Interkantonale Grenzstreitigkeit; Grenzverlauf zwischen Kantonen wird durch historischen Bestand oder durch Vereinbarung bestimmt, nicht durch private Karten oder bloße Privatkartenwerke. Eine behauptete Grenzvereinbarung setzt eine klare, verbindliche Erklärung mit entsprechender Vollmacht voraus. Private Eigentums- und Nutzungsverhältnisse können die Territorialhoheit nicht verschieben; die Hoheitsgrenze bleibt von der dinglichen Zuordnung des Bodens grundsätzlich unberührt. Historische Lehen- und Ablösungsverträge sind nach ihrem Inhalt auszulegen und bewirken eine Grenzänderung nur bei eindeutiger Absicht. Eine auf rein zivilrechtliche Fragen gerichtete Rückerstattungsbegehren wegen Pfändung ist im staatsrechtlichen Grenzstreit nicht zu beurteilen.
gehen die Parteien nicht einig. Graubünden behauptet, der Ver treter der tessinischen Regierung habe die im Siegfriedatlas einge zeichnete Grenze vom Piz Ner zum Piz Coroi und von dort zum Piz Gaglianera anerkannt. Tessin dagegen bestreitet dies und will die von seinem Vertreter ausgesprochene Anerkennung an die Bedingung geknüpft haben, daß sich ein Weg finden lassen würde, den Eigenthümern von Aquila den friedlichen Besitz ihrer Alp zu jeder Zeit, namentlich bei Epidemien, zu sichern. Ueber die Buße haben sich die Parteien, wie beidseitig aner kannt wird, nicht verständigt und kurz nachher gab es einen neuen Anstand. Die Gemeinde Somwix besitzt auf der Greina die Alp Carpet, die mit Schafen und Rindvieh befahren wird und nach Angabe von Somwix an die Alp Moterasch stößt. Ende August 1886 wurden nun vom Gemeindeweibel von Aquila im Begleite zweier anderer Tessiner ungefähr 150 Schafe wegen angeblicher Beweidung ihrer Alp auf der Greina weggenommen, nach Aquila geführt und erst gegen Hinterlegung eines Betrages von 300 Fr. dem Delegirten der Somwixer Gemeinde abgeliefert. Hierüber fanden zwischen beiden Gemeinden Verhandlungen statt, über deren Verlauf die Gemeinde Aquila folgendes berichtet: Die Gemeinde Somwix habe ihr am 6. September 1886 gemäß einer frühern Verabredung mit ihrem Delegirten geschrieben, sie sei bereit, die von Aquila geforderten 250 Fr. aus dem geleisteten Depositum zu zahlen, sofern ihr der Beweis erbracht werde, daß die betreffenden Schafe auf Gebiet der Gemeinde Aquila weidend, als Pfand festgenommen worden seien. Als Beweis habe die Ge meinde Aquila die Erklärung des Gemeindeweibels gegeben und da die Gemeinde Somwix darauf nicht replizirt, so habe man sie zuerst angefragt, dann peremtorisch aufgefordert, sich bis zum 20. gl. Mts. zu erklären, ob sie die aus dem Depositum restiren den 50 Fr. beziehen wolle; erfolge keine Antwort, so würde Aquila die 50 Fr. zurücksenden und jede weitere Reklamation als präkludirt betrachten. Am 21. Oktober seien sodann die 50 Fr. mit der Bemerkung an Somwix zurückgesandt worden, daß der Streit nun abgethan sei. Somwix habe hierauf erst am 28. jenes Monats erwidert, daß sie das Depositum intakt lassen wolle, die 50 Fr. indessen nicht zurückgesandt. Am 6. August 1887 rief die Gemeinde Somwix die Inter vention des Kleinen Rathes des Kantons Graubünden an, indem sie behauptete, die Pfändung der Schafe habe auf ihrem Gemeinde gebiet, circa eine Stunde oberhalb der Kantonsgrenze in der Nähe von Camona stattgefunden; die von Aquila erhobene Forderung von 250 Fr. habe sie nicht anerkannt und die ihr zurückgesandten 50 Fr. sofort beim Kreisamt Dissentis hinterlegt. Bei dem hierauf folgenden Schriftenwechsel zwischen der bündnerischen Re gierung und dem Staatsrath von Tessin kam der frühere Streit bezüglich der Territorial und Gerichtshoheit auf der Greina, wo nach Angabe von Aquila die Pfändung der Schafe stattgefunden haben soll, neuerdings zur Sprache. Die Gemeinde Aquila be harrte in einer längern Eingabe an das Baudepartement des Kantons Tessin darauf, die Kantonsgrenze auf der Greina falle mit ihrem Privateigenthum an den dort bestehenden Alpen zu sammen und da auch der Staatsrath des Kantons Tessin diese Anschauung theilte, so brachte der Kanton Graubünden die Sache vor das Bundesgericht. B. Mit Eingabe vom 2. Mai 1891 stellt nämlich Advokat Hold Namens der Regierung von Graubünden folgende Be gehren:
