Art. 43 and 49 Civil Status Act; jurisdiction for the later determination of matrimonial-property consequences after divorce; the division of marital property remains accessory to the divorce action. Even if the economic settlement is reserved ad separatum for practical reasons, competence stays with the court that decided the divorce. No federal rule guarantees spouses domiciled abroad a forum at their foreign domicile for such claims; Art. 59 BV is inapplicable where the defendant is not domiciled in Switzerland.
könne, sondern ad separatum verwiesen werden müsse, so gehe dadurch der accessorische Charakter der Vermögenstheilung keines wegs verloren, sondern es sei letztere nach wie vor lediglich wie ein Bestandtheil der Hauptklage zu behandeln. Daraus folge die Kompetenz des thurgauischen Richters. Die Klage auf Vermögens theilung sei übrigens familienrechtlicher, nicht rein persönlicher Natur. Wäre sie übrigens auch rein persönlicher Natur, so könnte der Beklagte doch im Kanton Thurgau belangt werden, weil er auch in Frauenfeld ein Domizil habe. Danach sei denn auch ge mäß Art. 49 des Civilstandsgesetzes für die Vermögensausschei dung thurgauisches Recht maßgebend. Der Umstand, daß die Exekution eines thurgauischen Urtheils in Ungarn möglicherweise auf Schwierigkeiten stoßen könnte, sei für die Gerichtsstandsfrage gleichgültig. B. Gegen diesen Entscheid ergriff A. Zoller den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, indem er ausführt: Seit 1871 habe er sein Domizil in Budapest. Selbst wenn man annehmen wollte, er habe zwei Domizile, so sei doch Budapest sicher sein Hauptdomizil. Die Vermögenstheilungsklage richte sich nun gegen den Ehemann, sie sei daher an und für sich eine persönliche Klage, welche am Wohnorte des Ehemannes angehoben werden müsse, sofern nicht gesetzliche, für den Ehemann bindende, Be stimmungen ein anderes Forum begründen. Das Civilstandsgesetz statuire nun wohl für die Ehescheidung selbst die Zuständigkeit des heimatlichen Richters, dagegen könne Art. 49 desselben sich nicht auch auf die Vermögensausscheidung im Auslande wohnender Eheleute beziehen. Das Gesetz könne seine Rechtskraft und seine Grundsätze nicht auf Vermögen ausdehnen, welches im Auslande wohnende Schweizer dort erworben haben und besitzen. Es sei daher das angefochtene Urtheil aufzuheben. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: