehr zurück. Da er indeß keine weitern Schwierigkeiten wolle, so anerbiete er eine Zahlung von 50 Fr. Wenn Großenbacher dies nicht annehmen wolle, so könne er ihn hier (in Boniswyl belangen. Großenbacher nahm laut Schreiben vom 4. August dieses Anerbieten nicht an, sondern verlangte, sofern Holliger die Lehrzeit nicht aushalten wolle, eine Entschädigung vom dop pelten Betrag des Lehrgeldes, abzüglich der auf letzteres bereits erhaltenen 90 Fr., also von 270 Fr. Mit Brief vom 7. August erwiderte Holliger, er gedenke den Lehrvertrag nicht länger zu halten, da Großenbacher zu wenig Beschäftigung für ihn habe; sein Anerbieten einer Entschädigung von 50 Fr. ziehe er, da Großenbacher dasselbe nicht angenommen habe, zurück. Großen bacher möge ihn, wenn er glaube, an ihm noch etwas fordern zu können, hier (in Boniswyl) bei dem zuständigen Richter belangen. Darch Schreiben vom 21. und wieder vom 26. August verlangte Holliger bei der Polizeidirektion in Chaux de Fonds seine dort deponirten Schriften heraus, worauf die Polizeidirektion am 26. August meldete, die Schriften werden ihm gegen Ein sendung seines Permis de domicile und Bezahlung der Staats und Gemeindesteuer und Gebühren sofort zugesandt werden. B. Am 22. August reichte Großenbacher beim Tribunal des Prud hommes, Gruppe 5 in Chaux de Fonds Klage gegen Holliger auf Bezahlung des rückständigen Lehrgeldes von 90 Fr. und einer Entschädigung von la Fr. für Bruch des Lehrver trages ein. Holliger, welchem die Ladungen durch die Post in Boniswyl zugestellt wurden, bestritt brieflich und telegraphisch unter Berufung auf Art. 59 Abs. 1 B. V., die Kompetenz des Gerichtes. Das Gericht erklärte sich indeß durch Entscheidung vom
August 1892 für kompetent und verurtheilte den Holliger in contumaciam gemäß dem Klageantrage. Es führt rücksichtlich der Kompetenzfrage aus: Zur Aenderung des Domizils sei eine Erklärung bei der Gemeindebehörde, begleitet vom Rückzug der Papiere, sowie Anzeige an den Sektionschef zum Zwecke der Visirung des Dienstbüchleins erforderlich; zur Zeit der Ein reichung der Klage sei keine dieser Förmlichkeiten erfüllt gewesen; die vom Gemeindebureau ausgestellte Aufenthaltsbewilligung sei bei dem Lehrherrn Großenbacher geblieben und Holliger habe seine Gemeindesteuer nicht bezahlt. Als Domizil des Holliger zur Zeit der Einreichung der Klage sei demnach Chaux de Fonds zu betrachten. C. Gegen dieses Urtheil ergriff E. Holliger mit Eingabe vom 14./23. Oktober 1892 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er beantragt: Es sei das Urtheil des Tribunal des Prud hommes in Chaux de Fonds vom 31. August be ziehungsweise 1. September 1892 wegen Verletzung des Art. 59 B. V. aufzuheben. Zur Begründung wird ausgeführt: Der Re kurrent sei aufrechtstehend und habe seinen Wohnsitz in Bonis wyl, Kantons Aargau, wo er sich seit 27. Juli 1892 ununter brochen bei seinem Vater aufhalte; da es sich unstreitig um eine persönliche Forderung handle, so sei durch das angefochtene Urtheil Art. 59 Abs. 1 B. V. verletzt. Der Rekurrent habe übrigens auch als Lehrling und Minderjähriger sein gesetzliches Domizil am Wohnorte des Vaters als Inhabers der elterlichen Gewalt. D. Der Rekursbeklagte Metzgermeister E. Großenbacher trägt auf Abweisung des Rekurses an, indem er ausführt: Kompetent sei der Richter des Ortes, wo der Beklagte zur Zeit der Pro zeßeinleitung seinen Wohnsitz gehabt habe. Der Prozeß sei aber am 22. August 1892 anhängig gemacht worden. Im Monat August nun habe Holliger noch die Absicht gehabt, zu seinem Lehrherrn in Chaur de Fonds zurückzukehren. Er spreche dies selbst in seinem Briefe vom 2. August 1892 aus; er habe somit sein Domizil in Chaux de Fonds damals und bis zu Einreichung der Klage nicht aufgegeben. Dies werde dadurch bestätigt, daß er seine Aufenthaltsbewilligung noch fortwährend in Chaux de Fonds gelassen und die Bezahlung seiner Gemeindesteuer bis zu seiner bevorstehenden Rückkehr aufgeschoben habe. Auch die Familie des Holliger habe damals nicht an einen Bruch des Lehrver trages gedacht. Der Rekurrent sei 22 25 Jahre alt; daher mehrjährig. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Behauptung des Rekurrenten, er sei minderjährig, ist durch die von der Gegenpartei zu den Akten gebrachte Aufent haltsbewilligung, wonach der Rekurrent am 2. April 1867 geboren, also längst volljährig ist, widerlegt. Darauf, daß er als Minderjähriger gesetzlich den Wohnsitz seines Vaters theile, kann sich also der Rekurrent jedenfalls nicht berufen.
Da der Rekurrent unbestrittenermaßen aufrechtstehend und die Klage eine persönliche ist, so hängt die Entscheidung über die Beschwerde gemäß Art. 59 Abs. 1 B. V. davon ab, ob der Rekurrent zur Zeit der Anhebung des Prozesses, am 22. August 1892, noch in Chaux de Fonds domizilirt war, oder ob er da mals seinen dortigen Wohnsitz bereits, unter Erwerbung eines festen Domizils an seinem Heimatorte Boniswyl, aufgegeben hatte. Thatsächlich nun ist nicht bestritten, daß der Rekurrent bereits am 27. Juli 1892 Chaux de Fonds verlassen und sich nach seiner Heimatgemeinde Boniswyl begeben hatte, wo er von da an ununterbrochen bei seiner Familie wohnte. Dabei mag anfänglich der Rekurrent allerdings nicht beabsichtigt haben, Chaux de Fonds dauernd zu verlassen, sondern mag er, wie er selbst in seinem Briefe vom 2. August ausspricht, anfänglich nur eine vorübergehende Abwesenheit in Aussicht genommen haben und hernach zu Vollendung seiner Lehrzeit nach Chaux de Fonds haben zurückkehren wollen. Allein diese Absicht hat der Rekurrent bald geändert. Schon in seinem Briefe vom 2. August, völlig unzweideutig sodann in demjenigen vom 7. gleichen Monats er klärt er, daß er den Lehrvertrag nicht aushalten und nicht mehr zu seinem Lehrmeister nach Chaux de Fonds zurückkehren werde, daß ihn vielmehr letzterer, wenn er von ihm noch etwas fordern zu können glaube, an seinem nunmehrigen Wohnorte, seinem Heimatsorte Boniswyl, suchen müsse. Dadurch hat der Rekurrent den Willen, sein Domizil in Chaux de Fonds aufzugeben und
dasselbe nach Boniswyl zu verlegen, in unzweideutiger Weise erklärt. Zur Veränderung des Domizils nun aber ist, wie das Bundesgericht stets festgehalten hat (siehe z. B. Entscheidung Sachen Kopp vom 8. März 1884, Amtliche Sammlung S. 43 u. f., Erw. 3) lediglich die thatsächliche Uebersiedelung, verbunden mit dem Willen, statt des bisherigen Wohnorts den neuen zum bleibenden Aufenthalte zu wählen, erforderlich. Beide Momente, sowohl die thatsächliche Uebersiedelung als die ent sprechende Willensrichtung, waren im vorliegenden Falle zur Zeit der Prozeßanhebung gegeben; der Umstand, daß der Rekurrent nach seiner Abreise von seinem frühern Aufenthaltsorte Chaux de Fonds seine Ausweisschriften noch einige Zeit dort beließ, genügt für sich allein nicht, um das bisherige Domizil als fort dauernd erscheinen zu lassen. Allerdings kann aus der Nichter hebung der Ausweisschriften am bisherigen Wohnorte unter Um ständen gefolgert werden, daß eine blos vorübergehende Abwesen heit beabsichtigt sei, und das bisherige Domizil, trotz augenblicklicher Abwesenheit, beibehalten werden wolle. Allein diese Deutung ist hier für die Zeit des Prozeßbeginnes wie durch die Briefe des Rekurrenten vom 2. und 7. August, so auch dadurch aufs klarste ausgeschlossen, daß der Rekurrent noch vor dem Prozeßbeginne am 21. August, seine Schriften von der Behörde in Chaux de Fonds herausverlangte. Wenn das Tribunal des Prud hommes davon ausgeht, zu Aenderung des Wohnortes sei eine Erklärung bei der Gemeindebehörde, verbunden mit der Erhebung der Schrif ten, Benachrichtigung des Sektionschefs oder gar Bezahlung der Gemeindesteuern unumgängliches Erforderniß, so ist dies durch aus unrichtig. Die Erklärung bei der Gemeindebehörde des Wohnortes, die Erhebung der Schriften u. s. w. sind allerdings Beweismittel für den Willen der Domizilsveränderung, aber, wie die bundesrechtliche Praxis stets festgehalten hat, keineswegs die ausschließlichen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin dem Rekurrenten sein Rekursbegehren zugesprochen.