grenzen das Gesetz der Wasserscheide zur Anwendung komme, sowie darauf, daß diese Grenze tessinischerseits niemals bestritten, sondern anno 1886 förmlich anerkannt worden sei. Durch Fest stellung der Kantonsgrenze sei sodann die Territorialhoheit fest gestellt. Es komme oft vor, daß Privateigenthum auf zwei Kan tonsgebieten liege. Dadurch werde die Territorialhoheit nicht geändert. C. Namens der Regierung des Kantons Tessin stellt Advokat Plinio Bolla in Olivone das Begehren, es sei unter Abweisung der klägerischen Anträge anzuerkennen, daß die Nordgrenze des Kantons Tessin gegen Graubünden durch den Kamm des Gebir ges gezeichnet sei und daß sie demnach gegen Norden vom Piz Gaglianera, 3122, abweichend bis zur Einmündung des Som wixerthales 2235, (beim Augenschein wurde sodann verlangt, bis zum Piz Atgietschen) zum Piz Diesrut 2424 und gegen Osten vom Piz Diesrut bis zum Piz Ner 1767 laufe. Ebenfalls unter Kostenfolge. Zur Begründung wird angeführt: Die vom Kanton Graubünden behauptete Anerkennung der im Siegfriedatlas ange gebenen Grenze durch die tessinischen Behörden sei niemals erfolgt; auf der Konferenz vom August 1886 habe der tessinische Vertreter eine solche Anerkennung nur bedingungsweise ausgesprochen, und da die Bedingung bündnerischerseits nicht erfüllt worden sei, so sei die Vereinbarung als gescheitert zu betrachten. Der Siegfriedatlas sei sodann an und für sich nicht entscheidend, da er nicht unter twirkung der Parteien errichtet worden sei, sondern wahrschein lich auf bündnerischen Angaben beruhe. In frühern Karten, so namentlich in der Karte zur neuen Statistik der Schweiz von Franscini (Winterthur 1847) finde sich eine andere Grenze, die dem Gebirgskamm (Piz Gaglianera bis zum Piz Diesrut) folge und dies sei die einzige natürliche Grenze. Das Gesetz der Wasser scheide gelte nicht unbedingt, sondern nur mit Ausnahmen. Mark steine seien keine vorhanden, wenigstens keine solche, die sich auf die Kantonsgrenze beziehen; letztere sei vielmehr durch den Um kreis der Berge gebildet. Auch werde bündnerischerseits die Alp Moterasch mit der Greina verwechselt. Letztere reiche nur bis zur Höhe des Thales Moterasch und habe schon vor der Greina der Bürgergemeinde von Aquila angehört. Von dort weg fange dei Greina an, die von Lugnetz im Jahre 1494 erworben worden sei. D. Bezüglich dieses Erwerbes ergibt sich aus den von den Parteien beigebrachten Urkunden folgendes;
solchen Zins zu geben und die Alp Greina denen von Aegra zinsfrei gehöre, vorbehalten die Sömmerung der Rosse von Lugnetz. Der Vertreter der tessinischen Regierung behauptet nun, daß durch den Vertrag von 1503 das unbeschränkte Eigenthum an der Alp Greina auf die Gemeinde Aquila übergegangen sei und man sich damals in voller Feudalzeit befunden habe, während welcher zwischen dominium und imperium nicht unterschieden worden sei und da die Landschaft Lugnetz damals einen kleinen autonomen Staat gebildet habe, dem auch die Gerichtsbarkeit zu gestanden sei, so habe die Gemeinde Aquila mit dem Eigenthum auch die volle Herrschaft und die Gerichtsbarkeit erhalten. In der That seien die Hoheitsrechte auf der Greina stets von Tessin aus geübt worden. Tessin habe die Grundsteuer bezogen und alle Polizeiübertretungen bestraft, wogegen für die Alp Scherboden, welche ebenfalls der Gemeinde Aquila angehöre, aber auf grau bündnerischem Gebiet liege, die Grundsteuer stets von Graubünden bezogen worden sei. Jedenfalls müsse das dritte Begehren des Kantons Graubünden verworfen werden. Somwix habe die Abrechnung für Schaden und Buße auf 250 Fr. anerkannt; unter allen Umständen handle es sich aber um eine privatrechtliche Streitigkeit, die nicht vor Bundesgericht, namentlich wenn dasselbe als Staatsgerichtshof angegangen sei, gehöre. E. Am 11. August 1891 fand auf der Greina beim soge nannten großen Stein, an der Stelle, wo (auf dem Siegfried Atlas) der Weg von Diesrut nach Moterasch die Kantonsgrenze schneidet (Höhenpunkt 2260) ein gerichtlicher Augenschein statt. Die von Tessin behauptete Grenzlinie wurde hiebei im Sinne des in der Klagebeantwortung gestellten Begehrens näher be schrieben. Ebenso erklärten die tessinischen Abgeordneten auf Be fragen, daß die im Siegfriedatlas eingezeichnete und nun von Graubünden geltend gemachte Grenzlinie auch die Grenze gebildet habe zwischen der ursprünglichen Alp Moterasch und der im Jahre 1494 resp. 1503 seitens der Korporation Aquila (Egra) von der Gemeinschaft Lugnetz erworbenen Alp Greina. Vorge wiesen wurde von bündnerischer Seite ein mehr als mannshoher Felsblock, den Graubünden als Markstein bezeichnet und auf welchem sich auf der Ost und Westseite ein ziemlich roh und nicht tief eingegrabenes griechisches Kreuz befindet. Andere Steine, die als Marksteine gelten könnten, sind von keiner Partei vorge wiesen worden. F. In der Replik hält der Kanton Graubünden daran fest, daß der große Stein ura da term oder motta da tierm ein die Territorialgrenze beider Kantone scheidender Markstein sei. Auf den Marksteinen werden regelmäßig nur Kreuze eingegraben; in concreto sei die Bedeutung dieses Grenzsteines um so größer, als er in Uebereinstimmung mit der von Alters her geltenden An schauung über die natürlichen Territorialgrenzen der Wasserscheide stehe. Diese Anschauung komme überall, auch bei den ältern Karten von Graubünden, zum Ausdruck. Die von Graubünden behauptete Grenze finde sich sowohl im Dufour als im Siegfried Atlas eingezeichnet. Der Kanton Tessin habe niemals dagegen protestirt und somit dieselbe stillschweigend anerkannt. Unrichtig sei, daß im Jahre 1494 zwischen Lugnetz und Degra Aquila abgeschlossene Erblehensvertrag seit 1503 in einen förmlichen Kaufvertrag umgewandelt worden sei, wonach auch das anno 1494 bei Lugnetz verbliebene Obereigenthum an Aquila überge gangen sei, und zwar schon deßhalb unrichtig, weil damals sowohl das Lugnetz als das Bleniothal in fendaler Gewalt ge standen seien und somit über die Verleihung und den Erwerb von Hoheitsrechten nicht hätten gültig verfügen können. Letztere seien durch die privatrechtlichen Eigenthumsverhältnisse nicht be rührt worden. Auch figurire das Ura da term schon in den ältern Urkunden als Grenzpunkt für die der Gemeinde Aquila in Erblehen abgetretene Alp Greina. Schon damals habe also dieser Stein die Grenze zwischen Aquila und Lugnetz und nach heutigem Begriff zwischen Tessin und Graubünden repräsentirt. Daß dem so sei, beweise auch der Umstand, daß im Jahre 1610, anläßlich des Streites über das Eigenthum an der Alp Greina, die Ge meinde Aquila sich vor dem Gerichte von Ilanz als forum rei sitae eingelassen habe. Gegenüber solchen Thatsachen könne von Präjudizien, die eine Verrückung der kantonalen Hoheitsgrenzen zur Folge gehabt hätten, nicht die Rede sein. Solche Präjudizien
gebe es mit Bezug auf die Hoheitsrechte eines Staates überhaupt nicht, ebensowenig wie eine Verjährung. Im Uebrigen sei der Einzug der kantonalen Grundsteuer nach bündnerischem Gesetz den Gemeindevorständen überbunden und es könne bei dieser Organi sation allerdings ein Steuerobjekt der Kontrolle der kantonalen Finanzverwaltung entgehen. In casu scheine dies aber nicht der Fall gewesen zu sein, indem laut Auszug aus dem Steuerregister der Gemeindevorstand von Vrin die Grundsteuer aller auf bünd nerischem Gebiet befindlicher Tessineralpen Scherboden und Greina unter der Bezeichnung Greina zusammengefaßt habe. G. In der Duplik weist der Kanton Tessin zuerst darauf hin, daß aus den gleichen Gründen, die für den Markstein bei Punkt 2260 angeführt werden, auch beim Passo Crap gegen Val Camadra eine solche Marke existiren müßte, falls die von Grau bünden behauptete Grenze die richtige wäre. Was den Markstein gegen Val Moterasch anbelange, so sei derselbe nichts anderes als die alte Eigenthumsgrenze zwischen der Alp Moterasch und der Alp Greina vor deren Vereinigung in der Hand eines und des selben Eigenthümers. Daß ein solcher Grenzstein Ura da term damals existirt habe, gehe aus der Urkunde von 1494 deutlich hervor; aus derselben sowie aus der bündnerischerseits eingelegten Urkunde von 1503 ergebe sich aber ferner, daß die Alp Greina nur bis zum Ura da term, nicht bis zum Passo Crap, wie sie auf dem Siegfriedatlas eingezeichnet stehe, gereicht habe. Das Gebiet jenseits von Ura da term bis zum Passo Crap habe aber schon damals zu Aquila gehört. Zum Beweise dafür lege Tessin drei Urkunden folgenden Inhaltes vor: Im Jahre 1548 und noch später, im Jahre 1554 sei zwischen den tessinischen Gemeinden Semione und Aquila Streit entstanden wegen Beweidung der Plätze Rialpe und Galinerio, die jede Ge meinde für sich beanspruchte. Die von Semione behaupteten hie bei, daß Rialpe und Galinerio zum Gebiet der Alp Camadra gehören; diese Alp sei ihr Eigenthum und erstrecke sich bis zum orlo da termino (ura da terma) e abinde ed oltra essi d Aquila in termine dei domini della Longaneza e della pianura della Agrena. Die Bürger von Aquila dagegen behaupteten, daß Rialpe und Galinario zum Gebiete der Greina, also ihnen angehöre, als von den Vätern ererbtes Eigenthum der Vorfahren von Aquila , und daß die Alp Camadra die Höhe von Crap nicht übersteige. Schon damals hätten sich also die Aquilesen für die Strecke zwischen Ura da term und Passo Crap nicht auf ihren Kauf von Lugnetz, sondern auf einen vorherigen Besitz berufen. Der Thalvogt Ulrich Vilderich von Unterwalden, vor welchen der Streit gebracht worden sei, hätte auch in Wirk lichkeit zu Gunsten von Aquila entschieden und somit auch die Richtigkeit ihrer Behauptungen anerkannt. Im Jahre 1781 sei sodann zwischen den Gemeinden Aquila und Semione ein neuer Streit bezüglich der Grenzen zwischen der Camadra und der Greina ausgebrochen. Darauf habe sich der Thalvogt sammt einem Schiedsrichterkollegium, denen der Streit zur Entscheidung übertragen worden sei, an Ort und Stelle be geben und auf der Höhe von Crap an einer Stelle, deren Be schreibung genau der im Siegfriedatlas eingezeichneten Kantons grenze bei Punkt 2360 entspricht, ein Kreuz auf einen Stein aushauen lassen mit A nach der Greinaseite (gleichbedeutend mit Aquila) und S nach der Camadraseite, scilicet Semione (Urkunde Akt. 78). Nach Entdeckung dieser Urkunde sei nunmehr deutlich daß die mit der Aufnahme der eidgenössischen topographischen Karten beauftragten Personen den im Jahre 1781 von einem Schiedsgericht gesetzten Grenzstein zur Angabe der Grenze zwischen dem Eigenthum zweier tessinischen Gemeinden, als Grenzstein zwischen Tessin und Graubünden angesehen haben. Angenommen daher, die Gebietshoheit des Kantons Graubünden reiche jetzt noch bis dahin, wo das Eigenthum von Lugnetz vor dem Kauf von 1494 gereicht habe, so wäre die Kantonsgrenze nicht beim Passo Crap, sondern bei Ura da term, wo die eigentliche Ebene der Greina ende, anzunehmen. Allein durch den Kauf von 1503 habe Lugnetz auch die Gebietshoheit über diesen Theil verloren. Sollte Lugnetz auch damals noch unter einem Herrn gestanden sein, so habe es sich doch thatsächlich, wie andere Gegenden Rhä tiens, selbst regiert (Zschokke, Geschichte der Schweiz Kap. 26). Daß die Gemeinde Lugnetz das Obereigenthum besessen habe, beweise ferner der Umstand, daß sie dasselbe anno 1503 an Aquila abgetreten habe. Das Obereigenthum habe aber auch
. 682 A. Staatsrechtliche Entscheidungen, I. Abschnitt. Bundesverfassung das imperium involvirt. Um dies recht deutlich zu legen, sei über den Loskauf der 5 Fl. ein förmlicher Kaufvertrag abgeschlossen und der Vorbehalt des Pferdeweiderechts nicht in diesen Vertrag aufgenommen, sondern darüber von Aquila eine besondere Urkunde errichtet worden. Dazu komme noch ein weiterer Umstand. Laut einer andern Urkunde (Akt. 79) habe der Landammann und Rath von Lugnetz am 4. August 1554 in dem Streit zwischen Aquila und Semione an den Vogt im Bleniothale geschrieben, um die Rechte von Aquila bezüglich der Greina zu unterstützen; damit habe Lugnetz selber jenen Gerichtsstand als forum rei sitae anerkannt. Daß die Aquilesen im Jahre 1610 nach Ilanz ge gangen seien, erkläre sich daraus, daß Lugnetz damals den Vertrag von 1503 nicht gekannt habe. Nur wegen dieser Unkenntniß hätten die Lugnetzer damals behauptet, die Alp Greina liege im Lugnetzerthal. Die Gemeinde Aquila habe auch nie die Grund steuer von der Alp Greina an Graubünden bezahlt, dagegen aber die Polizei auf jener Alp stets ausgeübt. Die von Graubünden eingelegten alten Karten beweisen nichts, zumal sie ganz andere, rein phantastische Grenzen angeben. Ebensowenig seien die Dufour und Siegfried Karten öffentliche Urkunden, denen eine Beweis kraft zu Gunsten Graubündens beigelegt werden könne. Tessin habe die darin eingezeichnete Grenze niemals anerkannt. Die natürliche Grenze könne nur durch die Gebirgskette, welche die Greinaebene umziehe, gebildet sein. H. Nach beendigtem Schriftenwechsel wurden die Parteien vom Instruktionsrichter angefragt:
Crap befinde sich circa 200 Meter höher gegen Osten und zwar gerade beim Punkt 2360 des Siegfried Atlas, wo ein isolirter Felsblock (Crap heiße Stein, Felsblock) liege. Ad 2 gibt Graubünden an, die Alp Camadra liege westlich von Scaletta; die Strecke sodann zwischen Scaletta bis zur strei tigen Kantonsgrenze heiße Giglianera (Steinhühnerweide). Tessin dagegen behauptet, daß Giglianera östlich des Punktes 2360 liege und von demselben noch durch das sogenannte Rialpe getrennt sei. Die Alp Camadra reiche bis zur streitigen Kantonsgrenze und der zwischen letzterer und dem Scalettapaß liegende Theil derselben heiße Campagnóra. Ad 3 haben sich beide Parteien lediglich auf die Angaben dritter Personen berufen, dagegen wurde namentlich von Tessin das Vorhandensein eines Marksteines in der Nähe von Punkt 2360 behauptet. I. Ueber die Aufnahme und die hierin eingezeichneten Ortsbe nennungen um Auskunft ersucht, erklärte das eidgenössische topo graphische Bureau, die Aufnahme des Blattes 412 sei im Jahre 1858 von Oberst Siegfried besorgt worden. Notizen über die Aufnahme der Kantonsgrenze finden sich bei den Akten nicht vor. Es könne daher nicht gesagt werden, ob für die Verzeigung offi zielle Delegirte anwesend gewesen, oder dieselbe nach Angabe von Hirten und Alpbewohnern eingezeichnet worden sei. Bei der Ge wissenhaftigkeit, mit welcher Oberst Siegfried gearbeitet habe, sei immerhin anzunehmen, daß er sich genau über den Verlauf der Grenze erkundigt habe. In der Originalaufnahme fehlen die Namen Piz Medel, Passo Crap, Piz Gaglianera und Piz Vial. Hingegen stehe zwischen Ghiacciaia di Camadra und Ghiacciaia di Greina das Wort il Gallinario eingeschrieben. Im Jahre 1873 habe L. Held das Blatt revidirt. Derselbe habe in der Gegend La Greina von Gemsjäger Palli und den Bewohneen der Alp Camadra und Moterasch obige Lokalnamen erhoben, vie Kantonsgrenze aber intakt gelassen. Herr Held habe untersucht, ob dieselbe genau nach der Wasserscheide laufe. Von wemn die Angabe Passo Crap herrühre, wisse Herr Held nicht mehr. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
schichtlich hergebrachter oder durch vertragsmäßige Vereinbarung festgestellt. Allgemein verbindliche Regeln über den Grenzlauf der Staatsgebiete giebt es nicht. Daß nun in concreto die Grenze zwischen den Kantonen Tessin und Graubünden auf der Greing durch Vereinbarung bestimmt worden sei, wurde von keiner Seite behauptet; dagegen hat Graubünden die Behauptung aufgestellt, daß die von ihm beanspruchte Grenzlinie auf der Konferenz vom August 1886 von dem tessinischen Abgeordneten unbedingt aner kannt worden sei. Dieser Behauptung steht aber die ausdrückliche Erklärung des damaligen tessinischen Abgeordneten entgegen und ein Beweis ist für dieselbe weder erbracht noch anerboten worden. Gegen die Annahme, daß damals überhaupt eine definitive Ver einbarung getroffen worden sei, spricht übrigens der Umstand, daß ein Protokoll über die geführten Verhandlungen, wie dies bei definitiven Grenzbereinigungen doch regelmäßig der Fall ist, nicht aufgenommen wurde und im Fernern auch nicht erwiesen ist, daß der tessinische Delegirte die nöthige Vollmacht besessen habe, um eine verbindliche Erklärung abzugeben. 2. Somit hängt der Entscheid des vorliegenden Grenzstreites davon ab, ob die von Graubünden beanspruchte Grenzlinie als eine geschichtlich hergebrachte anzusehen sei. Hiefür kann nun der Umstand, daß diese Grenzlinie im Dufour und im Siegfried Atlas seit etwa dreißig Jahren figurirt, ohne daß tessinischerseits Einsprache dagegen erhoben worden sei, allerdings eine gewisse Präsumtion zu Gunsten Graubündens begründen; maßgebend sind aber diese topographischen Aufnahmen für sich allein nicht, zumal durchaus nicht feststeht, auf welcher Grundlage die darin eingezeichnete Grenze beruht, insbesondere ob bei der Feststellung der Grenze Abgeordnete der beiden Kantone mitgewirkt haben. Noch viel weniger aber kann auf die übrigen Karten und Karten pausen, die von beiden Parteien eingelegt worden sind, so nament lich auf die Franscinische Karte abgestellt werden, indem dieselben als reine Privatarbeiten erscheinen, über deren Grundlagen gar nichts bekannt ist. Nach den in der Klagbeantwortung enthaltenen und von den tessinischen Abgeordneten beim Augenscheine abgegebenen Erklärungen ergibt sich indeß die Entscheidung des vorliegenden Grenzstreites aus der rechtlichen Würdigung der in den Jahren 1494 und 1503 zwischen Aquila und Lugnetz abgeschlossenen Rechtsgeschäfte. Denn wie oben angegeben worden, haben die Vertreter des Kantons Tessin beim Augenschein die Erklärung abgegeben, daß die von Graubünden beanspruchte, im Siegfried Atlas eingezeichnete Kantonsgrenze auch die Grenze gebildet habe zwischen der ursprünglichen, schon früher der Gemeinde Aquila angehörigen Alp Moterasch und der im Jahre 1494 seitens der Korporation Aquila (Egre) von der Gemeinschaft Lugnetz erwor benen Alp Greina. Und in der Antwort des Kantons Tessin auf die Klage von Graubünden ist anerkannt, bezw. darauf ab gestellt, daß zwar bis zum Jahre 1494 resp. 1503 die damals seitens Aquila erworbene Alp Greina zum Gebiete der Landschaft Lugnetz gehört habe, im Jahre 1503 aber zufolge Loskauf des Erblehenzinses aus diesem Gebiete ausgeschieden und in dasjenige von Aquila übergegangen sei. Danach ist iber offenbar das Schicksal der vorliegenden Klage davon abhängig, ob diese letztere Behauptung des Beklagten richtig sei. Allerdings hat später Tessin in der Duplik die beim Augenschein abgegebene Erklärung theilweise zurücknehmen und gestützt auf die von ihm produzirten Urkunden behaupten wollen, daß die seitens Aquila erworbene Alp Greina nicht blos gegen Süden, sondern auch gegen Westen nur bis zum sog. großen Stein gereicht und der westlich von demselben gelegene Theil der Alp Greina früher schon der Ge meinde Aquila gehört habe. Allein wie weiter unten zu zeigen ist, kann auf diese neue, von der beim Augenschein in Ueberein stimmung mit der Antwortschrift von Tessin abgegebenen Erklä rung abweichende Darstellung nicht abgestellt werden. 