Art. 59 Abs. 1 BV; Gerichtsstand des Wohnortes des Schuldners bei persönlicher Klage; kantonale Gerichtsstandsregeln über Streitgenossenschaft und Deliktsort nur innerhalb der bundesverfassungsrechtlichen Schranken. Die Solidarität mehrerer Schuldner hebt die verfassungsmässige Gewährleistung des Wohnsitzgerichtsstandes nicht auf. Kantonales Prozessrecht darf keine besonderen prozessualen Kollektive schaffen, die den Wohnsitzgerichtsstand des ausserkantonal niedergelassenen Schuldners umgehen. Für interkantonale Streitigkeiten bleibt Art. 59 Abs. 1 BV zwingend; entgegenstehende kantonale Bestimmungen sind insoweit ungültig (vgl. Erwägungen zu der Unzulässigkeit der Berufung auf Mehrparteien- und Deliktsgerichtsstand).
Eine Streitgenossenschaft zwischen den Beklagten bestehe nicht, da die Verantwortlichkeit der verschiedenen Beklagten nicht aus dem gleichen Verhältnisse abgeleitet werde. 12 litt. c der gar gauischen Civilprozeßordnung gelte blos im Innern des Kantons; im interkantonalen Rechtsverkehr dagegen sei Art. 59 Abs. 1 B. V. maßgebend, nach welchem, wie das Bundesgericht schon wiederholt entschieden habe, Civilansprüche aus Delikten am Wohn orte des Schuldners geltend gemacht werden müssen. C. Die Rekursbeklagten, Kinder Tschanz, tragen auf Abwei sung des Rekurses unter Kostenfolge an. Sie bemerken: Sie haben sämmtliche Beklagte wegen Außerachtlassung gesetzlicher Vor schriften solidarisch auf Ersatz des zugefügten Schadens belangt. Es bestehe daher zwischen den Beklagten eine Streitgenossenschaft, wie übrigens durch das bezirksgerichtliche Urtheil, also durch den kantonalen Thatbestand, konstatirt sei. Es gelten die kantonalen Prozeßrechtsbestimmungen, soweit sie nicht durch das Bundesrecht aufgehoben seien. Die Klage sei danach da anzubringen, wo die meisten Beklagten wohnen. Es handle sich um kantonales mate rielles Recht (Vormundschaftsrecht) und Gründe der Konnexität und Prozeßökonomie sprechen für den aargauischen Gerichts stand. Es wäre sinnwidrig, wenn sie die einzelnen Pfleger und Mitglieder der Waisenbehörde zersplittert an ihren Wohnorten aufsuchen müßten, wo der Richter das aargauische Vormund schaftsrecht nicht kenne. Von den einigen zwanzig Beklagten woh nen außer dem Rekurrenten noch fünf außerhalb des Kantons Aargau; keiner von diesen habe die forideklinatorische Einrede erhoben. Die beklagte Prozeßgesellschaft habe nach aargauischem Prozeßrechte ihr Domizil in Aarau und es stehe also der Art. 59 Abs. 1 B. V. der Belangung dieser Gesellschaft, zu welcher der zufällig seither weggezogene Rekurrent gehöre, nicht entgegen. Alle aargauischen Kantonseinwohner müssen sich der Vorschrift des 10 der aargauischen Civilprozeßordnung fügen. Auch sie stehen unter dem Schutze der Bundesverfassung; es sei nicht ein zusehen, warum der aus dem Kanton weggezogene ein Privilegium genießen solle. Dies sei nicht die Absicht des Art. 59 B. V., so wenig als dieser dem ehemaligen Mündel zumuthen wolle, seinem fahrlässigen Vormund in alle Welt nachzureisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die Klage, welche die Rekursbeklagten gegen den Rekurrenten angehoben haben, ist zweifellos eine persönliche, der Rekurrent ist aufrechtstehend und im Kanton Zürich fest niedergelassen. Es sind somit sämmtliche Voraussetzungen gegeben, unter welchen Art. 59 Abs. 1 B. V. dem Schuldner den Gerichtsstand seines Wohnortes gewährleistet. Der Rekurs erscheint daher ohne Wei teres als begründet. Die Bestimmungen der aargauischen Civil prozeßordnung über den Gerichtsstand mehrerer Streitgenossen und den Gerichtsstand des Vergehens für Civilforderungen aus Delikt können nur innerhalb der Schranken des Art. 59 Abs. 1 B. V. zur Anwendung kommen; wenn sie Geltung auch gegen über Schuldnern beanspruchen sollten, die in einem andern Kan ton fest niedergelassen und aufrechtstehend sind, so stehen sie mit Art. 59 Abs. 1 B. V. in Widerspruch und sind daher in so weit ungültig. Daß der Rekurrent solidarisch mit andern, größtentheils im Kanton Aargau wohnhaften, Personen belangt wird, ist gleich gültig. Aus der Solidarität mehrerer Schuldner folgt nicht, daß sie alle vor dem gleichen Richter müssen belangt werden können vielmehr bleibt auch für Solidarschuldner die verfassungsmäßige Gewährleistung des Gerichtsstandes des Wohnortes bestehen. (Siehe Entscheidungen des Bundesgerichtes in Sachen Sandi Gilli, Amtliche Sammlung XI, S. 430; in Sachen Marti Widmer, ibid. XVII, S. 38 Erw. 3). Daß mehrere Streitgenossen eine Gesellschaft mit besonderm Sitze (Domizil) bilden, ist schen nach aargauischem Prozeßrechte offenbar unrichtig; übrigens ist klar, daß die kantonalen Prozeßgesetze nicht in Umgehung der ver fassungsmäßigen Gewährleistung des Art. 59 Abs. 1 B. V., der artige dem materiellen Rechte völlig fremde Prozeßgesellschaften schaffen könnten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin das angefochtene Urtheil des Bezirksgerichtes Aarau vom 20. Au gust 1892 als verfassungswidrig aufgehoben.