3. Werden nun die zwischen Aquila und Lugnetz in den Jahren 1494 und 1503 abgeschlossenen Rechtsgeschäfte mit Bezug auf ihre rechtlichen Wirkungen näher untersucht, so ist die von Tessin behauptete These einer dadurch eingetretenen Gebietsände rung zu verneinen. Durch den Vertrag von 1494 wurde nämlich der Gemeinde Aquila nichts anderes als ein beständiges dingliches Nutzungsrecht gegen einen Ehrschatz von a Fl. und einen jähr lichen Zins von 5 Fl. eingeräumt; das nackte Eigenthumsrecht (Sömmerung der Pferde) nebst einem gewissen Nutzungsrecht behielt sich dagegen die Landschaft Lugnetz für immer vor. Es ist
dies wie Tessin selbst anerkennt, ein bloßer Erblehensvertrag, der irgendwelche Aenderung der beidseitigen Gebiete, bezw. der Grenze zwischen dem Gebiete der Landschaft Lugnetz und demjenigen der Gemeinde Aquila, resp. der Herrschaft Bellenz, nicht zur Folge haben konnte. Allein auch der Vertrag vom Jahre 1503 hat eine solche Wirkung nicht gehabt. Derselbe ist nichts anderes als ein Loskauf des Erblehenszinses, welcher das nackte Eigenthum und die Lehensherrlichkeit der Landschaft Lugnetz durchaus unan getastet gelassen hat. Es ist dies übrigens im Revers zu diesem Vertrage ausdrücklich anerkannt, indem darin von den Vertretern von Aquila neuerdings bestätigt wird, daß sie die Alp Greina zu Erblehen empfangen und die Lugnetzer sich das Recht vorbe halten haben, ihre Rosse in der Greina zu sömmern. In Ueber einstimmung hiemit sagen auch die Lugnetzer in ihrem Brief an den Thalvogt von Blenio von 1554, daß sie die Alp Greina denen von Aquila zu Erblehen gegeben haben, und etwas anderes, als daß die Alp den Aquilesen zinssrei gehöre, ist auch im Ur theil von 1610 nicht enthalten. Uebrigens steht auch keineswegs fest, daß nach damaligem Rechte der bloße Eigenthumsübergang auch eine Gebietsänderung zur Folge gehabt haben würde, sondern es müßte eine solche Absicht der Parteien wohl durch besondere Momente klargelegt sein. In casu hat nun aber die Gemeinde Aquila sich im Jahre 1610 in ihrem Streit mit Lugnetz ohne Einrede vor dem Gerichte zu Ilanz, als dem Forum der belegenen Sache, eingelassen, trotzdem ihr ja der Loskauf des Erblehenzinses von 1503 genau bekannt war, und damit anerkannt, daß die Alp Greina zum Gebiet der Landschaft Lugnetz gehöre. Der Brief von Lugnetz an den Thalvogt von Blenio ist dagegen für diese Frage ohne Bedeutung. Denn Lugnetz war in dem betreffenden, zwischen den Gemeinden Semione und Aquila obschwebenden streite gar nicht als Partei betheiligt, sondern ist lediglich als Gewährsperson aufgetreten, konnte somit den Gerichtsstand von Blenio weder ablehnen, noch anerkennen. Haben aber die Verträge von 1494 und 1503 eine Aenderung in der Territorialhoheit nicht bewirkt, so braucht nicht untersucht zu werden, ob diejenigen, welche dieselben abgeschlossen haben, befugt gewesen wären, eine solche Aenderung vorzunehmen. 4. In der Duplik hat die tessinische Regierung eventuell noch geltend gemacht, daß nach den vorliegenden Urkunden die im Jahre 1494 resp. 1503 von Lugnetz an Aquila verliehene Alp Greina auch westlich nur bis zum sogenannten großen Stein, Ura da term, gereicht, so daß die Strecke von Uro da term bis zum Piz Coroi schon damals zu Aquila gehört habe. Dies gehe in deutlicher Weise aus der Urkunde von 1554 hervor. In der That wird in dieser Urkunde, im Gegensatze zu denen von Semione, welche behaupteten, ihre Alp Camadra reiche bis zum Orlo di termino, von den Aquilesen gesagt, daß das Gebiet Rialpe und Galinerio ihnen als von den Vätern ererbtes Eigenthum der Vorfahren von Aquila angehöre und daß die Alp Camadra die Höhe von Crapo nicht übersteige. Allein so wahrscheinlich es erscheinen mag, daß die von Semione angerufene Grenzmarch (orlo da termino) mit der in der Urkunde vom 23. Oktober 1494 und 16. Januar 1503 enthaltene Grenzbezeichnung Uro da term identisch sei, so mangelt doch jeder bestimmte Anhaltspunkt dafür, daß dieser Markstein mit dem sogenannten großen Stein, bei welchem der Augenschein stattgefunden hat, eins und dasselbe ist. Tessin selbst hat dies anfänglich bestritten. Auch über die Lage von Rialpe und Galinerio und Passo Crap herrscht keine Klarheit. Ebenso wenig ist bewiesen, daß bei der Aufnahme des Siegfried Atlas der im Jahre 1781 errichtete Grenzstein zwischen der Alp Camadra der Gemeinde Semione und der Alp Greina der Gemeinde Aquila irrthümlich als ein Landesgrenzstein be trachtet worden sei. Wo der betreffende Grenzstein sich befindet, steht überhaupt nicht fest. Keiner der Parteivertreter hat denselben je gesehen, sondern sie berufen sich nur auf Hörensagen und haben eine Feststellung seines Standortes durch Augenschein oder andere Beweismittel nicht verlangt. Die Beschreibung desselben im Dokument von 1781 ist aber keineswegs so klar, daß er ohne Augenschein lediglich auf Grundlage der vorliegenden Akten er mittelt werden könnte. Im Uebrigen war Lugnetz bei den Pro zessen zwischen Semione und Aquila nicht betheiligt und es können daher die in den bezüglichen Urkunden von 1554 und 1781 enthaltenen Angaben nicht unbedingt Beweiskraft gegen Graubünden besitzen, und zwar abgesehen davon, daß seitens
Tessin niemals behauptet worden ist, daß die Lugnetzer das ihnen zustehende Pferdeweiderecht, welches sie sich schon im Jahre 1494 vorbehalten haben, nicht auf das ganze Gebiet der Greina, also auch westlich des sogenannten großen Steins ausgeübt haben. Alles, was tessinischerseits in der Duplik vorgetragen und beige bracht worden ist, ist also nicht geeignet, die beim Augenschein in Uebereinstimmung mit der Darstellung in der Antwort abge gebene Erklärung der tessinischen Abgeordneten, daß das Gebiet der ursprünglichen lugnetzischen Alp Greina mit der von Grau bünden beanspruchten Grenzlinie zusammenfalle, zu entkräften und dessen Unverbindlichkeit für den Kanton Tessin zu bewirken. 5. Tessin behauptet allerdings noch, auf dem streitigen Gebiet stets die Polizei ausgeübt und die Grundsteuer bezogen zu haben. Allein letzteres ist von Graubünden ebenfalls behauptet und keine Partei hat den rechtsgenüglichen Beweis für ihre Behauptung geleistet. Und was das erstere anbelangt, so ist kein einziger Fall namhaft gemacht, in welchem eine auf der Greina begangene Uebertretung von Tessin bestraft worden wäre und was erst entscheidend wäre mit Wissen der bündnerischen Behörden. Das erste und zweite Klagbegehren ist demnach gutzuheißen. 6. Dagegen ist dem weitern Begehren Graubündens, daß Tessin resp. die Gemeinde Aquila zur Rückerstattung des von der Ge meinde Somwix an Aquila geleisteten Depositums verpflichtet werde, nicht zu entsprechen. Denn die Frage der Gültigkeit der betreffenden Pfändung, zu deren Aufhebung das Depositum ge leistet wurde, ist rein civilrechtlicher Natur und hängt zudem nach Art. 66 O. R. nicht davon ab, ob die Stelle, wo die Pfändung stattfand, auf graubündnerischem oder tessinischem Gebiete liege, sondern davon, ob dieselbe im Besitze des Pfändenden sich befinde oder nicht. Die erste Frage hätte nur für die Bestimmung des Gerichtsstandes eine Bedeutung; in dieser Beziehung ist aber von Graubünden ein Antrag nicht gestellt worden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: